Urlauber muss Kreuzfahrtschiff nachfliegen

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Kreuzfahrtpassagiere erhalten kein Geld von ihrer Reederei zurück, wenn sie wegen eines verpassten Anschlussfluges die Anreise zum Schiff abbrechen.

Vielmehr müssen sich Gäste in einem solchen Fall möglichst rasch an den Veranstalter wenden und sich eine Weiterreise zum nächstmöglichen Einstiegshafen organisieren lassen. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az.: 2/19 O 201/05), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Im verhandelten Fall ging es um eine Karibikkreuzfahrt, bei der die Anreise von Düsseldorf über Madrid nach Miami erfolgen sollte. In Madrid verpassten zwei Passagiere wegen einer Verspätung ihrer Düsseldorf-Maschine den Anschlussflug. Statt die Notfallnummern anzurufen, die in ihren Reiseunterlagen abgedruckt waren, und das weitere Vorgehen mit der Reederei zu besprechen, flog das Paar nach Deutschland zurück. Es wollte seinen Reisepreis erstattet bekommen und forderte darüber hinaus Geld wegen entgangener Urlaubsfreuden.

Das Gericht wies die Ansprüche der verhinderten Kreuzfahrtgäste ab. Seiner Ansicht nach wäre es den Touristen zuzumuten gewesen, die Notrufnummern zu finden und anzurufen. Einen Tag später als geplant in die Karibik zu fliegen und den ersten Tag der Kreuzfahrt zu verpassen, hätte dann keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dargestellt, sondern nur einen geringfügigen Mangel, der eine Preisminderung von allenfalls sieben Prozent gerechtfertigt hätte. Auf ein solches Vorgehen der Reederei hätten sich die Urlauber dann einlassen müssen. (dpa/tmn)

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