Trotz KrankschreibungUngeimpfte Pflegekraft wird nicht bezahlt und klagt in Köln

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Der Mitarbeiter der Senioreneinrichtung hatte sich nicht impfen lassen.

Köln – Das Kölner Arbeitsgericht hat die Klage eines Beschäftigten in einer Senioreneinrichtung abgelehnt, nachdem diese ihm ein Beschäftigungsverbot auferlegt hatte. Der Mann, der seit zwölf Jahren als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft in der Einrichtung gearbeitet hatte, hatte sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen, obwohl dies in Pflegeeinrichtungen ab Mitte März vorgeschrieben war.

Köln: Mitarbeiter fordert halben Monatslohn

Der Kläger erhielt im März ein an den Mindestlohn gekoppeltes Einkommen von rund 2000 Euro. Ab Mitte des Monats wurde er freigestellt, wie sämtliche nicht immunisierte Mitarbeiter des bundesweit tätigen Unternehmens. Vor dem Arbeitsgericht forderte der Mitarbeiter daher rund 1000 Euro an Einkommen zurück. Er berief sich darauf, bis Ende des Monats an Corona erkrankt gewesen zu sein.

Der Mitarbeiter bezeichnete die unbezahlte Freistellung seitens des Arbeitgebers für rechtswidrig. Der Kläger hält die arbeitgeberseitige unbezahlte Freistellung für rechtswidrig. „Er legt die gesetzliche Neuregelung des § 20a Infektionsschutzgesetz dahingehend aus, dass lediglich das Gesundheitsamt zum Ausspruch eines Tätigkeits- und Betretungsverbotes berechtigt sei“, heißt es im Urteil.

Kölner Kläger kritisiert Impf-Vermerk in Abrechnung

Weiter wehrte sich der Mann vor dem Arbeitsgericht gegen einen Vermerk zu seinem Impfstatus auf seiner Gehaltsabrechnung. Es handele sich insofern laut Gerichtsakten um sensible Gesundheitsdaten, die vertraulich zu behandeln seien, und im Übrigen um eine unzulässige Stigmatisierung „ungeimpfter“ Mitarbeiter. Dies sei ein Verstoß gegen den Datenschutz.

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Der Arbeitgeber verteidigte im Gerichtsverfahren die unbezahlte Freistellung. Diese sei zum Schutz der besonders vulnerablen Personengruppen in einem Seniorenzentrum geboten gewesen. Die Einrichtung verwies insofern auch auf ihr diesbezügliches Hygienekonzept. Der Kläger sei aufgrund des fehlenden Immunisierungsnachweises in einer Senioreneinrichtung nicht einsatzfähig gewesen.

Arbeitsgericht Köln weist die Klage ab

Dass der Mitarbeiter den halben Monat ohnehin krankheitsbedingt ausgefallen war, ändere nichts am nichtvorhandenen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. „Der Kläger dürfe aufgrund der Erkrankung nicht besser gestellt werden als ohne Erkrankung“, heißt es in der Begründung. Die Aufnahme des Impfstatus in die Abrechnung sei aus organisatorischen Gründen notwendig gewesen.

Das Arbeitsgericht folgte den Argumenten des Arbeitgebers und wies die Klage ab. Das Interesse der Einrichtung an der Nichtbeschäftigung des Mitarbeiters habe das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwogen. Nach seiner Corona-Erkrankung war der Mann aber weiter für die Senioreneinrichtung tätig – nachdem er einen Genesenenstatus nachweisen konnte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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