Corona-RegelnAusgangssperre im Kreis Euskirchen endgültig aufgehoben

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Die leere Fußgängerzone in Euskirchen in der Weihnachtszeit.

Kreis Euskirchen – Die vom Kreis Euskirchen verhängte Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr gilt ab dem ersten Weihnachtstag nicht mehr. Das teilte der Landrat Markus Ramers nach einer Sitzung am Heiligabend-Morgen im Kreishaus  mit. Damit entspricht der Kreis Euskirchen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom Mittwoch und sieht von einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ab.

Diese Möglichkeit hätte bestanden, nachdem das Verwaltungsgericht die Ausgangsbeschränkungen gekippt hatte. Diese sind eine von sieben Regelungen in der Allgemeinverfügung des Kreises, die aus Infektionsschutzgründen erlassen worden war, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Euskirchen die Marke von 200 überschritten hatte. „Wir akzeptieren den Beschluss und werden die Ausgangsbeschränkungen in unserer Allgemeinverfügung aufheben. Im Hinblick, auf die besonders angespannte Lage in den medizinischen Versorgungseinrichtungen appelliere ich jedoch eindringlich an alle Bürger*innen, verantwortungsbewusst mit der aktuellen Pandemie-Situation umzugehen“, so Ramers in einer ersten Reaktion.

Keine Beschwerde beim OVG

Ramers berichtet, dass er noch am Mittwochabend Kontakt zum Landkreistag und zum Landesgesundheitsministerium, mit dem die Verfügung abgestimmt gewesen sei, aufgenommen habe. Dabei sei man zu dem Ergebnis gekommen, von einer Beschwerde beim OVG abzusehen. „Das hätte nur noch für weitere Verwirrung gesorgt. Uns ist es aber wichtig, klare Regeln zu nennen, um die sich immer weiter zuspitzende Infektionslage zu bekämpfen“, sagte Ramers.  Die  Änderungsverfügung, die der Landrat nun erlassen hat, tritt in der Nacht zum ersten Weihnachtstag um 0 Uhr in Kraft.

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte am Mittwoch die nächtliche Ausgangssperre  im  Kreis Euskirchen gekippt.  Das Gericht hat damit einem Eilantrag eines Bürgers teilweise stattgegeben. Die Richter äußerten nach Angaben eines Gerichtssprechers erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Ziel der Verfügung des Kreises sei, private Treffen zu verhindern – und das werde durch die bereits bestehenden Beschränkungen geregelt. Zudem zogen die Richter in Erwägung, dass für derart weitreichende Einschränkungen eine Rechtsverordnung nötig sei, die  in dem Fall das NRW-Gesundheitsministerium hätte erlassen müssen. Der Kläger hatte  auch auf Aussetzung der Regelungen über das Zusammentreffen in privaten Räumen beantragt, sei damit aber gescheitert, so Ramers.

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Somit gelten laut Landrat ab dem ersten Weihnachtstag bis auf die Ausgangssperre alle Regeln der ursprünglichen Verfügung. Und das sind:

Kontakte

Die Kontaktbeschränkungen auf maximal fünf Personen (ausgenommen Kinder unter 14 Jahren) aus zwei Haushalten werden auf den Bereich der privaten Räumlichkeiten erweitert. Vom 24. bis 26. Dezember  gilt  eine Ausnahmeregelung, die Treffen von Personen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus engstem Familienkreis zulässt.

Einzelhandel

Die noch geöffneten Geschäfte dürfen nur noch einen Kunden pro 20 Quadratmeter einlassen. „Die Reduzierung der Kundenzahl in den Geschäftsräumen auf eine Person pro 20 Quadratmeter führt zu einer Reduzierung der Kunden im Ladenlokal und somit zu weniger Kontakten im Innenbereich. Damit ist auch eine Reduzierung der Infektionszahlen wahrscheinlich“, heißt es dazu in der Verfügung.

FFP2-Masken

Die Vorschriften  in Pflegeeinrichtungen werden verschärft. „Das ständige Tragen einer FFP2-Masken ist für alle Mitarbeitende nun verpflichtend“, so der Kreis. Das gelte auch  für  Kontakte der Mitarbeitenden untereinander. In den Arbeitspausen besteht ebenfalls Maskentragepflicht, soweit Kontakt zu anderen Personen besteht. Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen haben dauerhaft eine FFP2-Masken zu tragen.

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