Thermomix-UrteilMuss man mir vor dem Kauf sagen, dass bald ein neues Modell kommt?

Lesezeit 3 Minuten
Thermomix TM5 dpa

Der Thermomix TM5 wurde lange in Wuppertal produziert. 

  • In unserer Serie „Recht und Ordnung“ befassen wir uns mit juristischen Themen aller Art - und verschaffen Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel.
  • Dafür beschäftigen sich eine Staatsanwältin, ein Rechtsanwalt und eine Jura-Professorin in ihrer Kolumne regelmäßig mit einem konkreten Fall.
  • In dieser Folge erläutert Rechtsanwalt Martin W. Huff, was das viel beachtete Thermomix-Urteil für Verbraucher bedeutet.

Köln – Muss man mich vor dem Kauf eines Geräts darauf hinweisen, dass demnächst ein neues Modell auf den Markt kommt?

Ein Urteil des Landgerichts Wuppertal zur vieldiskutierten Küchenmaschine Thermomix hat jüngst für große Aufmerksamkeit gesorgt. Für Verbraucher wirft es viele Fragen auf. Was war geschehen? Eine Verbraucherin erwarb am 16. Januar 2019 auf einer Verkaufsveranstaltung einen Thermomix TM5 zum Preis von 1299 Euro. Wenig später, am 8. März, kündigte der Hersteller Vorwerk an, demnächst das neue Modell Thermomix TM6 auf den Markt zu bringen. Es sollte unter anderem über ein größeres Display und erweiterte Kochfunktionen verfügen. Der TM5 wird bis heute noch weiterverkauft. Der TM6 ist mit knapp 1400 Euro aber etwas teurer als sein Vorgänger.

Die Käuferin war nun der Auffassung, Vorwerk hätte sie schon auf der Verkaufsveranstaltung auf den bevorstehenden Modellwechsel hinweisen müssen. Sie verklagte Vorwerk auf Erstattung des Kaufpreises gegen die Rückgabe des TM5.

Alles zum Thema Stiftung Warentest

Zum Autor

Foto: Uwe Weiser

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. Er war lange Jahre Mitglied der Wirtschaftsredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, der größten Fachzeitschrift für Juristen. Er befasst sich als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte intensiv mit dem Medienrecht und dem Recht der Freiberufler. Er ist zudem Mitglied der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest. 

Doch damit scheiterte sie sowohl vor dem Amtsgericht Wuppertal wie auch vor der nächsthöheren Instanz. Ein Verkäufer ist nach Auffassung beider Gerichte nicht verpflichtet, auf ein neu herauskommendes Gerät hinzuweisen, solange das auf dem Markt befindliche und verkaufte Vorgängermodell die versprochenen Eigenschaften aufweist und fehlerfrei ist. Eine uneingeschränkte Hinweispflicht auf den Modellwechsel kann nicht erwartet werden. Denn dann ginge der Hersteller das Risiko ein, dass die im Markt befindlichen Modelle nicht mehr oder nur noch zu einem niedrigeren Preis verkauft würden. Somit müsste der Hersteller mit erheblichen Verlusten rechnen, auch wenn sein auf dem Markt befindliches Modell in Ordnung ist.

Für eine mängelfreie Ware besteht kein generelles Rückgaberecht

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtig. Es wurde ein Kaufvertrag über den Thermomix TM5 abgeschlossen. Der Kaufpreis wurde bezahlt und die Ware geliefert. Dass der TM5 nicht so koche, wie er sollte, behauptet die Käuferin selbst nicht. Es wurde also eine mängelfreie Ware geliefert, für die kein generelles Rückgaberecht besteht, auch wenn viele Verbraucher dies meinen. Ein Widerrufsrecht gibt es nur bei Käufen im Internet (Fernabsatzverträge), nicht jedoch im Fall einer Verkaufsveranstaltung oder des Kaufs im Laden.

Zu unserer Serie

Haben auch Sie eine Frage an unsere Experten? Schreiben Sie per Mail an:

recht-und-ordnung@dumont.de oder per Post an: „Kölner Stadt-Anzeiger“ z.Hd. Joachim Frank Stichwort „Recht und Ordnung“ Neven DuMont Haus, 50590 Köln. 

Es handelt sich um einen typischen Fall von Kaufreue, der jedoch nach den Vorschriften des BGB nur in ganz wenigen Fällen zur Rückabwicklung des Vertrags führen kann. Dies wäre etwa dann möglich, wenn der Verkäufer die Käuferin getäuscht hätte, etwa mit dem Hinweis, dass keinerlei Änderungen in der Modellpflege geplant seien. Nur bei solchen Aussagen wider besseres Wissen könnte überhaupt eine Anfechtung des Kaufvertrags in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall aber eindeutig nicht vor.

Das könnte Sie auch interessieren:

Wer also den Kauf eines so teuren Geräts in Betracht zieht, der sollte sich darüber klar sein, dass man sich nicht immer von dem Vertrag lösen kann. Auch Verkäufer haben ihre Rechte. Die Aussage „Vertrag ist Vertrag“ trifft meistens zu.

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 9.1.2020 – 9 S 179/19 (rechtskräftig) 

KStA abonnieren