Rechtsfragen im HerbstLaubbläser - muss ich den Lärm dulden?

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Falls die Stradtreinigung gegen Ruhezeiten verstößt, kann man sich beschweren.

Falls die Stradtreinigung gegen Ruhezeiten verstößt, kann man sich beschweren.

Ob am Straßenrand oder in Nachbars Garten: Überall sieht man sie jetzt wieder - Männer in Overalls, ihren Laubsauger oder Laubbläser fest in der Hand. Anstatt die Blätter aufzufegen, werden sie einfach beiseite gepustet. Das geht auf die Ohren: Die Geräte schaffen bis zu 115 Dezibel - das menschliche Gehör kann laut Umweltbundesamt ab 85 Dezibel Schaden nehmen. Und auch der aufgewirbelte Feinstaub bereitet manchen Menschen Probleme.

Wie wehre ich mich als Anwohner oder anderweitig Betroffener gegen die Lärmbelästigung? Fest steht: An Sonn- und Feiertagen muss in Wohngebieten ganztägig Ruhe herrschen. So regelt es die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - auch 32. Bundesimmisionsschutzverordnung (BImSchV) genannt.

Auch an Werktagen gilt bei Laubgebläsen eine Ruhezeit. Sie dürfen nur von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es nur für besonders leise Geräte, die mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind: Diese darf man werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Die Zeiten gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbebetriebe. Falls die Stradtreinigung dagegen verstößt, kann man sich bei der Verwaltung beschweren. Lärmende Nachbarn darf man ebenfalls zur Rede stellen. Wer ordnungswidrig handelt, muss bei Anzeige mit einer Geldbuße rechnen.

Zu beachten ist, dass in unterschiedlichen Städten und Gemeinden noch weitere Einschränkungen oder Sondergenehmigungen gelten. So etwa in Köln, wo die Abfallwirtschaft ihre Arbeit schon vor 9 Uhr aufnehmen darf. Was genau gilt, erfahren Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

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