GerichtsurteilUnfallstelle muss abgesichert sein

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Das Warndreieck muss richtig positioniert sein. (Bild: Thinkstock)

Das Warndreieck muss richtig positioniert sein. (Bild: Thinkstock)

Kennen Sie eigentlich "Hersbruck"? Nein? Kannte ich ehrlich gestanden bislang auch nicht. Ich habe es nachgesehen: Hersbruck ist eine Kleinstadt in Mittelfranken, knapp 13 000 Einwohner, 336 Meter über dem Meeresspiegel und flächenmäßig ungefähr so groß wie Wesseling. In Hersbruck gibt es ganz tolle Sachen zu besichtigen, wie zum Beispiel die gotische Stadtkirche St. Maria, ein Schloss, einen Bahnhof, ein Finanzamt, einen SPD-Bürgermeister und: ein eigenes Amtsgericht!

Und damit wird es dann auch für uns hier interessant: Denn dieses Amtsgericht (AG) in Hersbruck hat eine bemerkenswerte Entscheidung für Autofahrer gefällt, und zwar konkret zu der Frage, worauf man bei der Sicherung einer Unfallstelle achten muss. Im zu entscheidenden Fall war es vergangenen Sommer an einem frühen Abend in der Nähe von Hersbruck zu einem (harmlosen) Unfall zweier Fahrzeuge auf der Landstraße gekommen. Dummerweise meinten die beiden Unfallbeteiligten allerdings, auf ein Warndreieck verzichten zu können, und stellten ihre Fahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei hintereinander auf dem Seitenstreifen ab. Nur der zweite, in Fahrtrichtung stehende Wagen hatte das Warnblinklicht eingeschaltet. Und dann passierte es: Ein weiteres Auto näherte sich der Unfallstelle und raste ungebremst in die beiden Fahrzeuge hinein.

Haftung bei Folgeunfällen

Frage: Wer haftet für diesen zweiten Unfall? Das AG Hersbruck berief sich auf die gültigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und stellte Folgendes klar: Wer trotz eines auch nur "leichten" Unfalls die Unfallstelle nicht sofort ordnungsgemäß sichert, hat für einen weiteren Unfall, der sich aufgrund dieser unzureichenden Absicherung ereignet, zumindest anteilig einzustehen. Obwohl beide vorverunfallten Autos auf dem Seitenstreifen standen, hätte der Fahrer des einen Wagens in jedem Falle auch sein Warnblinklicht einschalten und so auf die Unfallstelle aufmerksam machen müssen. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn eine 50 prozentige Haftung an dem zweiten Unfall (AG Hersbruck - 2 C 474/09).

Daher lautet das Fazit: Unfallstellen müssen grundsätzlich immer gesichert werden, und zwar unabhängig von der Schwere des Unfalls und dem Ort, an dem er sich ereignet hat und an dem die Fahrzeuge anschließend stehen. Wer dies nicht beachtet, muss damit rechnen, auch für weitere Unfälle haftbar gemacht zu werden.

Soweit die neuesten Nachrichten aus Hersbruck. Wir bleiben dran.

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