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Nach EuGH-UrteilWeiter keine Überwachungs-Zugänge bei Gmail und Co

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(Symbolbild)

Luxemburg – Die Bundesnetzagentur ist mit dem Versuch gescheitert, Webdienste wie Googles Gmail deutschen Telekom-Bestimmungen zu unterwerfen - und damit auch zu Überwachungs-Schnittstellen zu zwingen. Solche Angebote seien nach EU-Recht keine elektronischen Telekommunikationsdienste, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Rechtssache C-193/18). Demnach müssen Gmail und andere Webangebote keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit eingehen - etwa Zugänge für den Datenzugriff von Ermittlungsbehörden einrichten.

Die Bundesnetzagentur wollte seit 2012 erreichen, dass Google Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anmeldet, der US-Konzern wehrte sich jedoch juristisch dagegen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Google-Klage in erster Instanz noch ab. Im Berufungsverfahren rief das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den EuGH an. Dieser sollte nun klären, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet laufen, ohne den Kunden einen Internetzugang zu bieten, Telekommunikationsdienste nach EU-Recht seien.

Luxemburger Richter stützen Haltung von Google

Google argumentierte stets, Webmail-Dienste wie Gmail gehörten nicht dazu, weil sie das Internet als bestehendes Netz nur nutzten, ohne es selbst zu betreiben. Zudem vermittele man den Nutzern keinen Zugang dazu und kontrolliere nicht die Datenübertragung.

Die Luxemburger Richter stützten die diese Haltung nun. Internetbasierte E-Mail-Dienste wie Gmail würden war eine Übertragung von Signalen vornehmen. „Da dieser Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht“, lasse sich daraus jedoch nicht der Schluss ziehen, dass es sich um einen elektronischen Telekommunikationsdienst nach EU-Recht handele.

Herbe Niederlage für die Bundesnetzagentur 

Für die Bundesnetzagentur bedeutet das EuGH-Urteil eine herbe Niederlage. Behörden-Chef Jochen Homann hatte deutlich gemacht, dass es ihm nicht nur um Gmail, sondern um die grundsätzliche Regulierung von Webdiensten geht. Die Abgrenzung zu traditionellen Telekommunikationsdiensten verschwimme zunehmend, sagte Homann der „Financial Times“ und nannte neben Gmail explizit den Chatdienst WhatsApp. Es sei nicht richtig, dass Anbieter traditioneller Telekom-Dienste Regulierungsvorgaben einhalten müssten, während das für Firmen, die vergleichbare Dienste über das Web bereitstellen, nicht gelte, argumentierte Homann.

Die Bundesnetzagentur verwies in einer Reaktion am Donnerstag darauf, dass die EU-Richtlinie inzwischen von dem Ende 2018 in Kraft getretenen Kodex für die elektronische Kommunikation abgelöst worden sei. „Dieser bezieht interpersonelle Kommunikationsdienste in Teile des Regulierungsregimes ein“, betonte die Behörde. Bis der Streit auf dieser Basis in eine neue Runde geht, könnte es allerdings noch dauern: Die Frist zur Umsetzung der Bestimmungen aus dem Kodex in nationales Recht läuft noch bis zum 21. Dezember 2020.

WhatsApp wird von vielen Nutzern als SMS-Alternative genutzt. Der zu Facebook gehörende Dienst ist verschlüsselt und nicht für die Sicherheitsbehörden zugänglich, da selbst WhatsApp den Inhalt nicht sieht. Auf herkömmliche SMS haben die Behörden mit richterlichem Beschluss dagegen einen Zugriff. Die Telekommunikationsanbieter müssen dafür Schnittstellen in ihrer Infrastruktur vorhalten. Auf WhatsApp und Co. dürfte das nach Einschätzung von Rechtsanwalt Michael Biendl von der Kanzlei CMS Deutschland künftig nicht zukommen. „Nach der heutigen Entscheidung ist davon auszugehen, dass auch so genannte Over-The-Top-Dienste wie WhatsApp, Telegram und Threema keine Telekommunikationsdienste darstellen“, sagte er am Donnerstag.

Im konkreten Streit zwischen Google und der Bundesnetzagentur muss nun noch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des EuGH-Urteils entscheiden. Das deutschen Telekommunikationsgesetz basiert auf der entsprechenden EU-Richtlinie. (dpa)

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