Die Arbeit ist erledigt, der Feierabend aber noch fern. Dürfen Chefs den Lohn kürzen, wenn sie Sie heimgeschicken?
Arbeit erledigt, was nunWann der Chef Sie bezahlt nach Hause schicken darf

Ach toll, schon fertig. Leider noch 4 Stunden bis Feierabend. Und jetzt?
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Das gesamte Pensum ist erledigt, die offizielle Arbeitszeit aber noch nicht beendet. Was folgt daraus, wenn keine weiteren Aufträge vorhanden sind? Dürfen Vorgesetzte ihre Angestellten dann einfach in den Feierabend schicken und die Bezahlung für die restlichen Stunden kürzen?
„Nein, dann müssen Arbeitgeber die ausfallenden Stunden bezahlen“, so die Erläuterung von Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Folglich muss die vertraglich festgelegte Arbeitsdauer komplett bezahlt werden. Hierbei ist es irrelevant, ob gerade Tätigkeiten anfallen oder eine Beschäftigungslücke entsteht. Das unternehmerische Risiko, für keine Auslastung sorgen zu können, trägt die Firma.
Sonderregelungen für flexible Arbeitszeiten
Dieser Grundsatz ist allerdings nicht ohne Ausnahmen gültig. Wenn Mitarbeiter in einem anpassungsfähigen Arbeitszeitmodell wie der Gleitzeit beschäftigt sind, kann die Lage eine andere sein. Basierend auf den Klauseln in der Betriebsvereinbarung ist es dem Arbeitgeber dann womöglich gestattet, die Stunden zu reduzieren.
Alternative Aufgaben oder Reduzierung von Mehrarbeit
Auch wenn im eigenen Tätigkeitsfeld keine Aufgaben mehr anstehen, bedeutet dies nicht einen generellen Arbeitsmangel im Betrieb. Der Vorgesetzte hat die Möglichkeit, Angestellten in einem derartigen Fall andere Tätigkeiten zuzuteilen. Hierbei ist es jedoch von Bedeutung, dass diese neuen Aufgaben den ursprünglich im Arbeitsvertrag fixierten Tätigkeiten ebenbürtig sind.
Als weitere Möglichkeit können Vorgesetzte in gewissen Fällen die Reduzierung von Überstunden für die restliche Zeit anweisen. Das ist jedoch nur dann statthaft, wenn die internen Regelungen des Betriebs dies explizit erlauben. In jenen ist laut Oberthür festgelegt, ob das Unternehmen die Gewährung von Freizeitausgleich einseitig bestimmen kann. Sofern diese Erlaubnis vorliegt, ist es möglich, dass Sie auf Kosten Ihres Zeitkontos früher heimgeschickt werden.
Eigenmächtiges Gehen ist keine Alternative
Mitarbeiter sollten es jedoch unterlassen, ohne Rücksprache einfach den Arbeitsplatz zu verlassen. Gemäß § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Arbeitnehmer verpflichtet, die im Vertrag festgelegte Arbeitsleistung zu erbringen. Dies bedeutet, dass eine Arbeitsbereitschaft während der gesamten vereinbarten Zeitspanne bestehen muss. Die Zuteilung von Arbeit fällt in den Zuständigkeitsbereich der Vorgesetzten.
Es ist folglich ratsam, einsatzbereit zu verweilen, Phasen ohne Aufgaben zu signalisieren und sich eigeninitiativ nach neuen Aufträgen zu erkundigen. Generell wird empfohlen, den Austausch mit der Führungsebene zu pflegen. Den Vorsitz im Ausschuss Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat Nathalie Oberthür inne. (dpa/red)
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