Verwaltungsgericht KölnRäumung des Hambacher Forsts im Herbst 2018 war rechtswidrig

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Räumung Hambacher Forst 2018

Polizisten räumen am 14. September 2018 im Hambacher Forst Baumhäuser.

Köln/Kerpen – Die Räumung des Hambacher Forsts im Herbst 2018 durch die Stadt Kerpen war rechtswidrig. Zu diesem Urteil kommt das Kölner Verwaltungsgericht. Die Räumung der von Aktivisten besetzten Baumhäuser und anderer Anlagen war von der Landesregierung angewiesen worden.

Zwischen 2012 und 2018 errichteten laut Gericht Braunkohlegegner im verbliebenen Teil des Hambacher Forsts Baumhäuser, Plattformen in Bäumen, Holzunterstände, Zelte, Lagerflächen und weitere Anlagen.

Hambacher Forst: Ministerium führt Brandschutz als Räumungsgrund an

Das Bauministerium hatte die Stadt Kerpen gegen deren Willen im Sommer 2018 angewiesen, Baumhäuser im Rahmen eines sogenannten „Sofortvollzugs“ zu räumen: „Dabei sollte die Maßnahme ausdrücklich auf baurechtliche Vorschriften und nicht etwa auf das Polizei- und Ordnungsrecht oder das Forstrecht gestützt werden“, formuliert das Gericht.

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Unter anderem führte das Ministerium Brandschutzbestimmungen als Räumungsgrund an. Mit Polizei und RWE-Mitarbeitern beseitigten Kerpener Stadtmitarbeiter dann ab dem 13. September 2018 die Anlagen am Boden und auf den Bäumen. Die Menschen waren zuvor aufgefordert worden, die Anlangen innerhalb von 30 Minuten zu verlassen. Einer der Bewohner dieser Anlagen hatte die Stadt Kerpen daraufhin verklagt, weil er die Zerstörung seiner Wohnung für rechtswidrig hielt.

Hambacher Forst: So begründet das Gericht sein Urteil

Dem sei das Gericht im Ergebnis gefolgt, heißt es aus Köln. Die Maßnahme habe an verschiedenen rechtlichen Mängeln gelitten. „Vor allem sei aus der Weisung des Ministerium erkennbar, dass die Räumungsaktion letztlich der Entfernung der Braunkohlegegner aus dem Hambacher Forst gedient habe“, schreibt das Verwaltungsgericht. Die angewandten baurechtlichen Regelungen, also die Brandschutz-Bedenken, seien „nur vorgeschoben“ gewesen, so das Gericht.

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Außerdem sei die Bezeichnung „Baumhäuser“ als Anlagen, die beseitigt werden sollten, zu unbestimmt gewesen. Es seien nämlich viele unterschiedliche Anlagen geräumt worden. Und weiter: „Zudem sei vor Erteilung der Weisung nicht hinreichend geprüft worden, welche der Anlagen bauliche Anlagen im Rechtssinn seien und damit überhaupt von den Bestimmungen des Brandschutzes erfasst würden“, begründet das Gericht weiter.

Die Beteiligten können nun Berufung gegen das Urteil einlegen, darüber würde das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden

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