8 wichtige FragenWorauf Rentner bei der Steuererklärung 2021 achten sollten

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Auch im Ruhestand haben Rentner keine Ruhe vor dem Finanzamt. Viele sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Köln/Berlin – Nicht jeder Rentner muss eine Steuererklärung machen. Und wenn doch, heißt das nicht unbedingt, dass auch Abgaben fällig werden. Experten erklären, ab wann man in die Steuerpflicht fällt, wer besonders darauf achten sollte, ob sich daran etwas verändert hat und welche Ausgaben Rentner absetzen können.

1. Wann ist man als Rentner dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?

Wer im Vorjahr Rentenbezüge und andere steuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, die über den allgemeinen Grundfreibetrag hinausgehen, muss bis zum 31. Oktober, in NRW mit Sonn- und Feiertag bis zum 2. November, eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Der Grundfreibetrag für Rentner ändert sich jedes Jahr: Für das Steuerjahr 2020 liegt er bei 9408 Euro beziehungsweise bei 18.816 Euro für Ehepaare. Aufgrund der Coronakrise haben Steuerzahler in diesem Jahr drei Monate länger Zeit als üblich. Mit Unterstützung von Steuerexperten endet die Frist am 31. Mai 2022.

Liegen ihre steuerpflichtigen Einnahmen unter dem Grundfreibetrag, können sich Rentner beim Finanzamt von der Abgabepflicht befreien lassen und müssen folglich keine Steuererklärung mehr machen. Aber Vorsicht: Das Finanzamt kann rückwirkend Steuererklärungen verlangen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass Rentner mit ihren Einkünften darüber lagen.

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2. Was gehört zum steuerpflichtigen Einkommen?

Neben den gesetzlichen und privaten Rentenbezügen sind auch zusätzliche Einkünfte aus Mieteinnahmen, Verpachtung oder Arbeitslohn steuerpflichtig. Wer am 1. Januar 2020 mindestens 64 Jahre war, erhält dafür jedoch über die Steuererklärung für 2021 einen sogenannten Altersentlastungsbetrag. Die Höhe des Betrags hängt ebenfalls vom Geburtsjahr ab und wird vom Finanzamt automatisch abgezogen.

Pflegegeld dagegen gehöre nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften, erklärt Wolfgang Mödder, Vorstandsmitglied des Steuerberater-Verbands Köln. Es ist grundsätzlich innerhalb bestimmter Höchstgrenzen steuerfrei und müsse daher nicht unter „Progressionseinkünfte“ erfasst werden, sofern nahe Angehörige die Pflege übernehmen.

3. Wer muss besonders aufpassen, nicht doch wieder eine Steuererklärung machen zu müssen?

„Gerade wenn man schön länger Rentner ist und einige Rentenerhöhungen erhalten hat, sollte man überprüfen, ob man in die Steuerpflicht hineingewachsen ist“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das gilt vor allem für außerordentliche Rentenanpassungen. „Wer zum Beispiel die Mütterrente bekommt, hat oft einen ordentlichen Einnahmesprung gemacht, aber auch die Grundrente führt zu einer Erhöhung“, so Karbe-Geßler.

Aufpassen muss auch, wer plötzlich wieder alleinstehend ist und sollte sich im Zweifel beraten lassen. Personen, die eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, rutschen gegebenenfalls in die Erklärungspflicht. Denn im zweiten Todesfolgejahr wird dem Hinterbliebenen das Ehegattensplitting entzogen. Der Freibetrag orientiert sich dann an dem von Alleinstehenden. Das bedeutet für viele die Steuerpflicht.

4. Welcher Anteil der Rente muss versteuert werden?

Die Rente ist nicht voll steuerpflichtig. Der steuerfreie Teil richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt des Renteneintritts und sinkt von Jahrgang zu Jahrgang. Neurentner, die seit 2020 Rente beziehen, verfügen noch über einen Rentenfreibetrag von 20 Prozent ihres ersten Rentenbezugs. Wer 2021 in Rente geht, dem steht ein Freibetrag von 18 Prozent der ersten Jahresrente zu.

