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Kampf gegen hohe InzidenzHier gelten die neuen Verweilverbote in Leverkusen

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So leer ist es an schönen Tagen selten am Rhein in Wiesdorf. Die Stadt verschärft hier ihre Maßnahmen. (Archivbild)

Leverkusen – Wegen der hohen Inzidenz der vergangenen Wochen hat die Stadt Leverkusen für folgende Bereiche ein Verweilverbot verhängt: - Stöckenbergsee im Umkreis von 50 Meter ab der Uferkante, dort gilt außerdem eine Maskenpflicht

-Wacht am Rhein, dort die befestigte Fläche zwischen Rheinallee, Rheinufer und Grünfläche des Neulandparks

-Skaterpark bei der Neuen Bahnstadt Opladen. Zulässig bleibt die dortige Sportausübung nach Maßgabe der Corona-Schutzverordnung; jegliches Verweilen darüber hinaus ist untersagt

-Rheinufer in Hitdorf mit Ausnahme der Fährstraße.

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Die Verweilverbote gelten freitags von 13 Uhr bis 21 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 10 Uhr bis 21 Uhr. In der ab Dienstag gültigen Allgemeinverfügung begründet die Stadt Leverkusen die Verweilverbote damit, dass Ordnungsamt und Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) insbesondere am vergangenen Sonntag an den genannten Orte die Einhaltung der Hygieneregeln kontrolliert hätten und dabei "massive, vorsätzliche Verstöße" festgestellt hätten. "Es ist daher fest davon auszugehen, dass sich dieses Verhalten bei schönem Wetter in derselben Art und Weise fortsetzen wird. Dies ist angesichts der derzeitigen Inzidenz in Leverkusen, die weit über dem Bundes- sowie Landesdurchschnitt liegt, nicht hinnehmbar", heißt es.

Was genau "Verweilen" bedeutet? Es ist verboten, die Orte "aufzusuchen und sich dann nicht weiter fortzubewegen, sondern ersichtlich am Ort verbleiben zu wollen", definiert die Stadt. So sollen unkontrollierte Ansammlungen von Personen verhindert werden. Das Verbot sorge so für eine stetige Bewegung, sodass es zu einem gleichmäßigen Zu- und Abfluss von Menschen kommt, heißt es. Gleichzeitig kann man diese Orte nach wie vor betreten.

Testpflicht für Termine im Bürgerbüro nicht mehr für Geimpfte und Genesene

Weiterhin verlängert die Stadtverwaltung die bereits bestehenden Regeln, wie zum Beispiel die Maskenpflicht in den Innenstädten oder in Fahrzeugen, wenn die Insassen nicht aus demselben Haushalt stammen.

Bislang galt: Wer einen Termin in einem städtischen Dienstgebäude hatte, musste einen maximal 24 Stunden alten negativen Coronatest nachweisen. In begründeten Notfällen waren laut Stadtverwaltung Ausnahmen möglich. Diese Testpflicht gilt nun nicht mehr für Genesene und Geimpfte, sie müssen einen geeigneten Nachweis vorzeigen. Als Nachweis gilt laut Allgemeinverfügung die entsprechende Ordnungsverfügung des Gesundheitsamtes, ein Laborbefund, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder der Impfausweis.

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