VolksbankAusschluss wegen Inaktivität

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Volksbank (Symbolbild: dpa)

Volksbank (Symbolbild: dpa)

Euskirchen – Stefan W. (Name geändert) aus Euskirchen ist empört. Er war rund 30 Jahre lang Genosse bei der Volksbank. Anfang Juli erhielt er ein Schreiben, dass man ihn aus der Genossenschaft ausschließe, weil eine routinemäßige Überprüfung ergeben habe, dass er nicht bei der Bank aktiv sei.

Das streitet W. grundsätzlich nicht mal ab. Der 45-Jährige, der laut eigener Aussage sieben Genossenschaftsanteile besaß, hat nur ein Sparbuch bei der Volksbank, seine Hausbank ist ein anderes Unternehmen. „Das war aber über Jahre nicht problematisch“, so W. Aktiv sei er trotzdem: Er habe eine Vollmacht über das Konto seiner über 70-jährigen Eltern und erledige „viele Bankgeschäfte“ für sie.

Das ist für die Volksbank Euskirchen allerdings nicht ausschlaggebend. „Ein Mitglied der Milchgenossenschaft wird auch ausgeschlossen, wenn es keine Milch produziert. So ist es bei uns auch“, erklärte Manfred Gatz, Sprecher des Vorstandes des Geldinstituts.

Rechtlich korrekt

Rechtlich ist die Bank sowieso auf der sicheren Seite, das bestätigte auch der Rheinisch-Westfälische Genossenschaftsverband, den W. angeschrieben hatte. In der Satzung der Volksbank steht eindeutig, was zum Ausschluss führen kann. Und bei Paragraf 9, Absatz 1, Buchstabe g steht wortwörtlich: „Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht mehr genutzt wird oder lediglich Einlagen unterhalten werden, die das Geschäftsguthaben nicht übersteigen.“

Menschlich ist W. jedoch enttäuscht, dass er noch nicht mal eine Vorwarnung über den Ausschluss bekommen hat. „Dann hätte ich als Kunde doch reagieren können“, meint der Euskirchener. Außerdem erwartete er von der Volksbank auch in Sachen Beratung ein Entgegenkommen. „In all den Jahren wurde ich nicht einmal zu einem Beratungsgespräch eingeladen, auch Vorschläge für eine Geldanlage wurden nie gemacht. Warum muss ich auf eine Bank zugehen und nicht umgekehrt?“

Die Antwort ist laut Manfred Gatz recht einfach: Nach dem Finanzmarktdienstgesetz dürfe man sich nicht an den Kunden wenden, sondern der Kunde müsse um eine Beratung bei der Bank bitten. Das scheint eine Situation zu sein, die auch für eine Bank unbefriedigend ist. „Schließlich schlagen sich die Banken um die Kunden“, so Gatz.

Vollmacht reicht nicht

Ein weiterer Punkt, der W. nun bitter aufstößt: Er darf, auch als Bevollmächtigter seiner Eltern, nicht mehr zur Generalversammlung der Volksbank. Doch auch dieser Punkt ist klipp und klar in der Satzung beschrieben. In Paragraf 26, Absatz 4, heißt es: „Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist, sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, sind von der Bevollmächtigung ausgeschlossen.“

W. ist auf jeden Fall über das Verhalten der Volksbank verärgert. „Man darf diese Entscheidung über den Ausschluss nur akzeptieren und kann sich nicht wehren.“ Er fragt sich natürlich, ob anderen Genossen so etwas auch passiert ist. Dies kann Gatz bestätigen. „Ein Ausschluss kommt selten vor, etwa vier bis fünf Mal pro Jahr.“ Bei 60.000 Kunden und 10.000 Mitgliedern sei das aber „keine besondere Sache“.

Stefan W. wurde also ausgeschlossen, das Angebot der Bank, seine Anteile an seine Eltern zu überschreiben, lehnte er ab: „Meine Mutter hat sofort die Konsequenzen gezogen und ihr Konto geräumt.“

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