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Geldgeschenke an KinderGeld schenken und Steuern sparen

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Die Erwachsenen können ihre Schenkung auch an eine Vorgabe knüpfen – etwa daran, dass die Kinder das Geld für ihre Ausbildung nutzen sollen.

Die Erwachsenen können ihre Schenkung auch an eine Vorgabe knüpfen – etwa daran, dass die Kinder das Geld für ihre Ausbildung nutzen sollen.

Nicht wenige Eltern und Großeltern übertragen einen Teils ihres Vermögens schon zu Lebzeiten an die Kinder, statt es zu vererben. Doch wer richtig viel Geld schenkt, der muss aufpassen. Denn auch das Finanzamt interessiert sich für große Beträge, die dem Nachwuchs zufließen.

Unerheblich sind kleinere Summen wie Taschengeld oder die Belohnung für ein gutes Zeugnis, weil hier in der Regel keine Zinsen anfallen. Bei höheren Geldbeträgen muss der Fall genauer betrachtet werden: Zwar gibt es wie bei der Erbschaftssteuer Freibeträge – aber diese sind abhängig vom Verwandschaftsgrad und der Schenkungsumme.

Bei der Schenkungssteuer gilt die Regel: Je enger die Verwandtschaft, desto höher ist auch der Freibetrag. Schenken zum Beispiel die Eltern ihren Kindern Geld, sind je Elternteil alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei, bei Großeltern sind es immerhin noch 200.000 Euro je Großelternteil und Enkel. Wichtig: Auch wenn man die Steuerfreibeträge nicht überschreitet, muss man die Schenkung dem Finanzamt melden!

Alles zum Thema Stiftung Warentest

Geldanlagen auf die Kinder übertragen?

Wird das geschenkte Geld angelegt, sind die Zinseinkünfte oder Gewinne steuerpflichtig. Allerdings haben auch minderjährige Kinder Anspruch auf Steuerfreibeträge, wie zum Beispiel den Sparerpauschbetrag: 801 Euro Kapitalerträge sind dadurch für sie in jedem Fall steuerfrei. Außerdem steht auch Minderjährigen ein Grundfreibetrag zu, somit ist für Kinder zusätzlich ein zu versteuerndes Einkommen von 8130 Euro steuerfrei.

Hinzu kommt: Hat der Nachwuchs tatsächlich so hohe steuerpflichtige Einkünfte, dass die Eltern eine Steuererklärung abgeben müssen, erkennt das Finanzamt auch hier Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen an – zumindest die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro. Alles in allem bleiben für Kinder also Kapitalerträge von fast 9000 Euro steuerfrei, wenn sie keine weiteren Einnahmen haben. Diese Vorteile können Anleger nutzen – und einen Teil ihrer Geldanlagen auf die Kinder umschichten.

Das Konto muss den Kindern wirklich gehören

Die Bedingung ist aber, dass das Konto oder die Wertpapiere tatsächlich den Kindern gehören – und nicht etwa die Eltern darüber verfügen können. „Teilen Sie Ihrer Bank deutlich mit, dass Sie tatsächlich eine Schenkung Ihrer Wertpapiere planen, und geben Sie das auch an, wenn Sie in der Bank das Auftragsformular für die Depotübertragung an eine andere Person ausfüllen“, so die Finanzexperten von Stiftung Warentest.

Sofern die beschenkten Kinder oder Enkel neben den Einkünften aus Kapitalvermögen keine oder nur niedrige weitere Einkünfte haben, können sie vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten, empfiehlt Stiftung Warentest. Die NV-Bescheinigung stellt das Finanzamt für bis zu drei Jahre aus, wenn der Antragsteller voraussichtlich ein so niedriges Einkommen hat, dass keine Steuer fällig wird.

Steuerlich macht es übrigens keinen Unterschied, ob ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein Stiefkind Vermögen übertragen bekommt.

Schenkungen an Geschwister, Nichten und Neffen, Eltern und Großeltern sind allerdings nur bis zu 20.000 Euro steuerfrei. Dies gelte auch für nicht verwandte Personen, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Wird der Freibetrag überschritten, müsse der Beschenkte für darüber hinausgehende Beträge Schenkungsteuer zahlen.

Zehnjahresfrist gilt auf den Tag genau

Auch hier gilt: In einem Zeitraum von zehn Jahren wird jede Schenkung zusammengerechnet. „Damit will der Fiskus verhindern, dass Vermögen über die Ausnutzung der Freibeträge stückchenweise steuerfrei übertragen werden kann“, erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund.

Der Bundesfinanzhof in München hat 2012 entschieden, wie diese Zehnjahresfrist genau berechnet wird (Az.: II R 43/11). Wird die Frist auch nur um einen Tag überschritten, erfolgt keine Zusammenrechnung mit früheren Schenkungen. Dies sollte bei Planungen zur vorweggenommenen Erbfolge unbedingt im Auge behalten werden, rät Käding.

Was ist besser, schenken oder vererben? Die Entscheidung sollte man gut überdenken. Tipps dazu gibt unsere Bildergalerie:

Buchtipp:

Otto N. Bretzinger: Richtig vererben und verschenken.

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