Kollision in der LuftKölner Drachenflieger stürzt aus 80 Metern Höhe und überlebt

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Symbolbild

Köln – In einem Verfahren, in dem es um Schadenersatzansprüche aus einem Flugunfall in Norditalien ging, hat das Kölner Oberlandesgericht (OLG) am Freitag das Urteil verkündet. Der in Köln lebende Kläger war am Unfalltag mir einem Hängegleiter, also einem Drachen unterwegs und der aus dem Bonner Umland stammende Beklagte mit einem Gleitschirm.

Drachenflieger aus Köln stürzt aus 80 Metern Höhe ab

Mit mehr als zehn Gleitschirmen herrschte reger Betrieb in der Luft, als die Fluggeräte der beiden Männer bei schwachem Aufwind in rund 80 Metern Höhe zusammenstießen. Der Drachen drehte sich auf den Rücken; der Kölner fiel von oben in das Segel, stürzte ab, zog sich aber nur Prellungen und eine Stauchung des linken Handgelenks zu.

Der andere Mann konnte seinen Rettungsschirm öffnen und blieb unverletzt. Der Kläger machte ihn für den Unfall verantwortlich und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1500 Euro und den Ersatz weiterer Schäden in Höhe von rund 5000 Euro. Vor dem Landgericht Bonn hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg. Seine Berufung hat der 1. Zivilsenat der OLG nun zurückgewiesen.

Kölner Gericht musste italienisches Luftrecht berücksichtigen

Die Gerichte hatten nicht nur deutsches Recht anzuwenden, sondern auch Sicherheits- und Verhaltensregeln nach italienischem Luftrecht zu berücksichtigen. Diese legen fest, dass nicht motorisierte Fluggeräte, die im Aufwind in einer kreisförmig nach oben steigenden Drehung fliegen, das Vorflugrecht haben. Andere unmotorisierte Fluggeräte müssen ausweichen. Dabei gibt derjenige die Drehrichtung vor, der sich als Erster im Aufwind befindet. Außerdem gilt die allgemeine Sichtflugregelung, wonach fortgesetzter Blickkontakt mit möglichen anderen Formen des Luftverkehrs erforderlich ist, und ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Mit Hilfe eines Sachverständigen verfolgte das OLG die von den Instrumenten aufgezeichneten Flugwege der Männer. Daraus ergab sich, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger gegen die Flugregeln verstoßen hatte. Die Auswertung der Daten zeigte, dass sich der andere Mann vor dem Kölner im Bereich des Aufwinds befunden hatte und im Steigflug gewesen war, als sich der Kläger etwa zehn Sekunden vor dem Zusammenstoß mit einer gefährlichen Rechtskurve vor den Gleitschirm des Beklagten setzte.

Statt um das gemeinsame Drehzentrum des Aufwinds zu kreisen, sei er auf dieses zugeflogen und habe Wirbelschleppen erzeugt, die den Gleitschirm ins Taumeln hätten bringen können, befand der Zivilsenat. Ein „erhebliches Verschulden“ an dem Unfall treffe ihn auch deshalb, weil er nicht kontinuierlich den Überblick über die anderen Piloten, die in seiner Nähe waren, gehabt und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen habe. Überdies berücksichtigte der Senat, dass ein Drachen grundsätzlich eine „höhere Betriebsgefahr“ hat, weil er schneller fliegt als Gleitschirme und dem Piloten nur eine eingeschränkte Sicht ermöglicht. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

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