SilvesternachtPolizei nimmt zwei Verdächtige dank Fahndungsfotos fest

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polizei am hbf

Eine Gruppe Polizisten vor dem Kölner Dom.

Köln – Die Fahndungsbilder waren erst wenige Stunden in der Öffentlichkeit, da gelangen der Polizei am Dienstagabend die ersten Festnahmen.

Zwei von fünf Verdächtigen aus der Silvesternacht, die per Foto gesucht wurden, seien identifiziert, heißt es.

Zeugen, die die Bilder in den Medien gesehen hatten, gaben Hinweise auf einen 26-jährigen Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft in Kerpen. Dort nahmen Polizisten den Algerier fest.

Die Staatsanwaltschaft hat Haftbefehl wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und versuchten Raubes beantragt. Der Mann soll daran beteiligt gewesen sein, als Frauen umzingelt und begrapscht wurden.

Ein 31 Jahre alter Mann stellte sich dagegen  selbst bei der Polizei. Ihm werfen die Ermittler Beleidigung auf sexueller Grundlage und eine Nötigung vor. Der Mann wohnt in einer Flüchtlingsunterkunft in Hamm. Beide Verdächtigen waren von ihren Opfern fotografiert worden.

Insgesamt hat die Polizei seit Silvester 110 Beschuldigte identifiziert, 13 sitzen in Untersuchungshaft.

Silvester verdächtiger 090316

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Unterdessen hat die Behörde zwei weitere Fahndungsfotos veröffentlicht, die aus Überwachungskameras am Hauptbahnhof stammen sollen. Zu sehen sind zwei Männer, die in der Silvesternacht gegen 24 Uhr auf dem Bahnhofsvorplatz aus der Menge heraus mit einer Pistole in die Luft schießen.

Unklar ist laut Polizei, um was für eine Waffe es sich handelt – ob es eine scharfe Pistole oder eine Schreckschusswaffe war.   Fest stehe aber: „Es ist lediglich einem Zufall zu verdanken, dass keine Personen verletzt worden sind“, sagte eine Polizeisprecherin. Wer die Männer auf den Fotos kennt, wird gebeten, unter der Rufnummer 0221/229-0 oder per E-Mail an poststelle.koeln@polizei.nrw.de die Ermittlungsgruppe Neujahr zu informieren.

Die Bilder konnten erst jetzt veröffentlicht werden, weil – wie bei Fotofahndungen üblich – ein richterlicher Beschluss notwendig war. Der ist gesetzlich in der Regel erst dann zulässig, wenn die Polizei alle anderen Ansätze, die gesuchten Personen zu ermitteln, erfolglos ausgeschöpft hat.

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