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Windpark bei MeschedeGericht weist Klage von Gleitschirmfliegern ab

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Gleitschirm- und Drachenflieger (Symbolbild)

Gleitschirm- und Drachenflieger kreisen am Himmel. Im Sauerland wollte ein Verein für diesen Sport den Bau von Windrädern verhindern - erfolglos. (Symbolbild)

Ein Verein aus dem Sauerland wollte einen Windpark verhindern, unterlag aber vor Gericht. Die Richter sehen keine existenzielle Bedrohung.

Luftsportler äußerten Sicherheitsbedenken wegen des Projekts – Die Gerichtsentscheidung ist endgültig.

Ein Verein für Drachen- und Gleitschirmflieger aus dem Hochsauerlandkreis konnte eine Windkraftanlage südlich von Meschede nicht per Eilantrag stoppen. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) lehnte den Vorstoß am Donnerstag ab, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet. Gegen diesen Beschluss können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden, da er in letzter Instanz erging.

Die Luftsportler argumentierten, der geplante Park mit sechs Anlagen stelle ein großes Sicherheitsrisiko dar und würde ihren Flugbetrieb einschränken. Der Verein zählt fast 800 Mitglieder und registriert jährlich etwa 1.000 Starts, was sein Fluggelände zu einem der bedeutendsten in NRW macht. Das Areal des Vereins befindet sich in einer Entfernung von rund 550 Metern zu dem geplanten Windpark.

Gericht: Keine wesentliche Beeinträchtigung des Flugbetriebs

Das OVG urteilte, dass das Projekt die Existenz des Vereins nicht gefährde. Der Antragsteller führte in seinem Eilgesuch selbst aus, dass der Flugbetrieb bei Windgeschwindigkeiten unter 20 Kilometern pro Stunde ohne signifikante Störungen stattfinden kann. Der Verein äußerte die Besorgnis, dass von den Windrädern verursachte Turbulenzen bei stärkerem Wind eine Gefahr bilden könnten.

Laut Auskunft des Gerichts beginnen die Anlagen ihren Betrieb ab einer Windgeschwindigkeit von 11 Kilometern pro Stunde. Bei Windstärken von mehr als 30 Stundenkilometern ist ein Flugbetrieb für die Luftsportler aus Sicherheitsgründen generell ausgeschlossen, auch ohne die neuen Windräder.

OVG: Korrekte Beteiligung des Vereins am Verfahren

In der Urteilsbegründung betonte das OVG ferner, dass der Verein ordnungsgemäß in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden war. Der zuständige 22. Senat widersprach der Auffassung der Antragsteller, der Hochsauerlandkreis habe bei der Bewilligung rücksichtslos gehandelt.

Der vorgesehene Windpark befindet sich in einem im Regionalplan ausgewiesenen Windenergiegebiet. Somit sei die Entscheidung, in der Nachbarschaft des Vereins Windkraftanlagen zu errichten, schon vor dem aktuell angefochtenen Genehmigungsverfahren planerisch gefallen. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.