GrundschulöffnungPlatzt mein Urlaub, wenn es in der Schule Corona-Verdacht gibt?

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Strand neu dpa

Blick auf den Strand am Norddeich. (Archivbild)

Köln  – Grundschulen sollen voraussichtlich in Nordrhein-Westfalen am 15. Juni wieder für alle Schüler öffnen und das nur zwei Wochen vor den Sommerferien. Auch in Sachsen-Anhalt sollen Grundschüler bis zum 15. Juni wieder täglich in die Schule kommen. Der Schritt zur Grundschulöffnung ist in Politik, Lehrerschaft und bei Eltern nicht unumstritten. Manche Eltern fürchten ein zu hohes Infektionsrisiko, andere sehen darin eine Rückkehr zur ersehnten Normalität.

Doch was bedeutet die Grundschulöffnung für Familien, die in den ersten Ferienwochen einen Urlaub geplant haben? Was passiert, wenn beispielsweise in der Klasse des eigenen Kindes ein Corona-Verdachtsfall in der Woche vor den Ferien auftritt? Muss dann die Familie in Quarantäne? Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt, wann das eigene Kind in Quarantäne müsste, wer in einem solchen Fall für den ausgefallenen Urlaub zahlen müsste und was passiert, wenn man im Urlaub erkrankt. Das Bundesbildungsministerium verwies auf Anfrage dieser Zeitung auf die zuständigen Landesbildungsministerien. Welche Maßnahmen (Tests, Quarantäne oder Ausschluss vom Unterricht von Schülern oder Lehrern) bei einem Corona-Verdachtsfall in der Schule ergriffen werden, werde durch die untere Gesundheitsbehörde vor Ort entschieden, heißt es aus dem NRW-Schulministerium.

Muss die ganze Familie in Quarantäne, wenn es in der Klasse des Kindes einen Corona-Verdachtsfall gibt?

„In Quarantäne muss, wer innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem laborbestätigten Corona-Infizierten hatte“, sagt Solmecke. Ein enger Kontakt liege vor, wenn man mindestens 15 Minuten mit dem Infizierten gesprochen habe oder von diesem angehustet oder angeniest worden sei – während dieser ansteckend war. „Nicht in Quarantäne muss dagegen, wer zum Beispiel eine Kontaktperson in der Familie hat, aber völlig gesund ist. Dann wird nicht von einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgegangen. Die ganze Familie muss in dem geschilderten Fall also nicht in Quarantäne, sofern bei den anderen Familienmitgliedern keine Symptome auftreten.“

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Wer trägt die Kosten, wenn ich wegen einer verhängten Quarantäne nicht in den Urlaub fahren kann?

„Können Reisende ihren Urlaub nicht antreten, da sie sich in Quarantäne begeben mussten, bekommen sie die Kosten für den Urlaub vom Reiseveranstalter nicht erstattet“, erklärt der Rechtsanwalt. Eine Ansteckung falle in den Risikobereich der Reisenden.

Der Reiseveranstalter kann also auf den Reisepreis bestehen oder bei einer Stornierung der Reise die Storno-Gebühren verlangen. Hoffnung machen kann sich, wer eine Versicherung abgeschlossen hat: „Gegebenenfalls zahlt jedoch die Reiserücktrittsversicherung, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Infektion vorgelegt wird.  Die Ansteckung mit dem Coronavirus wird in der Regel als unerwartet schwere Erkrankung angesehen.“ Das komme allerdings auf den Versicherer an – manche würden unter solchen Bedingungen die Kosten übernehmen, andere schließen Pandemien vom Versicherungsschutz aus.

Dürfte eine Familie in Urlaub fahren, wenn sie nach dem Kontakt mit einem Corona-Verdachtsfall alle einen negativen Test vorweisen können?

„Wurde ein offizieller SARS-COV2-Test durchgeführt, der nun bei allen Familienmitgliedern negativ ausfällt, sollte einem Urlaub nichts mehr im Wege stehen“, meint Solmecke.

Wer kontrolliert, ob jemand, der in Quarantäne ist, nicht doch verreist?

Ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne an, können die Mitarbeiter des Amtes stichprobenartig zum Beispiel durch Anrufe sichergehen, dass die Quarantäne auch eingehalten wird. „Angesichts der Vielzahl an Coronafällen und der Überlastung vieler Gesundheitsämter ist eine solche Praxis allerdings unwahrscheinlich.“ Das heißt aber nicht, dass sich jemand über eine Quarantäne hinwegsetzen kann. „Sollte bekannt werden, dass Infizierte gegen die Corona-Auflagen verstoßen, können durchaus Polizei und Ordnungsamt eingeschaltet werden. Diese können dann auch überprüfen, dass Infizierte wie im geschilderten Fall nicht in Urlaub fahren“, sagt der Rechtsexperte.

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Was ist mit Familien, die zum Beispiel nach Italien oder Spanien fahren und dort krank werden? Wer holt sie zurück?

Außenminister Heiko Maas hat vor ein paar Tagen angekündigt, dass Reisende, die sich im anstehenden Sommerurlaub mit dem Coronavirus anstecken, nicht davon ausgehen können, dass sie von der Regierung zurückgeholt werden. „Die Regierung wird also keine Flieger für Rückholaktionen bereitstellen. Entsprechende Vorschriften in einer Verordnung oder einem Gesetz wird es nicht geben“, gibt Solmecke zu Bedenken. Stattdessen habe die Airline Lufthansa eine „Rückflug-Garantie“ angekündigt. Von der könnten Reisende Gebrauch machen, wenn sie sich krank fühlen oder wenn am Urlaubsort eine erhöhte Infektionsgefahr bestehe. „In diesen Fällen werden die Urlauber also nicht allein gelassen“, meint Solmecke.

Was ist mit Eltern, die arbeiten müssen, und ihr Kind in der Ferienbetreuung angemeldet haben?

„Wenn sich das Kind mit dem Virus ansteckt, dann auch tatsächlich krank wird und zumindest ein Elternteil sich um dieses kümmern muss, kann gegenüber dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Unmöglichkeit geltend gemacht werden“, sagt der Rechtsanwalt. Dies treffe vor allem auf kleinere Kinder zu, die Fürsorge brauchen. „In diesem Fall kann ein Elternteil für die Zeit der Erkrankung zu Hause bleiben. Für eine kurze Zeit kann dann auch Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber verlangt werden.“ Wichtig sei es, bezüglich dieser Fragen mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen.

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