Angst vor der Delta-Variante und QuarantäneWelche Optionen habe ich als Reisender?

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Portugal war kurzfristig Virusvariantengebiet, gilt nun wieder als Hochinzidenzgebiet. Was heißt das für die Reisenden und die Rückkehr nach Deutschland?

Berlin – Noch sieht es nach einem relativ unbeschwerten Reisesommer aus. Doch schneller als erwartet verbreitet sich derzeit die Delta-Variante des Coronavirus in Europa. Und mit ihr die Sorge vor neuen Corona-Einschränkungen für Urlauber. So wurde Portugal letzte Woche zum Virusvariantengebiet erklärt – und nun wieder zum Hochinzidienzgebiet zurückgestuft. Die Herabstufung heißt nun: Statt 14 Tage Quarantäne muss wer nicht geimpft oder genesen ist, nur noch für zehn Tage in Quarantäne und kann mit einem zweiten Test auf fünf Tage verkürzen.

Wer in diesem Jahr eine Auslandsreise gebucht hat, kann sich wegen des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens nicht sicher sein, welche Reisevorschriften am Ende gelten werden. Was tun?

Abwarten und hoffen

Trotz Sorge vor der Delta-Variante ist vorerst keine Verschärfung der Einreiseverordnung geplant. Reisewillige können darauf hoffen, dass sich bis zum Antritt ihres Urlaubs an den zuletzt deutlich gelockerten Reisebestimmungen nichts ändert.

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Viele Länder sind keine Risikogebiete mehr. Und die pauschale Reisewarnung für Risikogebiete ist zum 1. Juli entfallen. Reisen auch in diese Länder sind wieder ohne größere Hürden möglich: Für die Heimkehr wird ein negativer Corona-Test, ein Impfnachweis oder ein Genesungsbeleg benötigt, um eine Quarantäne zu vermeiden. Wer mit dem Flugzeug heimkehrt, braucht diesen Nachweis schon beim Abflug.

Wichtig für Familien: Die Nachweis- und Quarantäneregelungen gelten für alle Einreisenden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

Eine unangenehme Überraschung mit Folgen

„Worst Case“ ist die plötzliche Einstufung als Virusvariantengebiet. Das Beispiel Portugal hat gezeigt, was Urlaubern dann droht: Erst während der Reise haben die Betroffenen erfahren, dass sie zu Hause 14 Tage in Quarantäne müssten. Mit ungeplanten Folgen: Sie dürften dann Haus oder Wohnung nicht verlassen. Das kann im Arbeits- und Privatleben viele Probleme bereiten. Auch wenn Arbeitgeber eine Art Entschädigung für den Lohn in dieser Zeit zahlen.

In Europa waren neben Portugal Großbritannien und Russland Virusvariantengebiete. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte die Reiseerleichterungen in der vergangenen Woche bereits angekündigt, ohne aber alle Länder und ein konkretes Datum zu nennen. Hintergrund ist, dass die Delta-Variante des Coronavirus nun auch in Deutschland schon sehr weit verbreitet ist.

Umbuchen auf später oder ein anderes Reiseziel

Doch auch für Hochinzidenzgebiete gilt: Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss nach der Rückkehr nach Deutschland erst einmal zehn Tage in Quarantäne. Und die kann frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen Test beendet werden. Mit Blick auf die kommenden Monate besteht also die Unwägbarkeit, ob aus einem Risikogebiet ein Hochrisikogebiet wird und dann doch wieder Quarantäne ansteht. Jedenfalls für Reisende ohne vollen Impfschutz. Zudem können in einzelnen Ländern neue Virusvarianten auftreten. Dann droht die Einstufung als Virusvariantengebiet mit all ihren Folgen.

Wird ein Reiseziel vor der Abreise zum Virusvariantengebiet oder Hochrisikogebiet erklärt, haben Pauschalreisende nicht automatisch das Recht auf kostenlose Stornierung. Ob diese Einstufungen nach mehr als einem Jahr Pandemie noch als ein „außergewöhnlicher Umstand“ zu werten sind, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Veranstalter zumindest im Falle eines Virusvariantengebietes die Reise von sich aus absagt und das angezahlte Geld erstattet.

Fluggesellschaften erlauben Umbuchen oft ohne Gebühren

„Stuft das RKI ein Land als Virusvariantengebiet ein, beginnen die Reiseveranstalter damit, die Gäste vor Ort zu kontaktieren und bieten ihnen eine vorzeitige Abreise an“, sagt Kerstin Heinen, Sprecherin des Deutschen Reiseverbands (DRV). Die Kosten dafür tragen die Veranstalter. „Danach werden die Gäste kontaktiert, die in nächster Zeit gebucht haben.“ Diesen werde eine kostenfreie Umbuchung auf einen anderen Zeitpunkt oder ein anderes Urlaubsziel angeboten – oder eine gebührenfreie Stornierung.

Die Einstufung als Virusvariantengebiet gilt zunächst für 14 Tage. „Wie lange Reisen ins entsprechende Ziel abgesagt werden, liegt im Ermessen des Reiseveranstalters“, sagt Heinen. Wer seine Pauschalreise auch dann verschieben will, wenn das Zielland kein Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet ist, muss in die Vertragsbedingungen schauen, was das kostet. Mit einem Flextarif ist die Verschiebung oft bis 14 Tage vor Abreise kostenlos möglich.

Individualreisende haben dank kulanter Umbuchungsregeln der Fluggesellschaften die Möglichkeit, ihren Flug ohne Zusatzgebühren umzubuchen. Dies ist bei vielen Airlines wie Lufthansa und Eurowings kurzfristig bis zum Check-in des ursprünglichen Fluges möglich. Eine Erstattung gibt es aber nur, wenn die Airline den Flug selbst streicht. Findet der Flug statt, gibt es kein Geld zurück.

Aus Angst stornieren kann teuer werden

Wer aus Furcht vor der Delta-Variante doch nicht mehr verreisen möchte, muss bei risikoarmen Ländern und einfachen Risikogebieten mit Stornierungsgebühren rechnen. Pauschalurlauber sollten hier die Stornostaffeln der Veranstalter kennen: Sie zeigen auf, bis zu welchem Zeitpunkt vor Reiseantritt welcher Betrag fällig wird. Im Vorteil sind wieder Pauschalreisende, die von Anfang an einen etwas teureren Flextarif gebucht haben: Sofern die Frist von häufig 14 Tagen vor Reisebeginn noch nicht angebrochen ist, lässt sich die Reise auch ohne Stornogebühren absagen.

Individualreisende müssen prüfen, ob sie bei der Buchung eine kurzfristige Stornierungsoption gewählt haben. Zum Beispiel ein Angebot wie: „Kostenfreie Stornierung bis einen Tag vor Abreise“. Ist das nicht der Fall, fallen in der Regel Stornokosten an. „Bei individuell gebuchten Unterkünften im Ausland kann ich aus der Einstufung zum Virusvariantengebiet meines Reiselandes durch die Bundesregierung unmittelbar kein Recht zur kostenfreien Stornierung ableiten“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland. Auch dann nicht, wenn eine Reisewarnung für das Land gilt.

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Entscheidend sei, ob nach dem national geltenden Recht ein Recht auf Stornierung aufgrund der Corona-Situation besteht und was in den AGB steht. „Das Recht in Portugal beispielsweise sieht keine Stornierungsmöglichkeit aufgrund der Corona-Pandemie vor.“ Es komme allein auf die konkret vereinbarten AGB und Stornobedingungen an. (dpa)

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