Vom Kollegen gemobbtWie kann ich gegen Gerüchte im Büro vorgehen?

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Gegen Gerede über Sie unter Kollegen können Sie vorgehen.

„Wusstest du schon, dass …“ – bei solchen Sätzen wird fast jeder hellhörig – auch wenn dann nicht selten ein Gerücht folgt. Doch ganz egal: Solange es einen nicht selbst betrifft, beteiligen sich leider viele munter daran, die halbgaren Informationen zu verbreiten.

Das gibt nicht nur ein Gefühl von Wichtigkeit. Viele hoffen auch, so nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Für geltungssüchtige Klatsch- und gemeine Lästermäuler ist das sogar der absolute Alptraum. Doch wie kann man sich gegen hässliche Halb- und Unwahrheiten am Arbeitsplatz wehren?

Aussitzen hilft nicht

Gerüchte zu streuen ist ein regelmäßiger Bestandteil von Mobbing. Mobber am Arbeitsplatz können Kollegen wie Vorgesetzte sein – im schlimmsten Fall sind es beide Seiten. Auf jeden Fall gilt: Gerüchte darf und muss niemand hinnehmen. Durch Abwarten und Aussitzen wird es nicht besser. Doch was tun? Die Kollegen selbst schlecht machen? Gar Gewalt gegen den oder die Gerüchtestreuer anwenden? Beides ist keine gute Idee. Am Ende riskiert man damit nur die eigene fristlose Kündigung. Stattdessen sollten Betroffene mit Bedacht vorgehen und – trotz Gefühlen wie Wut oder Trauer – stets versuchen, darüber zu stehen.

Über den Autor

Christian Günther ist Assessor und Redakteur bei anwalt.de

Der größte Feind jedes Gerüchts ist bekanntermaßen die Wahrheit. Daher gilt es Tatsachen zu verbreiten, die das Gerücht als Lüge entlarven. Dabei ist es auch hilfreich, Gerüchte gezielt zu hinterfragen und sie so in Zweifel zu ziehen. Sofern möglich, sollte man vertrauenswürdige Kollegen dabei mit ins Boot nehmen.

Mit der Zeit gerät dadurch jeder, der das Gerücht verbreitet, in Bedrängnis. Schließlich möchte sich keiner gern als offensichtlichen und unbelehrbaren Lügner präsentieren. Am Ende gilt das auch für den oder die sich allmählich im Unternehmen isolierenden Urheber des Gerüchts. Denn Lügner mag bekanntlich ebenfalls keiner.

Tagebuch führen über die Äußerungen

Außerdem sollte man Zeit, Ort, Beteiligte und Inhalte aller Ereignisse mit einem Bezug zum Gerücht zeitnah und schriftlich festhalten. Das sind insbesondere mündliche Äußerungen – insbesondere in eigenen Gesprächen wie auch in Gesprächen Dritter, von denen man erfährt – und schriftliche Äußerungen wie etwa in E-Mails. Solche Notizen in Form eines Tagebuchs sind äußerst wichtig für eine spätere Beweisführung, falls es zu einem Gerichtsprozess kommt.

Wichtig sind sie aber bereits für eine Beschwerde beim Arbeitgeber. Auch bei einer geringen Erfolgsaussicht sollte diese aus rechtlichen Gründen erfolgen. Denn sie hat ebenfalls Bedeutung für eine mögliche Auseinandersetzung vor Gericht. Arbeitgeber zur Fürsorge verpflichtet

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, seine Mitarbeiter vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Darunter auch solche Schäden, die Arbeitnehmer ihren Kollegen zufügen. Gerüchte verletzen insofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht und gefährden die Gesundheit der betroffenen Beschäftigten.

Im schlimmsten Fall treiben sie Menschen sogar in den Selbstmord. Der Arbeitgeber muss daher Maßnahmen treffen. Welche das sind, steht in seiner Wahl. Die Maßnahmen müssen aber in jedem Fall geeignet sein.

Mit diesen Maßnahmen können die Kollegen rechnen

Auch deshalb sind die oben erwähnten Notizen wichtig. Nur so erhält der Arbeitgeber konkrete Hinweise für sein Vorgehen. Das ist um einiges hilfreicher als Aussagen wie „der Kollege lügt ständig, Arbeitgeber unternimm was“. Denkbare Maßnahmen sind Rüge, Abmahnung und Versetzung des gehässigen Kollegen.

Im äußersten Fall, wenn die Gerüchte nachweislich krank machten, lässt sich sogar dessen fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. In diesem Zusammenhang haben Gerichte ebenfalls bereits entschieden, dass der mobbende Kollege Schmerzensgeld zahlen muss (LAG Mainz, Urteil v. 16.08.2001, Az.: 6 Sa 415/01).

Von der Beschwerde absehen sollte man nur, wenn der Arbeitgeber selbst die Gerüchte verbreitet oder er bereits klar und deutlich gemacht hat, dass er nichts dagegen unternehmen wird. Nur dann ist von vornherein gewiss, dass der Arbeitgeber seiner sogenannten Fürsorgepflicht nicht nachkommen wird.

Sind die Maßnahmen auch im Übrigen offensichtlich ungeeignet oder reagiert der Arbeitgeber gar nicht auf die Beschwerde, darf ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung zurückhalten.

Schadensersatz einfordern?

Die schwerwiegende Verletzung gewichtiger Rechtsgüter wie der Ehre oder der Gesundheit durch die Gerüchte – insbesondere unter Beteiligung leitender Mitarbeiter –, können Betroffene auch zu einer fristlosen Eigenkündigung gegenüber dem untätigen Arbeitgeber rechtfertigen. Der verliert dabei nicht nur seinen Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss infolge der außerordentlichen Eigenkündigung auch mit Schadensersatzforderungen rechnen. Diese betreffen etwa entgangenes Einkommen oder Umzugskosten des Arbeitnehmers.

Schließlich musste dieser notgedrungen seinen Arbeitsplatz aufgeben. Bevor man als Beschäftigter diesen Schritt geht, sollte man neben fehlenden Zukunftsaussichten im Unternehmen vor allem über die notwendigen Beweise wie insbesondere Zeugen und aussagekräftige Notizen verfügen. Denn das Gericht gibt nur dem Recht, der die dafür notwendigen Fakten liefert.

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