Bis zu 1250 EuroHomeoffice von der Steuer absetzen – was Sie jetzt schon tun können

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Seit Corona arbeiten viele Beschäftigte im Homeoffice – ein eigenes Arbeitszimmer können aber die wenigsten vorweisen. Ein Problem bei der Steuer?

  • Homeoffice geht ins Geld: Strom, Internet, Telefon, der neue Laptop, ein besserer Schreibtischstuhl und ganz wichtig: Kopfhörer.
  • 5 Euro am Tag, 1250 Euro pauschal – wie viel darf man nun für das Homeoffice von der Steuer absetzen?
  • Steuerexperten erklären den aktuellen Stand und geben Arbeitnehmern im Homeoffice Tipps, wie sie ihre Chancen beim Finanzamt erhöhen.

Berlin/Köln – Seit Corona arbeiten viele Beschäftigte im Homeoffice und das mittlerweile über Wochen und Monate. Die wenigsten haben ein richtiges Arbeitszimmer – das ist aber nach geltendem Recht eine wichtige Voraussetzung, um den heimischen Arbeitsplatz von der Steuer absetzen zu können. Wie sieht es also aus, wenn Arbeitsecken improvisiert werden, Angestellte neue Ausstattung anschaffen müssen und die private Stromrechnung belasten? Bleiben sie auf den Kosten sitzen oder wird es eine Corona-Sonderregelung bei der Steuer 2021 geben? Den aktuellen Stand und Tipps von Steuerexperten, was Arbeitnehmer jetzt schon tun können, lesen Sie hier.

Wie die Finanzämter mit dem Corona-Homeoffice genau verfahren werden, ist noch unklar. Zuletzt haben Bayern und Hessen einen Vorstoß gewagt: Sie schlagen vor, dass Arbeitnehmer für jeden vollen Tag im Homeoffice pauschal fünf Euro als Werbungskosten geltend machen dürfen, maximal aber 600 Euro im Jahr. Besondere Voraussetzungen wie ein Arbeitszimmer sind nicht vorgesehen. Ziel sei es, die Steuer zu vereinfachen und Konflikten zwischen Steuerzahler und Finanzamt vorzubeugen, erklärten die Finanzminister der beiden Länder.

Steuern: Fünf Euro absetzen für jeden Tag im Homeoffice

Auch Bundestagsabgeordnete und Vertreter der Steuerzahler machen sich für die Anerkennung der langen Homeoffice-Zeit stark. Sowohl der Bund der Steuerzahler als auch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) setzen sich dafür ein, dass der heimische Arbeitsplatz leichter absetzbar wird. „Wir werben natürlich dafür, dass die Entlastung für Arbeitnehmer kommt“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Bislang ist aber alles offen.“

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Obwohl der Bund der Steuerzahler das Thema bereits mehrfach bei der Politik angebracht habe, laufe dazu bislang kein Gesetzgebungsverfahren. „Wir hatten eine Werbungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat vorgeschlagen“, erklärt Isabel Klocke. Bei 20 Arbeitstagen im Monat entspreche das den 5 Euro pro Arbeitstag. „Insoweit findet der Vorschlag aus Hessen und Bayern unsere Unterstützung.“

Tipps von Experten: Das können Sie für die Steuer 2021 tun

Doch auch wenn noch ungewiss ist, ob eine gesetzliche Änderung kommt, können Arbeitnehmer im Homeoffice schon jetzt etwas tun und sich auf die Steuererklärung für das Corona-Jahr vorbereiten. Um dem Finanzamt die derzeitige Situation zu verdeutlichen, helfen Belege: „Machen Sie ein Foto von ihrer Arbeitssituation“, rät Klocke. Arbeitnehmer sollten sich außerdem eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und deshalb von Zu Hause aus gearbeitet werden musste, rät die VLH. Am besten hält man fest, an welchen Tagen man im Homeoffice gearbeitet hat.

