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ReisebuchungSchummeln beim Alter ist Betrug

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Günstigere Flugreisen erschummeln - das kann teuer werden. (Bild: AV)

Günstigere Flugreisen erschummeln - das kann teuer werden. (Bild: AV)

Die Versuchung ist bisweilen ziemlich groß: Bei allen möglichen Dienstleistungen zahlen Kinder weniger als den Normalpreis, und so manches Mal fragt man sich, ob es wirklich auffallen würde, den siebenjährigen Max mal eben als ein Jahr jünger auszugeben. Spart bares Geld, fühlt sich ungeheuer clever an - und es merkt ja sowieso keiner. Vorsicht. Das Landgericht (LG) Dortmund hat jetzt in einem spektakulären Fall vorgeführt, welch drastische Konsequenzen eine solche Flunkerei für die Beteiligten haben kann.

Ein Familienvater aus dem Ruhrgebiet hatte für seine fünfköpfige Familie einen Sommerurlaub in Side in der Türkei gebucht. Um in den Genuss von Vergünstigungen zu kommen, gab er bei der Buchung im Reisebüro das Alter seiner drei Söhne bewusst falsch an und machte aus zwei bereits volljährigen Kindern kurzerhand Minderjährige sowie aus einem achtjährigen einen fünfjährigen Jungen. Diese Angaben wiederholte er beim Einchecken in Side, wo die ahnungslosen Hotelbesitzer zunächst auch keinen Verdacht schöpften, da sie die Kinder erst einmal nicht zu Gesicht bekamen. Als die Hotelleitung durch einen Zufall den Schwindel doch bemerkte, kam es zum Eklat.

Schadensersatz in vollem Umfang

Der Reiseveranstalter wurde umgehend informiert, er forderte anschließend Schadensersatz und zeigte die gesamte Familie wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft an. Und zwar zu Recht, wie jetzt das LG Dortmund feststellte. Wer bei der Buchung von (Reise-)Leistungen bewusst falsche Angaben über das Alter seiner Kinder mache, um unrechtmäßig Vergünstigen zu erlangen, verletze eine bestehende Wahrheitspflicht und müsse daher voll-umfänglich Schadensersatz leisten. Hierbei spiele insbesondere keine Rolle, dass sich erfah-rungsgemäß die Hotels am Urlaubsort keinerlei Gedanken mehr über diese Angaben machten, sondern aufgrund der Buchungsunterlagen von deren Richtigkeit ausgingen. Dies entlaste die Familie ebenso wenig wie deren nachträglich vor Gericht erhobene Behauptung, das Reisebüro in Deutschland habe von dem ganzen Schwindel gewusst. Selbst unter diesen Umständen entstünde dem Reiseveranstalter nämlich ein Schaden, da das Reisebüro nur als Vermittler auftrete und der eigentliche Veranstalter sich das (unredliche) Verhalten des Reisebüros nicht zurechnen lassen müsse. Daher gelte die Schadensersatzpflicht unabhängig davon, ob das Reisebüro den Betrug unterstütze oder ebenfalls ahnungslos sei.

Konsequenz: Die Familie musste den Reisepreis in vollem Umfange nachentrichten. Das wirklich dicke Ende steht der Familie freilich noch bevor: Denn aufgrund der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft müssen sich jetzt nicht nur die Eltern wegen versuchten Betruges vor Gericht verantworten. Da sich zwei der Söhne bereits im strafmündigen Alter befanden und von dem Schwindel ebenfalls wussten, droht auch ihnen jetzt eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug. Bedenkt man, dass der Betrugstatbestand des Strafgesetzbuches als mögliche Sanktionen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren androht, könnte dieser Urlaub ziemlich unangenehme Nachwirkungen haben. Für vermeintlich leicht und „clever“ gespartes Geld ohne Zweifel ein sehr hoher Preis. LG Dortmund - 3 O 172 / 08

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