Kölner Experten geben RatWelche Anforderungen Firmen für Staatshilfe erfüllen müssen

Lesezeit 3 Minuten
Geldschein Symbolbild

Geldscheine (Symbolbild)

Köln – Die Corona-Krise stellt die Unternehmen der Region vor enorme Herausforderungen. Im Rahmen einer Leseraktion gibt der „Kölner Stadt-Anzeiger“ zusammen mit Experten Tipps.

Ich bin Geschäftsführer einer Handelsvertretung, die ich mit einem Kompagnon gemeinsam führe. Gilt die Soforthilfe auch für uns Geschäftsführer und pro Person? Welche Voraussetzungen muss man erfüllen?

Die Förderung kann online beantragt werden. Um die Förderung zu erhalten, muss eine der drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es bestehen erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise. Dies wird angenommen, wenn sich zum einen für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit den Umsatz des Vorjahresmonats ergibt.

Die Experten

IHK: Tanja Kinstle, Leiterin Unternehmensförderung; Hotline Beratung und Soforthilfe: 0221/16404444

Handwerkskammer: Dirk Hecking, Abteilungsleiter Kaufmännische Unternehmensberatung; Hotline rund um Corona 0221/20220

KPMG: Jan Gerrit Kehbel, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Leiter Krisen- und Sanierungsberatung bei KPMG in Köln

Oder zweitens der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Oder drittens die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Die Förderung ist ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss und wird in Ihrem Fall nicht pro Person innerhalb der Geschäftsführung, sondern pro Unternehmen gewährt. Die Verwendung ist nicht zweckgebunden.

In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob Ihr Gewerbe als Haupterwerb zu werten ist. Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen. Wir interpretieren dies aktuell so, dass die Einnahmen aus der Betreuung höher ausfallen müssten, als Ihre Rentenzahlung damit eine Antragstellung möglich ist. Wenden Sie sich zur individuellen Klärung bitte an eine der Hotlines von Wirtschaftsministerium, IHK oder HWK.

Aufgrund des Coronavirus haben in meiner Firma zahlreiche geringfügig Beschäftigte keine Arbeit mehr. Wo können sie Unterstützung bekommen?

Zunächst einmal: Vom Bezug von Kurzarbeitergeld sind geringfügig Beschäftigte ausgenommen, man kann also für diesen Beschäftigtenkreis keine Kurzarbeit vereinbaren. Aber: Geringfügig Beschäftigte haben auch in der Krise Anspruch auf Beschäftigung und – damit einhergehend – Bezahlung im vertraglich vereinbarten Rahmen. Das gilt auch für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die auf Abruf beschäftigt sind, hier gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, die gesetzlich vorgesehene Wochenarbeitszeit. Es gibt also, streng genommen, keinen Bedarf für die finanzielle Unterstützung von geringfügig Beschäftigten.

Wo findet sich die Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen die öffentliche Hand?

Werden Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige in Quarantäne genommen und damit einem Tätigkeitsverbot unterworfen, haben sie nach § 56 Abs. 1 IFSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich gem. § 56 Abs. 2 S. 1 IfSG nach dem Verdienstausfall bemisst. Entschädigung bei allgemeinen behördlichen Maßnahmen gewährt ferner § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG. Nach seinem Wortlaut greift der Tatbestand, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG (also: Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten) Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird.

Das könnte Sie auch interessieren:

Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach aber nicht auf (Schutz-)Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG. Die meisten Allgemeinverfügungen der Länder, mit denen Gewerbeuntersagungen angeordnet worden sind, beruhen allerdings auf § 28 Abs. 1 IfSG, sodass § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG hier regelmäßig als Anspruchsgrundlage gegen den Staat ausscheiden wird, sofern die Allgemeinverfügungen rechtmäßig sind.

Es kommt also immer darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage gegen den Einzelnen oder ein Unternehmen eine Entscheidung getroffen wird für die Frage, ob eine Entschädigung eingefordert werden kann. (cos, tb)

KStA abonnieren