Falls keine Sonderregel kommt, kann man versuchen, die Kosten für den heimischen Arbeitsplatz wie für ein richtiges Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen, mit bis zu 1250 Euro. Was Arbeitnehmer im Homeoffice aber in jedem Fall machen können, unabhängig von politischen Entscheidungen: Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend machen. Isabel Klocke rät: alle Belege aufbewahren, zum Beispiel die Telefon- und Internetrechnung oder Quittungen für neu angeschaffte Ausstattung wie Computer, Kopfhörer oder Schreibtischstuhl. „Das lässt sich auch nach den geltenden Regeln absetzen – selbst wenn man nur eine Arbeitsecke hat“, sagt Klocke.

Hier noch einmal ein Überblick über die bislang geltenden Regeln:

Vom Arbeitgeber ausgestattet

Statten Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit Dienstgeräten aus, ist das steuerfrei, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Dann bleibt das Gerät aber im Eigentum des Arbeitgebers.

Internet, Telefon und Mobilfunkrechnung

Kosten für den jetzt dienstlich genutzten Telefon- oder Internetanschluss können mit maximal 20 Euro im Monat als Werbungskosten in die Einkommensteuererklärung eingehen. Dasselbe gilt für die Mobilfunkrechnung, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass er sein Smartphone für die Arbeit nutzen musste. Die 20 Euro monatlich dürfen pro Vertrag angesetzt werden. Alternativ können auch Arbeitgeber die Kosten pauschal steuerfrei erstatten.

Arbeitsmittel, neu angeschafft

Wer sich einen neuen Schreibtisch oder Bürostuhl angeschafft oder seine private technische Ausrüstung aus eigener Tasche erneuert hat, kann die Kosten dafür als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu gehören etwa Computer, Laptop, Tablet, Smartphone, aber auch neue Software, Zubehör und Reparatur können steuerlich geltend gemacht werden

Dabei gilt: Wird etwa der Laptop oder das Smartphone ausschließlich beruflich genutzt, stellen die gesamten Kosten Werbungskosten dar, erklärt der Bund der Steuerzahler. Wird das Gerät aber auch privat genutzt, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Die Finanzämter akzeptieren meist eine Aufteilung in 50 Prozent private und 50 Prozent berufliche Nutzung.

Eine wichtige Rolle bei der Absetzbarkeit spielt der Preis des Gerätes: Lagen die Kosten bei nicht mehr als 800 Euro netto (952 Euro brutto), können die Ausgaben sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Bei höheren Anschaffungskosten werden sie über die angenommene Nutzungsdauer verteilt. Bei einem Computer und ähnlichen elektronischen Geräten sind das in der Regel drei Jahre, bei Mobiltelefonen werden sogar fünf Jahre angenommen.

Ein richtiges Arbeitszimmer

Einen Schreibtisch im Durchgangszimmer oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer akzeptiert das Finanzamt für gewöhnlich nicht. Anerkannt und absetzbar ist das häusliche Arbeitszimmer üblicherweise nur, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Als Faustregel gilt laut Rauhöft: 90 Prozent der Nutzung sollte in etwa beruflich und 10 Prozent dürfen privat sein.

„Können Sie nachweisen, dass Ihnen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind im Jahr bis zu 1250 Euro als Werbungskosten absetzbar“, sagt Klocke. Zurzeit dürfte das auf alle Arbeitnehmer im Homeoffice zutreffen.

Arbeitszimmer: anteilig oder Pauschale

 Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können sogar die kompletten Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Das ist in der Regel nur bei Freiberuflern der Fall. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufwendungen für Miete, Energiekosten, Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhrgebühren oder den Schornsteinfeger anteilig geltend machen. Anteilig bedeutet: „Die anstelligen Kosten richten sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche“, erklärt Isabel Klocke.

Hat man sich ein Arbeitszimmer in seinem selbst genutzten Haus oder seiner Eigentumswohnung eingerichtet, kann man auch die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kreditzinsen steuerlich geltend machen. Auch wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, kann jeder von ihnen seine Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. (mit dpa/tmn)

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