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Urteil aus KarlsruheAsyl-Leistungen wurden nicht schnell genug angepasst

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Karlsruhe mahnt zeitnahe Anpassung von Hilfsleistungen an

Welche Leistungen Asylbewerber bekommen, ist gesetzlich geregelt. (Archivbild)

Leistungen für Asylsuchende waren teils verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht. Die Regelung bleibt aber gültig.

Die Anpassung der Grundleistungen für Asylsuchende erfolgte nicht zeitnah genug, so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2018 und dem 20. August 2019 stufte der Erste Senat die Leistungshöhe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ein. Dennoch bleibt die Regelung für diesen Zeitabschnitt weiterhin gültig (Az. 1 BvL 5/21).

Die Vorschriften seien in ihrer grundlegenden Ausrichtung jedoch verfassungskonform gewesen, so die Mitteilung des obersten deutschen Gerichts aus Karlsruhe. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Grundleistungen offenkundig zu gering angesetzt wurden. Mit dieser Einschätzung widerspricht das Gericht Beanstandungen von Organisationen wie Pro Asyl und dem Deutschen Anwaltverein.

Subsistenzniveau laut Urteil nicht gefährdet

Der Beschluss des Verfassungsgerichts räumt zwar erhebliche Abweichungen zu vergleichbaren Leistungen ein. „Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben keinesfalls mehr sicherstellen konnten.“ Ferner hat die Legislative bereits 2019 das Kalkulationsverfahren auf eine neue Basis gesetzt.

Verfahrensanlass war ein Fall aus Niedersachsen

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung waren zwei Leistungsstufen für Personen, die während der ersten 15 Monate ihres Deutschlandaufenthalts nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind. Den Anlass lieferte ein Fall aus Niedersachsen. Geklagt hatten eine 1970 geborene alleinerziehende Mutter aus Eritrea und ihre 2011 geborene Tochter, die im August 2017 in die Bundesrepublik kamen und einen Asylantrag stellten.

Laut einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen besaßen die beiden weder Einkommen noch Vermögen. Es wurden ihnen monatliche Zuwendungen von insgesamt 1.096 Euro zugesprochen, wobei der Anteil der Mutter 604 Euro betrug.

Das Landessozialgericht hatte die für 2018 geltenden Regelungen zu den Geldleistungen als unvereinbar mit dem Grundrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums angesehen. Zur Begründung hieß es, die Berechnung sei „nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert, also nicht bedarfsgerecht berechnet worden sind“. Infolgedessen wurde der Fall an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung weitergeleitet. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.