Was Gäste reklamieren dürfenRechte im Restaurant

Lesezeit 3 Minuten

Tischreservierung

Wer in einer Gaststätte einen Tisch reserviert, sollte zum vereinbarten Zeitpunkt erscheinen. Kommt er nicht, kann der Wirt theoretisch Schadenersatz verlangen. Praktisch kommt auf den Gast meist keine Forderung zu, da seine Anschrift bei telefonischer Reservierung nicht bekannt ist. Belangt werden könnte nach einem Teil der Rechtsprechung allerdings ein Gast, der seine Reservierung zwar einhält, aber nichts konsumiert.

Speisekarte

Ankündigungen auf Speisekarten sind unverbindliche Angebote. Der Wirt muss den Wunsch nur erfüllen wenn der die bestellten Speisen und Getränke vorrätig hat. Sind etwa die auf der Karte angepriesenen frischen Austern ausverkauft, muss der Gast das akzeptieren.

Warten auf das Essen

Überlange Wartezeiten müssen Gäste nicht dulden. Kommt das Essen erheblich zu spät auf den Tisch, kann der Preis reduziert werden. Das Landgericht Karlsruhe sprach einem Restaurantbesucher, der mehr als anderthalb Stunden auf sein Essen wartete, das Recht zu, die Rechnung um 30 Prozent zu kürzen (Az. 1 S 196/92). Eine Wartezeit von 30 Minuten ist in der Regel hinzunehmen.

Mangelhaftes Essen

Salat mit ranzigem Öl, versalzene Nudeln, Brokkoli als Beilage statt des gewünschten Blumenkohls oder sogar verdorbene Speisen muss der Kunde nicht schlucken und sollte dies umgehend beanstanden. Hingegen kann Wein, der dem Gast nicht mundet, nicht einfach reklamiert werden.

Reklamation

Der Wirt muss bei einer Reklamation zunächst den Mangel beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umtauschen. Das innen noch rohe Steak muss der Koch also durchbraten, wenn so bestellt, und den runzligen Salat gegen einen frischen austauschen. Findet ein Gast zum Beispiel eine Schnecke im Salat, darf er das Essen ohne Bezahlung zurückgehen lassen. Ist ihm dadurch der Appetit vergangen, muss er auch die noch offenen Menügänge nicht bezahlen. Das entschied das Amtsgericht Burgwedel (Az: 22 C 669/85). Zuvor bereits verzehrte Speisen müssen aber beglichen werden.

Mund verbrannt

Wer sich an zu heißem Essen verbrennt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Gäste müssen damit rechnen, dass zum Beispiel eine Suppe heiß serviert wird. Das Personal sollte aber darauf hinweisen, wenn ein Teller sehr heiß ist.

Zahn ausgebrochen

Wer in einem Restaurant beim Essen auf etwas Hartes beißt und sich dabei einen Zahn abbricht, hat nicht unbedingt Anspruch auf Schadenersatz. Vielmehr muss der Kunde ein Verschulden der Gaststätte nachweisen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied (Az: VIII ZR 283/05). In dem Fall hatte sich ein Mann beim Verzehr von Grillfleisch einen Zahn ausgebrochen.

Rechnung

Auf die Rechnung braucht niemand zu lange zu warten. Reagiertder Kellner trotz mehrmaligen verständlichen Bittens nicht, zahlt man am besten an der Theke. Wer das Lokal wütend verlässt, ohne zu zahlen, sollte wenigstens Name und Anschrift hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann. Wer einfach geht, dem könnte das als strafbare „Zechprellerei“ angekreidet werden.

Garderobe

Für einen gestohlenen Mantel haftet der Wirt nicht, wenn der Gast die Garderobe von seinem Tisch aus sehen konnte. Ist dies nicht möglich, muss der Wirt aber für den Verlust einstehen. Das gilt auch dann, wenn er seinen Haftung durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ ausgeschlossen hat.

KStA abonnieren