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Unversteuerte EinnahmenSchwarzgeld - Ein schweres Erbe

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Vor Annahme der Ebrschaft sind die Nachlassverbindlichkeiten zu prüfen. (BILD: GMS)

Vor Annahme der Ebrschaft sind die Nachlassverbindlichkeiten zu prüfen. (BILD: GMS)

Erben wissen häufig nicht genau, was sie erben. Selbst wenn Erbe und Erblasser sich gut kannten, kann es zu Überraschungen kommen. Gehört Schwarzgeld auf Auslandskonten zum Nachlass, ist die Rechtslage komplex. Für den in Deutschland wohnenden Erben eines deutschen Erblassers gilt im Grundsatz:

1. Vor Annahme der Erbschaft sind die Nachlassverbindlichkeiten zu prüfen. Das ist nicht möglich, wenn der Erbe keine Kenntnis von Schwarzgeld hat oder zu spät erlangt.

2. Ist der Nachlass überschuldet, empfiehlt sich in der Regel die Ausschlagung, die nicht mehr möglich ist, wenn die Erbschaft angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist verstrichen ist (in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls). Steuerschulden des Erblassers sind Nachlassverbindlichkeiten.

Bei Schwarzgeld gilt:

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen der letzten zehn Jahre sind nach dem persönlichen Steuersatz des Erblassers nachzuversteuern, zuzüglich Hinterziehungszinsen.

2. Stammt Schwarzgeld aus nicht versteuerten Einnahmen: weitere Nachzahlung unter Umständen von Ertrag-, Umsatz-, und Gewerbesteuern, zuzüglich Hinterziehungszinsen. Wurde die Erbschaft angenommen oder nicht ausgeschlagen, so verhält sich der Erbe nur dann korrekt, wenn er das geerbte Schwarzgeld dem Finanzamt anzeigt, damit eine Nachversteuerung stattfinden kann. Zeigt er es nicht an, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Ein Sonderfall ist der erbende Ehegatte bei Zusammenveranlagung. Hier wird schnell der Vorwurf erhoben, der Ehegatte habe von den nicht versteuerten Einnahmen Kenntnis gehabt. Es sollte daher rechtzeitig eine Selbstanzeige geprüft werden. Straffrei wird nur, wer hinterzogene Steuern innerhalb der ihm bestimmten Frist nachzahlt. Die Nachforderungen sollten sicherheitshalber vorausberechnet werden. Stammt Schwarzgeld aus unversteuerten Einnahmen, ist der Nachlass schnell überschuldet, was unter Umständen nicht erkennbar war.

Dann ist der Erbe verpflichtet, unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Sonst hat er Gläubigern entstehende Schäden zu ersetzen. Die Eröffnung beschränkt die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass. Im Erbfall ist deshalb stets sorgfältig und zügig der Nachlass zu ermitteln. Besser jedoch ist, wenn Erblasser und Erbe zu Lebzeiten vertrauensvoll miteinander sprechen und eine gesetzeskonforme Lösung finden.

Dr. Jens Wolff ist Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Holthausen & Partner.

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