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Zehn Umtausch-IrrtümerWann kann der Kunde reklamieren?

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Gleich Geld zurück - das geht nicht. Erst darf der Händler die Nachbesserung versuchen.

Gleich Geld zurück - das geht nicht. Erst darf der Händler die Nachbesserung versuchen.

Das neue Kleid hat einen Webfehler, die Kaffeemaschine ist undicht: Wie gut, dass man den Kassenbon aufbewahrt hat. Denn nur damit darf ich ein Kleidungsstück oder ein Elektrogerät reklamieren. Das glauben zumindest die meisten Kunden, aber es stimmt nicht: Eine Ware lässt sich auch ohne den Papierbeleg immer beanstanden - sofern der Kunde beweisen kann, wo und wann er sie gekauft hat. „Haben Sie mit Karte bezahlt, hilft der Kontoauszug. Streng genommen reicht ein Zeuge“, erklären die Experten von Stiftung Warentest.

Was viele Verbraucher ebenfalls nicht wissen: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch - jedenfalls nicht, solange die gekauften Produkte einwandfrei sind. Gefällt oder passt einem die neu erworbene Jeans zu Hause plötzlich nicht mehr, ist man auf die Kulanz des Händlers angewiesen, wenn man sie umtauschen will.

Auch reduzierte Ware aus dem Schlussverkauf darf der Kunde bei Mängeln zurückgeben. „Es gelten die gleichen gesetzlichen Rechte wie bei einem normalen Kauf“, erklärt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig. Der Hinweis „Vom Umtausch ausgeschlossen“ gilt also nicht, wenn Käufer hinterher etwa eine aufgerissene Naht an einem Kleidungsstück entdecken. Solche Fehler könnten innerhalb von zwei Jahren reklamiert werden.

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Anders sehe es aus, wenn Kunden etwas zurückgeben wollen, bloß weil es ihnen nach dem Kauf nicht mehr gefällt. Dann sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Eine Ausnahme gilt außerdem, wenn Mängel vorher extra ausgewiesen wurden. Ist ein Produkt etwa aufgrund von Verschmutzung oder eines Fehlers reduziert worden, könne der Kunde diese Mängel nicht reklamieren, erklärt Verbraucherschützerin Dittrich.

Anders sieht es aus, wenn der Händler freiwillig ein Umtauschrecht einräumt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein entsprechender Hinweis auf dem Kassenzettel oder in der Umkleidekabine steht. Darauf weist Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen hin.

Übrigens können auch bereits getragene Kleidung und benutzte Geräte zurückgegeben werden. Wenn die Ware schon in Gebrauch war, fordert der Händler manchmal eine so genannte Nutzungsentschädigung. Diese Forderung hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2008 als unzulässig verworfen. Falls eine Firma dennoch beim Austausch eines kaputten Produktes auf der Nutzungsentschädigung beharrt, sollten Kunden die Zahlung verweigern, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. (gs/mit Material von dpa)

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