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Einbruch durch KatzenklappeNeun skurrile Urteile rund um die Miezekatze

Lesezeit 5 Minuten
Katze chillt

Der 8. August 2016 steht ganz im Zeichen der Katze.

Katzen gehören zu den weltweit verbreitetsten Haustieren – und sind immer wieder auch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, die teilweise sehr skurril sind. Experten der ARAG-Versicherung haben Gerichtsurteile rund um die geliebten Stubentiger gesammelt:

Eine Katze begeht „Unfallflucht“ – wer haftet?

Nicht nur, wenn schwarze Katzen von links kommen, sollen sie angeblich Unglück bringen. Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er  den Halter der Katze haftbar machen, denn Tierhalter haften nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Er muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können.

Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde die Schadensersatzforderung des Radfahrers auf Eis gelegt (Az.: 2 O 33/04).

Einbruch durch die Katzenklappe

Eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, kann eine genauso teure wie praktische Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um die Türe aufzubrechen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall nicht für den Schaden und die gestohlenen Gegenstände aufkommen (Az.: 433 C 10580/07).

Nachbars Garten als Katzenklo

Wenn das eigene Grundstück von einer fremden Katze als Toilette missbraucht wird, sorgt das nicht gerade für Harmonie in der Nachbarschaft. Dennoch muss man es dulden, wenn Katzen aus der Nachbarschaft das eigene Grundstück mit Kot verschmutzen. Der Grund: Es liegt in der Natur des Tieres, auf Streifzug zu gehen. Sogar die Beschmutzung von Spielgeräten eines Kindes muss hingenommen werden. Wehren kann sich der geplagte Grundstückseigentümer erst dann, wenn sich sein Grundstück als stilles Örtchen für gleich mehrere Tiere aus der Nachbarschaft etabliert. 

In diesem Fall raten Experten jedoch dringend davon ab, die Tiere einzufangen. Stattdessen sollte ein konstruktives Gespräch mit den beteiligten Nachbarn helfen, das Problem zu lösen (Az.: 2 C 47/98).

Kratzer im Lack: Wer zahlt?

Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autobesitzer! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Daraufhin verweigerten ihm die angerufenen Richter den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen.

Doch selbst eine DNA-Analyse reicht nicht als Beweis aus. Vielmehr muss der Betroffene beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht wurden (Az.: 5 C 511/06).

Katzenliebe und Mieterpflichten

Katzenbesitzer sollten es mit dem Auslauf ihrer Tiere nicht zu weit treiben. So wie eine Katzenbesitzerin, die sogar ein Katzennetz auf dem Balkon ihrer Mietwohnung anbrachte, damit ihre vierbeinige Mitbewohnerin beim Frische-Luft-Schnappen nicht abstürzt. Doch damit war die Vermieterin gar nicht einverstanden und verlangte die Entfernung dieser Holzlatten-Netz-Konstruktion.

Zu Recht, wie auch die Richter befanden. Zwar pochte die Mieterin darauf, dass ein solches Netz zur sicheren Katzenhaltung benötigt werde, doch dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Vielmehr erkannten sie eine bauliche Veränderung und damit einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Das Netz musste also weg! (Az.: 10 C 456/11).

Katzen – und das Parkett in der Mietwohnung

Unter Umständen besteht kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung, wenn zu viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leistungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein. So hielt eine Katzenliebhaberin, die in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung – für mehrere Stunden unbeaufsichtigt – gleich drei der Stubentiger, die regelmäßig den Parkettfußboden der Wohnung als Katzenklo missbrauchten.

Dies hatte zur Folge, dass nach Auszug der Mieterin nicht nur der Parkettboden ausgetauscht, sondern die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung, der auch die angerufenen Richter im konkreten Fall folgten: Die Wohnung sei durch die große Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und beansprucht worden (Az.: 5 W 72/13).

Hier sind nur zwei Katzen erlaubt

Wer frei lebende Katzen hält, die regelmäßig draußen auf Jagd gehen, muss damit rechnen, dass er maximal zwei der wilden Stubentiger halten darf. In einem konkreten Fall hatten sich die Nachbarn über den Dreck in ihren Gärten beschwert, der von vier frei laufenden Katzen verursacht wurde. Die Richter entschieden, dass dieser Dreck nicht zumutbar sei und selbst für ländliche Gegenden zu viel war. Der Katzenliebhaber musste daraufhin zwei der Tiere abschaffen (Az.: 4 S 48/04).

Katzenfüttern im Hof ist verboten

Es kann durchaus vom Vermieter untersagt werden, seinen lieben Stubentiger im Hof des Mietshauses zu füttern, statt in den eigenen vier Wänden. Zumindest, wenn sich andere Nachbarn dadurch gestört fühlen oder die begründete Angst haben, dass durch den Geruch des Katzenfutters Ratten angelockt werden könnten. So gab es einen konkreten Fall, in dem die Besitzerin eines Stubentigers das Tier im Hof fütterte, weil die Katze und der Fressnapf ihre kleine Küche blockierten. Keine gute Idee, wie die Nachbarn zu Recht befanden (Az.: 6 A 1211/00).

Wenn Mieter zu viele Tiere halten

Animal Hoarding kann mit Tiersammel-Sucht oder Tierhorten übersetzt werden. Es beschreibt ein Krankheitsbild, bei dem Menschen Tiere in einer großen Anzahl halten, sie aber nicht mehr angemessen versorgen. Es fehlt an Futter, Wasser, Pflege und Hygiene. Letzteres beeinträchtigt dann auch Nachbarn und Mitmieter. Eine sehr hohe Anzahl von Tieren lässt sich dann auch nicht mehr mit der vertraglichen Regelung „Hauskatzen erlaubt“ vereinbaren. Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten.

Nachdem die Mieterin der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen war, erhielt sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein und bekam Recht. Das zuständige Gericht erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen ( Az.: 1 S 275/09). Ein Mietverhältnis kann  ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (Bearbeitung: gs)

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