Anwalt erklärtKann ich ein Testament machen, ohne zum Notar zu gehen?

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Ein Testament muss handschriftlich verfasst werden.

Ein Testament muss handschriftlich verfasst werden.

Die richtigen Formulierungen im Testament helfen, Streit zu vermeiden. Rechtsanwalt Martin W. Huff erklärt, worauf es dabei ankommt.  

Kann ich eine Art Testament machen, ohne hochoffiziell zum Notar gehen zu müssen? Reicht es, wenn meine Angehörigen über meinen letzten Willen Bescheid wissen?

Bevor ich die Frage konkret beantworte, vielleicht ein paar Daten, die interessant sind: In Deutschland beträgt das Vermögen privater Haushalte nach Schätzungen 15 Billionen Euro. Pro Jahr geht Vermögen von 200 bis 400 Milliarden Euro auf Erben über. Dabei ist es sehr unterschiedlich, was zu vererben ist. In 12,5 Prozent der Erbfälle gar nichts, 25 Prozent vererben bis 25.000 Euro, 40,5 Prozent zwischen 25.000 und 250.000 Euro, bei 20 Prozent sind es zwischen 250.000 und einer Million Euro, und in zwei Prozent der Erbfälle geht es um mehr als eine Million Euro.

In Deutschland ist also durchaus viel Vermögen vorhanden, was im Todesfall vererbt wird. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das auch das Erbrecht enthält, kann der Erblasser sehr frei entscheiden, wie er sein Erbe gestalten will. Doch viele Menschen scheuen sich, über den Tod nachzudenken und ihr Erbe vernünftig zu regeln. So haben in Deutschland 66 Prozent gar kein Testament, 20 Prozent haben ein aktuelles und etwa zehn Prozent ein nicht mehr aktuelles Testament.

Ein Testament muss handschriftlich verfasst werden

Für ein Testament kann man, muss man aber nicht zum Notar gehen. Auf keinen Fall reicht es aus, dass Dritte den Willen des Erblassers kennen. Dies ersetzt kein Testament. Ein Testament, auch bezeichnet als letztwillige Verfügung, muss handschriftlich (nicht am Computer) verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (Paragraf 2247 BGB). Es soll auch ein Datum und den Ort enthalten, an dem es geschrieben wurde. Ansonsten kann es gerade dann, wenn es mehrere geänderte Testamente gibt, schwierig werden, die gültige Fassung zu ermitteln.

Vor der Abfassung des Testaments sollte man sich auf jeden Fall etwa durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater beraten lassen, welche Möglichkeiten des Vererbens es gibt, wie man gegebenenfalls einen oder mehrere Erben vom Erbe ausschließt, was eine „Auflage“ und was ein „Vermächtnis“ ist. Das Geld für solch eine Beratung ist immer gut investiert. Die richtigen Formulierungen in einem Testament helfen oftmals, Streit zu vermeiden.

Wenn ein größeres Vermögen in einer bestimmten Weise verteilt werden soll, ist zu überlegen, ob man als Erbe besser einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der alles regelt. Denn bei mehreren Erben entsteht immer eine Erbengemeinschaft. Sind die Erben uneins, sind Streitigkeiten bis hin zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht selten.

Testament an sicherem Ort aufbewahren

Sinnvoll ist es auf jeden Fall, das Testament im Original an einem sicheren Ort zu verwahren. So kann man es etwa beim Amtsgericht oder beim Zentralen Testamentsregister hinterlegen. Man hat dann die Gewähr, dass das Testament im Todesfall auch berücksichtigt wird. Wenn das Testament einfach nur zuhause aufbewahrt wird, ohne dass jemand davon weiß und den Inhalt kennt, kann es einmal schwierig werden, etwa wenn das Papier nicht gefunden wird.

Wer mit den eigenen Erben den Inhalt des Testaments besprochen hat, kann ihnen auch eine Kopie übergeben. Natürlich sind an Testamenten auch immer Änderungen möglich. Es handelt sich dabei um eine sogenannte einseitige Verfügung des Erblassers, der sich jederzeit anders entscheiden kann. Lebenssituationen ändern sich im Laufe der Jahre. Man ist hier dementsprechend sehr frei. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass gesetzliche Erben (etwa Kinder oder Ehegatten), die bei dem Erbe nicht berücksichtigt werden, Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil haben, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser fällt je nach dem Verwandtschaftsgrad und der Zahlen der Erben unterschiedlich hoch aus. Der Pflichtteil ist in bar zu zahlen. Daraus kann eine Belastung für den oder die eingesetzten Erben entstehen. Hierfür kann der Erblasser im Testament allerdings auch Vorsorge treffen.

Noch ein Hinweis zum Schluss: Erblasser haben auch die Möglichkeit, Erbverträge mit ihren Erben zu schließen, mit denen sich vieles vorzeitig regeln lässt, etwaige Geldzahlungen eingeschlossen.  Dies ist gerade dann sinnvoll, wenn zum Beispiel Unternehmensnachfolgen geklärt werden sollen - und das alles bereits zu Lebzeiten aller Betroffenen.

Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben die Staatsanwältin Laura Neumann (Düsseldorf), die Kölner Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski sowie die Rechtsanwälte Thomas Bradler (Verbraucherzentrale NRW, Leiter Markt und Recht), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln), Tony Rostalski (Partner der Frankfurter Kanzlei Rettenmaier) und Christian Solmecke (Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal). In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@kstamedien.de

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