Gezielte Suche im WebWer Kinderpornos googelt, macht sich strafbar

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Kinderpornografie zerstört das Leben der Opfer – nach Ansicht mancher Rechtsexperten sollte auch das so genannte „Posing“ von Kindern unter Strafe gestellt werden.

Kinderpornografie zerstört das Leben der Opfer – nach Ansicht mancher Rechtsexperten sollte auch das so genannte „Posing“ von Kindern unter Strafe gestellt werden.

Wann spricht man von Kinderpornografie?

Bei Kinderpornografie handelt es sich um „Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben“. Dazu gehören auch Tonaufnahmen, Fotos, Videos und andere Abbildungen. Voraussetzung ist, dass die abgebildete Person unter 14 Jahre alt ist. „Es spielt keine Rolle, ob das Bild den Eindruck erweckt, dass die Person älter als 14 Jahre alt ist“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. Was zähle, sei das tatsächliche Alter.

Umgekehrt fielen auch Bilder unter den Begriff der Kinderpornografie, die Jugendliche über 14 Jahre zeigen – wenn diese den Eindruck erweckten, als seien sie noch Kinder im Sinne des Gesetzes, erklärt Solmecke. Auch der Besitz von kinderpornografischen Mangas, Comics oder Animationen ist strafbar.

SPD-Politiker Edathy soll bei einer kanadischen Firma sogenannte Posing-Bilder von 8- bis 14-jährigen Jungen gekauft haben. Vor der Novelle des Strafgesetzbuches im Jahre 2008 war laut Solmecke noch umstritten, ob der Besitz solcher Fotos oder Videos strafbar ist. Erst mit der Neufassung wurden rechtliche Zweifel ausgeräumt: Damit sind Besitz oder Weitergabe von Posing-Bildern strafbar, wenn die unbedeckten Genitalien der Kinder „aufreizend zur Schau gestellt“ werden.

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Welche Strafen drohen den Tätern?

Mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre Haft drohen unter anderem für die Verbreitung, die Vorführung, die Zugänglichmachung, den Bezug, die Herstellung und die Einführung von Kinderpornografie, siehe §184b Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Der bloße Besitz wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§184b Absatz 4 StGB). Der gleiche Absatz regelt, dass auch bereits derjenige bestraft wird, der es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen.

Handelt der Täter beim Austausch allerdings gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande, sind sogar zehn Jahre Gefängnis möglich. Unter einer Bande versteht man nach aktueller Rechtsprechung bereits Mitglieder sogenannter Pädo-Boards, die über Nicknames kommunizieren und untereinander Fotos und Filme tauschen.

Mache ich mich strafbar, wenn im Netz danach suche?

„Auch das reine Suchen des Begriffs 'Kinderpornografie' im Netz kann bereits strafbar sein“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Denn die Daten einer Homepage werden beim Anschauen der Seite zumindest vorübergehend in den Speicher des Computers geladen und befinden sich somit in dem Moment im Besitz des Nutzers. Wer also im Internet vorsätzlich nach Kinderpornos sucht, um diese anzusehen, macht sich strafbar – auch wenn die Dateien nicht gezielt abgespeichert werden. Das bestätigte unter anderem das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 2 – 27/09).

Problematisch kann dies in den Fällen sein, in denen ein Nutzer bei der Suche nach legalem pornografischem Material aus Versehen auf Kinderpornografie stößt. Oder wenn man nach der Nutzung eines Filesharing-Programms feststellt, dass unbewusst auch solche strafbaren Dateien heruntergeladen wurden.

Was muss ich tun, wenn ich Kinderpornos entdecke?

Ist entsprechendes Material auf den eigenen Computer gelangt, sollte man alle wichtigen Infos über den Absender bzw. die Fundstelle notieren. Wer zufällig Kinderpornos findet, sollte laut Polizei Nordrhein-Westfalen die entsprechende Netzadresse notieren und der örtlichen Polizeibehörde übermitteln.

Verbreitung

Verbreitung bedeutet zum Beispiel, dass das Original oder Kopien eines Fotos weitergegeben werden, ohne dass man die Weitergabe noch kontrollieren bzw. nachvollziehen kann. Dabei gilt auch schon das Verschenken von Bildern im privaten Bereich als Verbreitung.

Im Fall, dass eine kinderpornografische Datei aus Versehen auf den eigenen Rechner geladen wurde, rät die Polizei dazu, die IP-Adresse des Rechners, von dem die Datei stammt festzustellen – und unverzüglich die nächste Polizeibehörde zu benachrichtigen. Um sich beim File-Sharing zu schützen, kann es helfen, die gewünschten Dateitypen vorher einzuschränken – wer etwa Dokumente sucht, sollte sich in der Suche auf Textdateien beschränken.

Fazit: Kinderpornografie wird in Deutschland hart bestraft. Ziel der strengen Gesetze ist es nicht nur die Kinder vor Missbrauch zu schützen, sondern auch jeglichen möglichen Anreiz zu unterbinden. „Dazu gehört auch und meiner Ansicht nach absolut zu Recht sogenannte Posing-Fotos unter Strafe zu stellen“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke. (gs, mit Material von dpa)

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