Homeoffice und SolaranlagenLand kündigt Steuererleichterungen für NRW-Bürger an

Lesezeit 2 Minuten
Eine Frau hält eine Geldbörse mit Banknoten in der Hand.

Viele Menschen können sich 2023 über Steuererleichterungen freuen.

Das Land NRW will seine Bürger mit Steuererleichterungen und weniger Bürokratie in der Krise unterstützen. Diese Erleichterungen kommen im Jahr 2023.

Viele Menschen können sich 2023 über Steuererleichterungen und weniger „Papierkrieg“ freuen. Ob Homeoffice oder kleinere Solaranlagen - der Bundesgesetzgeber habe zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen, teilte Nordrhein-Westfalens Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) am Dienstag mit.

„Es ist einiges umgesetzt worden, was der Bevölkerung in dieser Zeit steigender Kosten hilft“, so der Landesminister. Einige Beispiele:

Vereinfachte Homeoffice-Regelungen

Die Homeoffice-Regelungen werden ab 2023 vereinfacht. Wer überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist, kann ohne Nachweis pauschal 1260 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Liegt der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung beispielsweise in einer Arbeitsecke in der häuslichen Wohnung, können pauschal sechs Euro pro Kalendertag (maximal 201 Tage/1260 Euro im Jahr) angegeben werden.

Erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sparer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sparer-Pauschbetrag werden erhöht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt um 30 Euro auf 1230 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich von 801 Euro auf 1000 Euro bei Einzelveranlagungen und von 1602 Euro auf 2000 Euro bei der Zusammenveranlagung.

Steuernachlass für Solaranlagen

Für kleine Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt auf Wohn- oder sonstigen Gebäuden sieht das Jahressteuergesetz 2022 Befreiungen von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer bereits ab dem Veranlagungs- beziehungsweise Erhebungszeitraum 2022 vor. Für die Umsatzsteuer wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein „Nullsteuersatz“ eingeführt. So soll der bürokratische Aufwand minimiert werden.

Vergünstigungen für Gebäudebesitzer

Ab 2023 können Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, mit jährlich drei Prozent abgeschrieben werden. Vorher waren es zwei Prozent. (dpa)

KStA abonnieren