Braunsfelder DoppelmordBesondere Schwere der Schuld bejaht

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Bei einer Schießerei am Melatengürtel sind zwei Menschen tödlich verletzt worden. (Bild: Krasniqi)

Bei einer Schießerei am Melatengürtel sind zwei Menschen tödlich verletzt worden. (Bild: Krasniqi)

Braunsfeld – Lebenslang ist nicht genug: In der Neuauflage des Prozesses um den Braunsfelder Doppelmord hat das Kölner Landgericht am Mittwoch gegen den bereits im September 2011  zu lebenslanger Haft verurteilten Angeklagten Mustafa T. die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit öffnen sich für T. nicht – wie sonst bei lebenlsanger Haft üblich – schon nach 15 Jahren die Gefängnistore.

Der 43-jährige Angeklagte hatte im November 2010 seine Ex-Freundin Laura V. und deren Arbeitskollegen auf offener Straße in Braunsfeld erschossen, weil die BWL-Studentin die neunjährige Affäre zu dem verheirateten Mann beendet hatte. Die ungleiche Beziehung zwischen dem Vater von vier Töchtern und der deutlich jüngeren Polin war von Gewalt und Demütigungen geprägt. Der gebürtige Kurde hatte die Freundin als seinen Besitz angesehen, sie geschlagen, eingesperrt und mit dem Tode bedroht, wenn sie ihn verlassen würde. Seine Gewaltbereitschaft hatte er zuvor auch in der eigenen Familie an den Tag gelegt und war sowohl von den Töchtern als auch der Ehefrau angezeigt worden. „Gewalt gegen Frauen ist die falsche Marschrichtung, das hätte Ihnen schon damals klar sein müssen“, hielt die Vorsitzende Richterin dem Angeklagten im Urteil vor Augen.

T. habe sein späteres Opfer stets als „sein Eigentum angesehen“, mit dem „er machen konnte, was er wollte“, hieß es weiter. Als die Studentin begriffen habe, dass sich der Familienvater „schon allein wegen seines kulturellen Hintergrundes“ nie von seiner Familie trennen würde, hatte sie ihrerseits den Schlussstrich gezogen und war vorübergehend zu ihrem Arbeitskollegen in eine Wohngemeinschaft gezogen. T. hatte den beiden an ihrem Arbeitsplatz an der Scheidtweiler Straße aufgelauert und sie mit mehreren Pistolenschüssen getötet. Er floh in einem Mietwagen und kam zunächst bei einem Bekannten unter, dessen Adresse er sich erst zwei Tage vor der Tat anlässlich einer Beerdigung besorgt hatte.

T. habe die Tat „wohlüberlegt und durchdacht geplant“, befand das Schwurgericht im Gegensatz zur ersten Instanz, die von einer Spontan-Tat ausging und deshalb die besondere Schwere des Geschehens verneint hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin erfolgreich beim BGH die Revision durchgesetzt. Der Angeklagte habe im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte gehandelt und sei daher strafrechtlich voll verantwortlich. Auch sein Verhalten nach der Tat einschließlich der Flucht nach Frankreich habe der Angeklagte  „überlegt und folgerichtig“ durchgeführt. Die Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit lasse nur den einen Schluss zu: „Seine Schuld wiegt besonders schwer.“ T. habe sich auch auf der Anklagebank als unbeherrscht, egozentrisch, feindselig und sozial wenig kompetent gezeigt. Zudem habe er eine deutliche Tendenz, stets „anderen die Schuld zuzuweisen“.  „Er ist gefährlich und hat keine günstige Sozialprognose“, unterstrich die Richterin in ihrem Schlusswort die Feststellungen der Kammer.

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