Der letzte WilleWas im Testament stehen sollte

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testament erbe dpa

Ein eigenhändiges Testament muss komplett selbst schriftlich angefertigt und unterzeichnet werden.

Selbst verfasst oder notariell: Wer sein Testament schreiben möchte, kann dies sogar auf einem Bierdeckel tun. Allerdings muss er dabei bestimmte formale Grundsätze einhalten.

Handgeschrieben

Ein eigenhändiges Testament muss komplett selbst schriftlich angefertigt und unterzeichnet werden. Eine Papiervorlage ist dabei nicht nötig. „Es kann auch auf einem Taschentuch oder einem Bierdeckel verfasst sein, wenn es vom Erblasser handgeschrieben und unterschrieben ist“, sagt Jon Meyer, Geschäftsführer des Deutschen Notarvereins. Als Erblasser wird eine natürliche Person bezeichnet, die ihren Angehörigen durch den eigenen Tod eine Erbschaft hinterlässt.

Beim Verfassen des letzten Willens darf man sich durchaus ein wenig helfen lassen. Allerdings darf die Hand des Erblassers beim Schreiben nicht durch eine andere Person geführt werden. Das hat zuletzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: I-15 W 231/12).

Ein privat geschriebenes Testament kann zwar zu Hause aufbewahrt werden, doch sicher ist dies nicht. Notare raten, es beim zuständigen Amtsgericht aufzubewahren.

Notariell aufgesetzt

Ein öffentliches oder notarielles Testament wird vom Notar beurkundet und kann auch von ihm verfasst werden. Er verlangt dafür eine Gebühr, die sich nach der Höhe des Nachlasses richtet. Beträgt das Vermögen etwa 50.000 Euro, zahlt man rund 140 Euro Gebühren. Wer diesen Weg wählt, legt fest, was im Testament steht und unterschreibt am Ende lediglich. Der Notar nimmt den letzten Willen in amtliche Verwahrung.

Für Minderjährige ab 16 Jahren gilt: Sie dürfen ihren letzten Willen nicht selbst formulieren, sondern müssen ihr Testament von einem Notar schreiben lassen

Notfälle

Falls man nicht mehr selbst in der Lage ist ein Testament zu verfassen, kann man sich ebenfalls an einen Notar wenden. Der letzte Wille wird dem Erblasser verlesen und von diesem unterschrieben. Kann man keine Unterschrift mehr leisten, darf ein Schreibzeuge dies übernehmen. „Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser noch testierfähig ist, also noch in der Lage, den Sachverhalt geistig zu erfassen“, sagt Meyer. Ist der Erblasser nicht mehr geschäfts- oder testierfähig, kann er kein Testament mehr aufsetzen, weder handschriftlich noch notariell.

Das muss drin stehen

Überschrift: Das Testament sollte auch als solches betitelt werden (z.B. mit „Mein letzter Wille“). So kann es nicht mit einem bloßen Entwurf verwechselt werden.

Ort und Datum: Ort und Datum gehören zwingend hinein, damit der letzte Wille zeitlich eingeordnet werden kann. Denn ein jüngeres Testament verdrängt ein älteres.

Konkrete Angaben: Es sollte deutlich formuliert und so detailliert wie möglich festgelegt werden, wer was bekommt. Auf diese Weise gibt es später keinen Streit zwischen den Erben.

Unterschrift: Zum Schluss muss der letzte Wille mit Vor- und Zuname unterschrieben sein.

Enterbt

Für eine Enterbung reicht es bereits aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Diese Entscheidung muss man nicht begründen. Im Zweifel betrifft sie auch die Kinder der Enterbten. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der Betroffene gar nichts bekommt - grundsätzlich erhält er nämlich immer seinen Pflichtteil. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, den Pflichtteil zu entziehen.

Pflichtteil

Kinder und Enkel, Ehepartner und Eltern des Verstorbenen sind per Gesetz pflichtteilsberechtigt. Der bestellte Erbe muss den Pflichtteilsberechtigten auf Wunsch umfassend über den Wert des geerbten Nachlasses Auskunft erteilen. Dieser Wert ist die Grundlage für eine Berechnung des Pflichtteils.

Falsches Testament

Wer behauptet, dass ein Testament gefälscht ist, sollte sich seiner Sache sicher sein. Stellt sich heraus, dass die Behauptung falsch war, muss er die Kosten für ein Gutachten tragen. Das entschied das Oberlandesgericht München (Az.: 31 Wx 68/12).

Die Verstorbene hatte ihr Testament handschriftlich aufgesetzt und es in amtliche Verwahrung gegeben. In dem Dokument wurde eine Alleinerbin benannt. Nach dem Tod der Frau wollte auch die Nichte erben und behauptete, das Testament sei gefälscht. Ein Gutachten kam zu dem Schluss, dass das Testament höchstwahrscheinlich von der Verstorbenen stammte.

Erbvertrag

Im Unterschied zum Testament ist ein Erbvertrag zwingend notariell zu beurkunden, er darf also nicht mit der Hand geschrieben werden. „Ein Erbvertrag ermöglicht auch nicht verheirateten Personen gemeinsame Vereinbarungen wie eine gegenseitige Erbeinsetzung“, erklärt Meyer. Ein Erbvertrag lohne sich eigentlich immer, wenn die Erblasser eine von der „Norm abweichende Regelung“ wünschen. (mit Material von dpa)

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