Corona in Rhein-BergAlles Wichtige rund um Schnell- und PCR-Tests

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Coronatest Symbolbild

Eine Medizinerin führt einen Corona-Test durch. (Symbolbild)

Rhein-Berg – Nicht nur die annähernde Verdoppelung der täglichen Bürgertests in Rhein-Berg über die Feiertage zeigt, wie gefragt die Absicherung des eigenen Gesundheitszustands ist. Nicht nur für vorsorgliche Tests, sondern auch für Fälle, in denen sich Kontaktpersonen von Infizierten in Quarantäne befinden und sich durch einen negativen Coronatest „freitesten“ wollen, gibt es einiges zu beachten, wie zahlreiche Leserhinweise und -anfragen in der Redaktion zeigen. Wichtige Fragen und Antworten im Überblick.

Wo kann ich einen Test machen?

Wer einen Selbsttest zur eigenen Sicherheit machen möchte, kann einen Selbsttest im Supermarkt, Drogeriemarkt oder in einer Apotheke kaufen und ihn daheim nach der beiliegenden Anleitung selbst durchführen. Wer einen bescheinigten Test benötigt (beispielsweise für einen Besuch im Krankenhaus), muss eine offiziell zugelassene Teststelle aufsuchen. Rund 90 gibt es im Kreisgebiet. Sie bieten die kostenlosen Bürgertests an, einige auch die in der Regel kostenpflichtigen PCR-Tests.

Eine Aufstellung gibt es auf der Internetseite des Kreises.

Worin liegt der Unterschied zwischen einem Schnelltest und einem PCR-Test?

Bei Antigen-Schnelltests oder Bürgertests werden Eiweißstrukturen des Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen. Das kann sehr schnell vom Testpersonal in den Teststellen ausgewertet werden. Das Ergebnis liegt daher in der Regel bereits eine Viertelstunde nach dem Test vor. Allerdings sind sie weniger genau als PCR-Tests, bei denen das Erbmaterial der Viren im Labor so stark vervielfältigt wird, dass SarS-CoV-2 auch schon bei nur geringen Mengen nachgewiesen werden kann. Das kann dann auch schon mal länger als einen Tag dauern. Für bestimmte Anlässe wie das „Freitesten“ aus einer angeordneten Quarantäne ist ein PCR-Test erforderlich.

Was bedeutet „freitesten“?

Wer sich mit dem Coronavirus infiziert, muss ebenso in Quarantäne wie direkte Kontaktpersonen, die nicht geimpft oder genesen sind. Kontaktpersonen können – sofern sie keine Krankheitssymptome entwickeln – frühestens nach fünf Tagen vom Gesundheitsamt aus der Quarantäne entlassen werden, wenn sie einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen (bei Schülern reicht ein Antigen-Schnelltest, allerdings nicht in den Ferien).

Menschen, die selbst infiziert sind, können – sofern sie durchgehend keine Krankheitssymptome haben – vom Gesundheitsamt aus der Quarantäne entlassen werden, wenn sie frühestens fünf Tage nach dem positiven Testergebnis, das zur Quarantäne geführt hat, einen negativen PCR-Test nachweisen können.

Die Entscheidung über diese Möglichkeit trifft aber in jedem Fall das Gesundheitsamt. Am Ende der in der Regel zweiwöchigen Quarantäne von Infizierten reicht ein negativer Schnelltest-Nachweis, um aus der Quarantäne entlassen zu werden. Immer vorausgesetzt, der Betroffene hat keine Krankheitssymptome.

Gilt diese Möglichkeit zum „Freitesten“ auch für die Omikron-Variante?

Nein, da diese Virusvariante wesentlich ansteckender ist, müssen auch geimpfte und genesene Kontaktpersonen von mit der Omikron-Variante Infizierten in Quarantäne.

Außerdem gibt es im Zusammenhang mit der Omikron-Variante keine Möglichkeit, sich vor Ablauf der Quarantäne-Zeit „freizutesten“. „Alle bekannten Kontaktpersonen sowie auch der bekannt gewordene Indexfall werden in regelmäßigen Abständen vom Gesundheitsamt per PCR-Test getestet und befinden sich für zunächst 14 Tage in Quarantäne“, erläutert der Krisenstab des Kreises.

Wie kann es sein, dass ein Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle negativ war, ein PCR-Test aber ein positives Ergebnis bringt?

PCR-Tests sind aufgrund des anderen Testverfahrens genauer und damit zuverlässiger als ein Selbsttest oder ein Antigen-Schnelltest in einer Teststelle.

Wer trägt die Kosten bei vorgeschriebenen PCR-Tests, etwa um eine Quarantäne zu verlassen?

Infizierte, die vorzeitig aus der Quarantäne möchten, müssen den dafür notwendigen PCR-Test selbst zahlen. Direkte Kontaktpersonen, die vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden, erhalten mit dem Quarantäne-Schreiben die Möglichkeit zu einer kostenlosen Testung in der Teststelle des Kreisgesundheitsamts.

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Allerdings können die Schreiben des Gesundheitsamts schon einmal einige Tage – über die Feiertage auch länger – zum Adressaten unterwegs sein. Wer sich vorab als direkte Kontaktperson bei Hausarzt oder an einer Teststelle per PCR-Test testen lassen möchte, sollte in jedem Fall vorab klären, ob die jeweilige Teststelle die Kosten über die Krankenkassen mit dem Gesundheitsfonds abrechnen oder ob die Kosten komplett oder teilweise von der zu testenden Person zu tragen sind.

Auf PCR-Testergebnissen wird ein sogenannter CT-Wert ausgewiesen, der Auskunft darüber gibt, wie infektiös der Getestete zum Zeitpunkt des Tests war. Je niedriger der Wert desto stärker ansteckend. Ab welchem Wert gelten Genesene nicht mehr als ansteckend?

Einen definierten Grenz- oder Schwellenwert gebe es nicht, heißt es dazu auf Anfrage vom Kreisgesundheitsamt. Lägen von einer Person mehrere PCR-Tests vor, könne man daraus ersehen, wie sich die Infektion entwickelt, erläutert Sprecherin Birgit Bär. Aus Schilderungen von Leserinnen und Lesern ergibt sich, dass Tests ab unterschiedlichen CT-Werten nicht mehr als positiv gewertet wurden. Das liege an unterschiedlichen Methoden in den Laboren, sagt Kreissprecherin Bär auf Nachfrage.

Ab einem Wert von über 35 sei es „relativ belastbar“, dass jemand nicht mehr ansteckend sei. Grundsätzlich könne man das aber nicht sagen, da es sich stets um eine individuell getroffene ärztliche Entscheidung handele. So liegen der Redaktion auch Fälle vor, in denen die Betroffenen mit einem CT-Wert von über 38 noch nicht als genesen bewertet wurden. Letztlich gelte das, was – im Zweifelsfall nach Abstimmung mit dem Gesundheitsamt – auf dem Testergebnis stehe, heißt es vom Kreis.

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