Neuer BußgeldkatalogSo hoch sind in NRW die Strafen für Verstöße gegen Cannabis-Regeln

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ARCHIV - 30.04.2024, Berlin: Ein Mensch hält einen Joint in der Hand. (zu dpa: «NRW regelt Verstöße bei Cannabis - bis zu 30 000 Euro Bußgeld») Foto: Hannes P Albert/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Wer glaubt, dass Kiffen seit der Cannabis-Legalisierung immer und überall erlaubt ist, liegt falsch.

Wer glaubt, dass Kiffen seit der Legalisierung überall erlaubt ist, liegt falsch. Der Konsum bei Großveranstaltungen wird generell verboten.

Das Land NRW hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die neuen Cannabis-Regelungen erstellt. Die Landesregierung hat dazu eine Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung (COwiVO) beschlossen und den entsprechenden Bußgeldkatalog erstellt. So werden bis zu 30.000 Euro fällig, sollte man entgegen den Regelungen des im April in Kraft getretenen Cannabisgesetzes für Cannabis oder Anbauvereinigungen werben oder Sponsoring für sie betreiben. Mindestens ist eine Geldstrafe von 150 Euro vorgesehen.

Kiffen vor Minderjährigen kostet mindestens 300 Euro

250 bis 1000 Euro sollen Personen zahlen, die mehr als die erlaubte Menge an Blüten, Blättern oder Pflanzen besitzen. Personen ab 18 Jahren ist es unabhängig vom Aufenthaltsort erlaubt, bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum zu besitzen. Nur am eigenen Wohnsitz ist zudem ein Besitz von bis zu 50 Gramm im Gesetz vorgesehen.

Wer in Gegenwart Minderjähriger kifft, muss in NRW künftig zwischen 300 und 1000 Euro zahlen. Eine Geldbuße von 50 bis 500 Euro werden fällig, wenn Cannabis an verbotenen Orten konsumiert wird. Dazu gehören die Schulen, Kindergärten, öffentlich zugängliche Sportstätten und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie die Sichtweite dieser Orte, aber auch Fußgängerzonen und Anbauvereinigungen.

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Bußgeldsätze gelten für Erstverstöße und können sich verdoppeln

Laut Landesverordnung gelten die Bußgeldsätze für Erstverstöße: Wurde eine Person innerhalb von drei Jahren bereits einmal wegen des gleichen Gesetzesverstoßes mit einer Geldbuße belegt, verdoppelt sich der zu zahlende Betrag. Gleichsam wird er halbiert, sollte es sich um einen fahrlässigen Verstoß handeln. Zudem heißt es in der Verordnung ausdrücklich: „Die Regel- und Rahmensätze stellen eine Orientierung dar, die Höhe des Bußgeldes ist letztlich abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Dabei kann neben den konkreten Tatumständen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch die finanzielle Situation der betroffenen Person ausschlaggebend sein.“

Darüber hinaus stellt laut NRW-Gesundheitsministerium ein neuer Erlass klar, dass der Konsum von Cannabis bei Großveranstaltungen wie Volksfesten oder Jahrmärkten grundsätzlich verboten ist. In dem Erlass an die Kommunen heißt es: Bei öffentlichen Großveranstaltungen wie Volksfesten „ist regelmäßig anzunehmen, dass auf solchen Veranstaltungen auch Minderjährige zugegen sind. Ebenso ist aufgrund der üblicherweise vorhandenen Laufgeschäfte und des allgemeinen Publikumsverkehrs regelmäßig anzunehmen, dass sich Kinder oder Jugendliche in unmittelbarer räumlicher Nähe zu erwachsenen Besucherinnen und Besuchern der genannten Veranstaltungen befinden“.

Daher sei der Veranstalter in der Pflicht, entweder Verstöße zu kontrollieren oder den Konsum auf dem Gelände pauschal zu verbieten. Das Verbot gilt laut dem Erlass auch im Umkreis von 100 Metern rund um das Veranstaltungsgelände.

„Das Cannabisgesetz des Bundes ist ein handwerklich schlecht gemachtes Gesetz, dessen Ziel ich nicht teile. Nichtsdestotrotz werden wir es in Nordrhein-Westfalen konsequent, aber ohne Schaum vor dem Mund umsetzen“, wurde Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Freitag in einer Mitteilung zitiert. „Der klare Schwerpunkt der Landesregierung wird dabei auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen liegen.“

Der Bußgeldkatalog und der Erlass zur Regelung von Großveranstaltungen sind nach Angaben des Ministeriums am 16. Mai veröffentlicht worden und gelten ab sofort. (mit dpa)

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