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Wann ist ein Stadtrat Amtsträger?

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Dieses juristische Problem harrt der Klärung durch den Bundesgerichtshof.

Bewegt sich die Kölner Staatsanwaltschaft auf rechtlich dünnem Eis, wenn sie gegen das CDU-Ratsmitglied Heinz-Ludwig Schmitz wegen Vorteilsannahme ermittelt, wie dessen Rechtsanwalt Joachim Schmitz-Justen behauptet? Oder gehört der Hinweis zur üblichen Verteidigungsstrategie? Vorteilsannahme ist nach Paragraf 331 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat, die nur von einem Amtsträger oder von einem „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ begangen werden kann. Und Amtsträger sind laut Definition des Paragrafen 11 Nr. 2. außer Beamten, Richtern auch Personen, die „in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen“ oder - qua Auftrag - Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen. Ob dazu ein Mitglied des Stadt- oder Gemeinderates gehört, darüber streiten Professoren und Richter.

In der juristischen Literatur werden überwiegend Gemeinde- und Stadträte (wie Landtags- und Bundestagsabgeordnete) grundsätzlich nicht als Amtsträger angesehen, wenn sie nicht ausnahmsweise unmittelbar zu Verwaltungstätigkeiten bestellt werden. Andere Professoren fordern die Prüfung in jedem Einzelfall, ob die konkrete Tätigkeit mehr als Gesetzgebung oder Verwaltung einzuordnen ist. Diverse Amtsgerichte haben Ratsmitglieder in bestimmten Ausschüssen Amtsträgern gleichgestellt. Denn ihrer Auffassung nach sind Entscheidungen im Bau- und Planungsausschuss wie auch im Rechnungsprüfungsausschuss als konkrete Verwaltungsaufgaben zu werten.

Organ der Exekutive

Das Landgericht Krefeld ist in einer Entscheidung vom 14. März 1994 weiter gegangen. In dem Fall ging es um den Vorsitzenden der CDU-Fraktion in T., der 30 000 D-Mark für einen vom Stadtrat beschlossenen Verkaufszuschlag von einem Grundstücksinteressenten erhalten hatte. „Ein Amtsträger, der dazu bestellt ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, ist Amtsträger“, heißt es lapidar. In der Begründung führt das Gericht an, dass der Rat einer Gemeinde kein Parlament mit gesetzesgeberischen Aufgaben sei. Mit Hinweis auf die Gemeinde-Ordnung zum Beispiel Verschwiegenheitspflicht für Ratsmitglieder, Verbot der Mitwirkung an Beschlüssen bei Befangenheit) charakterisiert das Gericht den Gemeinderat als ein Organ der Exekutive: „Seine Mitglieder können schon deshalb nicht den Abgeordneten eines Parlaments gleichgestellt werden.“ Die gleiche Auffassung hat das Oberlandesgericht Köln bei Haftprüfungsterminen für Ratsmitglieder vertreten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Vielleicht wird der Fall Schmitz Klärung bringen.

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