Billige MarkenimitateMuss ich Strafe zahlen, wenn ich gefälschte Sachen gekauft habe?

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Gefälschte Fußballtrikots hängen an einem Marktstand.

Vom Trikot bis zum Parfum: Händler locken auf Märkten mit gefälschter Ware.

Das Gesetz unterscheidet, ob man Produktimitate selbst nutzt oder ob man mit ihnen handelt.

Die gefälschten Sneaker vom Flohmarkt, die nachgemachten Kopfhörer aus dem Internet – wer auf Markenprodukte steht, aber wenig Geld ausgeben will, findet überall Billigimitate: auf Flohmärkten, unter der Ladentheke, im Internet. Aber welche Strafen drohen, wenn der Zoll ein Päckchen mit einer Produktfälschung aus der Post fischt? Oder am Flughafen eine Markenkopie im Reisekoffer findet?

Das hängt vor allem davon ab, ob man die Waren für den privaten Gebrauch bestellt hat oder mit der Absicht, sie weiterzuverkaufen. Nach deutschem Recht ist es nicht verboten, Markenfälschungen zu erwerben, wenn man sie ausschließlich selbst benutzen will. Das stellt die Verbraucherzentrale klar.

Wer nur kauft, ist nicht der Böse. Der Verkäufer ist der Böse.
Fachanwalt Thomas Schulte-Beckhausen

Der Kölner Fachanwalt Thomas Schulte-Beckhausen drückt es so aus: „Wer nur kauft, ist nicht der Böse. Der Verkäufer ist der Böse.“ Eine gefälschte Markenhandtasche für den Eigenbedarf zu erwerben und zu besitzen, ist also nicht strafbar – egal ob man sie auf dem heimischen Flohmarkt gefunden hat, aus dem Urlaub mitbringt oder im Internet bestellt hat.

Aber: Auf die Menge kommt es an. Schwierig wird es zum Beispiel, wenn man gleich 20 gefakte Handy-Ladekabel bestellt hat. Ein Richter könnte dies als geschäftliches oder sogar gewerbliches Interesse werten und unterstellen, man wolle die Ware weiter verkaufen – und das ist strafbar. Bei besonders hochpreisigen Luxusartikeln können unter Umständen auch schon zwei oder drei gefälschte Exemplare den Verdacht begründen, man wolle damit handeln. Und wer dies tut, muss im äußersten Fall mit fünf Jahren Gefängnis rechnen.

„Um den Verdacht des geschäftlichen Verkehrs zu umgehen, haben sich einige auf Ameisenschmuggel verlegt“, weiß Anwalt Schulte-Beckhausen. „Das heißt, sie versenden nur einzelne oder wenige Stücke auf einmal, aber das dafür massenhaft.“

Unabhängig von der Frage der Strafbarkeit darf der Zoll bei Verdacht auf eine Fälschung die betreffende Ware bei der Einfuhr beschlagnahmen und im Auftrag des Originalherstellers vernichten. Die Kosten für die Einlagerung beim Zoll und die Vernichtung kann der Rechteinhaber auf den Käufer abwälzen.

Wer eine Markenfälschung gutgläubig erworben hat, hat zwar das Recht, Gewährleistungsrechte geltend zu machen und sich den Kaufpreis erstatten zu lassen, auch Schadensersatzansprüche sind möglich. Aber je nachdem, woher die Ware stammt und ob man des Verkäufers überhaupt habhaft wird, ist das in der Praxis oft nicht möglich.

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