Unfall an der Liege

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Am Mittelmeer kann nicht automatisch erwartet werden, dass Hotelanlagen in jeder Hinsicht deutschen Anforderungenentsprechen.

Am Mittelmeer kann nicht automatisch erwartet werden, dass Hotelanlagen in jeder Hinsicht deutschen Anforderungenentsprechen.

In Hotelanlagen am Urlaubsortkann nicht jede erdenkliche Gefahr ausgeschlossen werden. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters hatdeshalb Grenzen. So wies das Landgericht Frankfurt die Klage einerUrlauberin zurück, die sich auf der Liegewiese ihres Hotels aufZypern einen Bänderriss und eine Verletzung am Sprunggelenk zugezogenhatte (Az.: 2-19 O 167/04). Die Klägerin hatte unter anderem 8000Euro Schmerzensgeld verlangt - zu Unrecht, fanden die Richter. Daraufweist die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbadenherausgegebene Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

In dem Fall war die Urlauberin zu Schaden gekommen, als sie aufeiner terrassenförmig angelegten Liegewiese das Kopfteil ihrer Liegeflacher stellen wollte. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichthabe aber nicht vorgelegen, argumentierten die Richter. Gerade aufder Liegewiese, die nicht dem Durchgang dient, seien dieAnforderungen an die Gestaltung der Anlage niedriger. Nicht jedemögliche Gefahr müsse ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass ineiner Ferienanlage am Mittelmeer nicht automatisch erwartet werdenkönne, dass Hotelanlagen in jeder Hinsicht deutschen Anforderungenentsprechen. Die Klage sei daher unbegründet.

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