Recht & OrdnungDarf ich Falschparker anzeigen – und was muss ich dabei beachten?

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Symbolbild: Ein Auto parkt auf einem Fahrradweg, ein anderer macht ein Foto von davon.

Immer mehr Privatmenschen zeigen Parksünder per App an. In welchem Rahmen ist das überhaupt erlaubt?

Der selbsternannte „Anzeigenhauptmeister“ hat 2023 mehr als 4000 Falschparker angezeigt. Sind solche Massenanzeigen überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich darf jede Privatperson Falschparker anzeigen und muss nicht extra die Polizei oder das Ordnungsamt herbeiholen. Genauso dürfte jedermann beispielsweise einen Diebstahl oder andere Gesetzesverstöße als Zeuge zur Anzeige bringen. Der oder die Anzeigende muss auch nicht persönlich betroffen sein, beispielsweise indem die eigene Einfahrt von einem Fremden zugeparkt wurde. Private Anzeigen können sogar dafür sorgen, dass der Straßenverkehr in geordneteren Bahnen verläuft und Behinderungen sowie Unfälle vermieden werden.

Christian Solmecke

Christian Solmecke

hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.LEGAL auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Solmecke vielfac...

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Allerdings könnte bei Massenanzeigen wie bei denen des „Anzeigenhauptmeisters“ eine Grenze erreicht sein. Bei der Aufnahme von Parksündern spielt nämlich das Datenschutzrecht eine Rolle. Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat hierzu im Jahr 2022 entschieden (Urt. v. 2.11.2022, Az. AN 14 K 22.00468; AN 14 K 21.01431). Es stellte sich die Frage, ob Privatleute überhaupt Fotos der Kennzeichen von Falschparkern machen und an das Ordnungsamt schicken dürfen oder ob dies gegen Datenschutzrecht verstößt. KfZ-Kennzeichen sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Für die Verarbeitung braucht es eine gesetzliche Erlaubnis.

Die Kennzeichen fremder Autos dürfen nicht zu sehen sein

Das VG Ansbach sah diese jedoch als gegeben an, weil der Anzeigende mit seinem Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit ein „berechtigtes Interesse“ verfolge, welches die Interessen des Kfz-Halters überwiege. Wichtig ist lediglich, dass nur das übermittelt wird, was auch wirklich notwendig ist – Kennzeichen fremder Autos oder unbeteiligte Personen dürfen daher auf solchen Beweisfotos nicht zu sehen sein.

Die Argumentation des Gerichts ist durchaus nachvollziehbar. Es beschäftigte sich allerdings mit Fällen, in denen nur sechs beziehungsweise 17 Anzeigen gemacht worden waren. Wie es bei deutlich größeren Anzeigewellen – der erwähnte „Anzeigenhauptmeister“ hat es in einem einzigen Jahr auf mehr als 4000 Falschparker-Anzeigen gebracht – aussehen kann, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Es ist zumindest rechtlich denkbar, dass das „berechtigte Interesse“ im drei- oder sogar vierstelligen Bereich irgendwann entfällt. Etwa, weil es im Kern dann nicht mehr um die Wahrung der Rechtsordnung und der Verkehrssicherheit geht, sondern um eine persönliche Anzeigenstatistik oder persönliche Frustration.

Wer Zettel klebt, kann sich wegen Sachbeschädigung strafbar machen

Apropos Frustration: Wer anstelle einer Meldung lieber selbst einen Zettel mit Formulierungen wie „Ich bin ein rücksichtsloser Falschparker“ auf Windschutzscheiben kleben möchte, sollte sich dies zweimal überlegen. Wer für solche „Denkzettel“ Klebstoff nutzt und sich dabei erwischen lässt, muss die Kosten für die Entfernung zahlen und kann sich – je nach Hartnäckigkeit des Klebers – sogar wegen Sachbeschädigung strafbar machen. Dann doch besser das Melden über eine App.

Doch wer sich hier eine hundertprozentige „Erfolgsgarantie“ wünscht, wird enttäuscht: Das Melden von Falschparkern heißt noch lange nicht, dass diese direkt ein Knöllchen kassieren. Nur das zuständige Ordnungsamt entscheidet, ob es der Sache nachgehen und ein Bußgeld verhängen will. So kann es sein, dass in vielen Fällen gar nichts passiert oder nur ein geringeres Verwarngeld beziehungsweise eine mündliche Verwarnung ergeht. Der „Anzeigenhauptmeister“ hat allein in seinem Heimatort rund 900 Anzeigen eingereicht – aus diesen folgten aber nur 22 Verfahren.


Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben die Staatsanwältin Laura Neumann (Düsseldorf), die Kölner Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski sowie die Rechtsanwälte Thomas Bradler (Verbraucherzentrale NRW, Leiter Markt und Recht), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln), Tony Rostalski (Partner der Frankfurter Kanzlei Rettenmaier) und Christian Solmecke (Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal). In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@kstamedien.de

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