Dabei kann es große Unterschiede geben, denn seit 2005 und dem Alterseinkünftegesetz wird der steuerfreie Anteil der Rente nach und nach abgebaut. 2005 lag er noch bei 50 Prozent, seither sinkt er jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Ab 2040 sollen die gesetzlichen Renten komplett besteuert werden.

Achtung: Der nominale Rentenfreibetrag aus dem ersten Bezugsjahr gilt dann für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs und wird jährlich als fixer Freibetrag von den Rentenbezügen abgezogen.

5. Welche Ausgaben können Rentner steuerlich absetzen?

Neben ihrem fixen Freibetrag können Rentner zum Beispiel Sonderausgaben wie Basisbeiträge für die Pflege- und Krankenversicherungen absetzen, aber auch private Ausgaben wie Spenden. Das erklärt Stiftung Warentest. Auch außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten wie Brillen, Zahnersatz oder Kur-Kosten können die Steuern senken.

Auch Werbungkosten dürfen sie abziehen. „Ohne Nachweis gibt es allerdings nur 102 Euro als Werbungskostenpauschale“, erklärt Stiftung Warentest. „Durch den geringen Pausch­betrag lohnt es sich meist, auch kleinere Beträge, etwa Gewerkschaftsbeiträge, Steuerberatungskosten, Ausgaben für den Rentenberater oder Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen, in der Steuererklärung anzugeben.

Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler empfiehlt, auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Aufwendungen zu achten. Darunter fallen zum Beispiel Schornsteinfeger, Hausmeister- oder Winterdienste. Dabei sei es egal, ob man Mieter, Pflegeheimbewohner oder Eigentümer ist. Mieter sollten sich am besten die Nebenkostenrechnung genau anschauen.

6. Welche Ausgaben können Rentner mit einer Schwerbehinderung steuerlich geltend machen?

Rentner mit einem Schwerbehindertenausweis können den Behindertenpauschbetrag in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung in Anspruch nehmen, erklärt Steuerberater Wolfgang Mödder. Dabei haben sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme verbessert und die Höhe hat sich verdoppelt. Bereits ab einem anerkannten Grad der Behinderung von 20 kann die Gewährung des Pauschbetrages beantragt werden.

Besondere Kosten, wie zum Beispiel die für den behindertengerechten Umbau eines Kfzs, können im Rahmen der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen weiterhin geltend gemacht werden. Der individuelle Einzelkostennachweis für Fahrtkosten ist ab 2021 nicht mehr möglich. Hier werden in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung und dem Merkzeichen Pauschbeträge in Höhe von 900 Euro (Grad der Behinderung mindesten 80 oder 70 + Merkzeichen G) und 4500 Euro (Merkzeichen aG, Bl, TBl, H) eingeführt.

7. Wo bekommen Rentner Hilfe beim Ausfüllen?

Die Formulare zur Einkommensteuererklärung ändern sich jedes Jahr. Es ist schwierig, zu erkennen, wo die Werte einzutragen sind. Bei der Deutschen Rentenversicherung können Rentner eine kostenlose Übersicht mit Ausfüllhilfe für die Steuererklärung beantragen („Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“). Dort ist genau angegeben, in welchen Zeilen der Anlagen R und Vorsorgeaufwand sie die Beträge angeben müssen. Da sowohl Deutsche Rententräger als auch die Kassen für Versorgungsbezüge ihre Daten automatisch an die Finanzverwaltung übermitteln, ist es im Zweifel möglich, die Werte von den Ämtern und Kassen eintragen zu lassen. Wer unsicher ist, kann sich von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater helfen lassen.

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8. Was hat es mit der Doppelbesteuerung der Renten auf sich?

Im Alterseinkünftegesetz von 2005 ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040 geregelt. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Diese Übergangsregelung ist Grundlage von Diskussionen um eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Renteneinkünften.

Am 31. Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu Berechnungsgrundlagen festgelegt. Daraus ergibt sich, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Das Bundesministerium der Finanzen kündigte daraufhin an, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die BFH-Vorgaben erfüllt und auch in Zukunft eine Doppelbesteuerung von Renten vermeidet. (bbm/dpa/tmn)

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