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HundesittingAuf den Hund aufpassen – wer haftet, wenn was passiert?

Lesezeit 3 Minuten
Mischling an der Leine

Wer mit einem Hund, der nicht folgt und gerne ausreißt, ohne Leine Gassi geht, muss besonders aufpassen. (Symbolfoto)

Viele geben ihren Hund zu Freunden, wenn sie ohne ihn verreisen oder plötzlich ins Krankenhaus müssen. Mit der Verantwortung für das Tier geht jedoch auch ein Haftungsrisiko einher. Damit die Freundschaft nicht darunter leidet, wenn der Hund einen Schaden verursacht, sollten Hundehalter und Hundesitter das Risiko kennen und sich entsprechend verhalten.

Der Aufpasser ist verantwortlich

Die Haftung für Tiere ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wer demnach die Aufsicht oder Führung über ein Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier Dritten zufügt. Ein solcher Vertrag kann dabei auch stillschweigend zustande kommen. Dazu genügt es, wenn der Halter den Hund dem Aufpasser für eine gewisse Zeit mit dessen Einverständnis übergibt.

Über den Autor

Christian Günther ist Assessor und Redakteur bei anwalt.de

Auch die Sorgfaltspflicht beachten

Voraussetzung für eine Haftung ist allerdings ein Verschulden des Hundesitters. Es kommt darauf an, dass er das Tier nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beaufsichtigt bzw. geführt hat. Was erforderlich ist, ist vom Einzelfall abhängig. Besondere Eigenarten des Tieres spielen ebenso eine Rolle wie die Situation, die zum Schaden geführt hat. Wer mit einem Hund, der nicht folgt und gerne ausreißt, ohne Leine Gassi geht, muss besonders aufpassen. Sonst droht eine kostspielige Haftung, wenn der Hund beispielsweise auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht.

Mit entscheidend ist dabei aber auch eine eventuelle Mitschuld der geschädigten Person. Hat sie den Hund möglicherweise gereizt? Ging sie sorglos auf den Hund zu, obwohl dieser Angst zeigte? Oder fuhr sie im Falle eines Verkehrsunfalls zu schnell? Eine Entlastung von der Haftung ist außerdem dann möglich, wenn der Hund den Schaden auch dann verursacht hätte, wenn die Sorgfalt beachtet worden wäre.

Den Entlastungsbeweis muss dabei in beiden Fällen der Aufseher und nicht der Geschädigte erbringen. Gelingt ihm das nicht, droht die Haftung. Möglicherweise deckt den Schaden aber seine private Haftpflichtversicherung ab. Sicherheitshalber sollte, wer auf ein fremdes Tier aufpasst, bei seiner Versicherung vorher nachfragen. Denn mitunter gilt die Deckung nur für bestimmte Tiere.

Halter und Aufpasser haften beide

Wer auf einen fremden Hund aufpasst, der haftet neben dessen Halter. Dabei handelt es sich um eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung. Das heißt, der Geschädigte kann sowohl vom Halter als auch vom Aufpasser den ganzen oder von beiden jeweils teilweisen Schadensersatz verlangen. Insgesamt kann er den Schaden aber nur einmal fordern.

Ein interner Ausgleich bei übermäßiger Inanspruchnahme von Halter oder Aufpasser ist dann Sache von Halter und Hundesitter. Dabei wird ohne eine abweichende Regelung von einer Haftung zu gleichen Teilen ausgegangen. Halter und Aufpasser können jedoch intern eine andere Verteilung regeln. Hat der Hundehalter zugesagt, dass er allein für mögliche Schäden seines Vierbeiners aufkommt, muss er den Schaden selbst tragen.

Ist die „Fremdhütung“ versichert?

Eventuell ist der Schaden auch durch eine Tierhaftpflichtversicherung gedeckt. Versicherte Halter sollten darauf achten, dass die Tierhaftpflicht eine sogenannte Fremdhütung abdeckt. Als Fremdhüter gilt dabei, wer auf ein Tier aufpasst, solange dessen Halter abwesend ist. Das Aufpassen muss dazu allerdings unentgeltlich erfolgen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auch hier den Tierhalter auf eine vorhandene Tierhalterhaftpflichtversicherung ansprechen und sich diese zeigen lassen, bevor er die Verantwortung für ein Tier übernimmt.

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