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Umstrittene GebührenerhöhungVerbraucherzentrale verklagt Sparkasse Köln-Bonn

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Sparkasse erneut

Die Zentrale der Sparkasse Köln-Bonn am Rudolfplatz.

Köln – Die Verbraucherzentrale geht gegen die möglicherweise unzulässigen Gebührenerhöhungen der Sparkasse Köln-Bonn und eines anderen Instituts vor. Die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln-Bonn weisen Erstattungsforderungen für einseitig erhöhte Entgelte bislang zurück. Um Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen, reicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) zwei Musterfeststellungsklagen beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Hamm ein.

„Die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln-Bonn weigern sich, zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Das macht es erforderlich, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten“, sagt Klaus Müller, Vorstand des VZBV gegenüber dem „Kölner Stadt-Anzeiger“.

„Die Sparkassen lehnen die Rückzahlung mit der Begründung ab, die letzten Preiserhöhungen vor über drei Jahren vorgenommen zu haben. Diese Argumentation ist nach Auffassung des VZBV verfehlt. Das soll jetzt durch die Musterfeststellungsklagen geklärt werden“, sagte Müller weiter. Damit macht die Verbraucherzentrale ernst und geht den Klageweg, den sie am 25. Oktober dieses Jahres angedroht hatte.

Gerichte sollen Erhöhungen von 2018 prüfen

Die Gerichte sollen nun prüfen, ob die beiden Sparkassen sämtliche Entgelte erstatten müssen, die ohne aktive Zustimmung der Kunden erhöht oder neu eingeführt wurden – unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale gegen die Postbank entschied der BGH, dass die Änderungsklauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.

In der Möglichkeit zur Erhöhung von Entgelten ohne aktive Zustimmung der Kunden sah der BGH eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Da die Klauseln unwirksam sind, können nach Auffassung des VZBV auch darauf gestützte Preisänderungen durch die Sparkassen keinen Bestand haben.

Sparkasse Köln-Bonn sieht sich im Recht

Bei dem Betreiben des VZBV geht es im Wesentlichen um Preiserhöhungen der Sparkasse Köln-Bonn aus dem Jahr 2018. Der VZBV will überprüfen lassen, ob bei derart weit zurückliegenden Preiserhöhungen Erstattungsansprüche überhaupt noch in Betracht kommen.

„Die für die Sparkassen zuständige Schlichtungsstelle wie die Sparkasse selbst, verneinen dies unter Anwendung der sogenannten Dreijahreslösung des VIII. Zivilsenats des BGH“, sagte ein Sprecher der Sparkasse Köln-Bonn dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Hierbei ging es um eine nach der Argumentation der Bank „vergleichbare Sachlage bei Energielieferverträgen“.

Inhaltsgleiche Klauseln zu denen der Sparkassen, wie die von der Postbank, wurden in der ganzen Branche über Jahre verwendet. Der VZBV will mit den Musterklagen darauf dringen, dass sich die Kreditbranche an das BGH-Urteil hält.

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Auch Kunden anderer Banken können demnach weiter verlangen, Gebühren erstattet zu bekommen und dazu einen Musterbrief der Verbraucherzentralen nutzen. Zuletzt rief auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Banken und Sparkassen dazu auf, zu Unrecht erhobene Entgelte umgehend zurückzuzahlen.

Anschluss an Klage in wenigen Wochen möglich

Eine Teilnahme an der Klage ist laut VZBV in wenigen Wochen möglich. Verbraucher können sich der Klage anschließen, sobald das Bundesamt für Justiz das Klageregister eröffnet. Das ist in den nächsten Wochen zu erwarten. Die Eintragung im Register sei kostenlos, heißt es von der Verbraucherzentrale. In beiden Verfahren vertritt Anwalt Tobias Pielsticker von WITT Rechtsanwälte aus München den VZBV.

Das aktuelle Verfahren ist zu unterscheiden vom Wegfall des bisherigen AGB-Änderungsmechanismus. Demnach bedarf es aktuell der Einholung der Zustimmung der Kunden der Sparkasse Köln-Bonn zu dem im Juli 2021 ausgesetzten Kontomodellwechsels sowie der Zustimmung zu den aktuellen Geschäftsbedingungen. Ein bloßes Schweigen gilt seit der BGH- Entscheidung vom 27. April 2021 als nicht mehr ausreichend.

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