Experten am TelefonWas gilt es für die Corona-Steuererklärung 2020 zu beachten?

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Symbolbild Steuererklärung Expertenaktion

Alle Fragen rund um die Steuererklärung 2020 beantwortet ein Expertenrat am Telefon.

Köln – Für alle, die ihre Steuererklärung für 2020 selbst erstellen, läuft die Frist zum 31. Juli 2021 ab. „Es empfiehlt sich, die Steuererklärung fristgerecht abzugeben“, rät Wolfgang Mödder, Vorstand im Steuerberater-Verband e.V. Köln. Mit Unterstützung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist bis zum 28.2.2022 .

Bei verspäteter Abgabe drohen normalerweise Säumniszuschläge, die in diesem Jahr erneut wegen der Corona-Krise erlassen werden sollen. Auch auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll verzichtet werden. Wichtig zu wissen: Jeder, der 2020 insgesamt mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Allerdings kann sich auch für Steuerpflichtige, die gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, die Abgabe einer Steuererklärung lohnen, denn viele bekommen Geld vom Staat zurück. In den vergangenen Jahren lag die Steuerrückerstattung im Schnitt bei etwa 1000 Euro.

Für unsere Leser: Steuerexperten am Telefon, am Mittwoch, 12. Mai, von 16 bis 18 Uhr

Wolfgang Mödder

Steuerberater Moedder

Wolfgang Mödder

Vorstand im Steuerberater-Verband e.V. Köln

02 21/ 777 003 2851

Birgit Striegan

Steuerberaterin Striegan

Birgit Striegan

Vorstand im Steuerberater-Verband e.V. Köln

02 21/ 777 003 2852

Norbert Tholl

Steuerberater Tholl

Norbert Tholl

Vorstand im Steuerberater-Verband e.V. Köln

02 21/ 777 003 2853

Doch wie erstelle ich die Steuererklärung für 2020 richtig: Woran muss ich in diesem Jahr denken und was sind häufige Fehler? Zum Jahresbeginn wurden wieder neue steuerliche Regelungen wirksam, die beachtet werden müssen. Die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen im Steuerrecht sind entweder 2020 in Kraft getreten oder gelten ab 2021. Drei Spezialisten aus dem Steuerberater-Verband Köln beantworten während unserer Telefonaktion Ihre Fragen zur Steuererklärung:

Arbeit im Homeoffice

Die Diskussion um steuerliche Entlastungen im Homeoffice läuft noch. Doch bereits jetzt profitieren Arbeitnehmer von der allgemeinen Werbungskostenpauschale in Höhe von 1000 Euro. Übersteigen beruflich veranlasste Ausgaben diesen Freibetrag, berücksichtigt der Fiskus den höheren Wert. Für jeden Tag, den Sie ausschließlich im Homeoffice tätig waren, sind 5 Euro absetzbar, maximal jedoch 600 Euro pro Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr. Mit dieser Tagespauschale von 5 Euro pro Kalendertag an maximal 120 Tagen sind alle Aufwendungen für die betrieblich oder beruflich veranlasste Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten, zum Beispiel Strom, Gas, Heizung. Es ist kein Einzelnachweis der entstandenen Kosten nötig.

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Haben Sie sich 2020 für berufliche Zwecke ein Smartphone, Notebook oder einen PC gekauft, dürfen Sie diese in voller Höhe als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten geltend machen, wenn der Kaufpreis netto maximal 800 Euro beträgt. Aufgepasst: Aufgrund der Umsatzsteuersenkung darf der Bruttopreis dafür lediglich bei 928 Euro liegen. Auch den Lieferzeitpunkt gilt es im Blick zu behalten: Um den steuerlichen Vorteil für 2020 nutzen zu können, sollten Sie das Gerät auch in diesem Jahr angeschafft und bezahlt haben.

Kinderbetreuung

Von einer guten Kinderbetreuung profitiert nicht zuletzt auch der Arbeitgeber. Grund genug, ihn auch an den Betreuungskosten zu beteiligen und dies – unter gewissen Voraussetzungen – sogar steuer- und sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, dass Ihr nicht schulpflichtiges Kind einen Kindergarten oder eine Tagesmutter besucht hat, an deren Unterbringungs- und Betreuungskosten sich Ihr Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem normalen Arbeitslohn beteiligt hat. Nach oben ist der Zuschuss zwar nicht begrenzt. Allerdings können höchstens die Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen lohnsteuerfrei gezahlt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Sie mit bis zu 600 Euro im Kalenderjahr für eine sogenannte Kindernotbetreuung unterstützen. Voraussetzung hierfür ist, dass der für Ihre Kinder unter 14 Jahren beziehungsweise pflegebedürftigen Kinder notwendig gewordene Betreuungsbedarf auf zwingenden und beruflich veranlassten Gründen basiert. Die Kosten müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Corona-Bonus

Im Zuge der Pandemie hat die Bundesregierung zahlreiche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung geschaffen. So können Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern noch bis Juni 2021 einen sogenannten „Corona-Bonus“ in Höhe von maximal 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden.

Kurzarbeitergeld

Wer 2020 Kurzarbeitergeld bekommen hat, zahlt darauf selbst keine Abgaben. Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Das führt dazu, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht. Oft wird dies letztendlich mit einer Steuererstattung einhergehen, da für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde. In einigen Fällen ist aber auch eine Steuernachzahlung möglich. Etwa dann, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden gearbeitet hat und sein Lohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde. (ef)

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