Arzttermin in der ArbeitszeitWann der Chef Sie freistellen und bezahlen muss

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Wartezimmer in Hausarztpraxis

Bei Arztterminen gilt meist: Man muss nehmen, was man bekommen kann. Doch was, wenn der in die Arbeitszeit fällt?

Ein Arzttermin während der Arbeitszeit? Ein Fachanwalt erklärt, wann das erlaubt ist und ob der Lohn weitergezahlt wird.

„Ich komme heute später, ich bin beim Arzt“ – diese Mitteilung ist vielen Menschen vertraut, sei es aus eigener Erfahrung oder von Kollegen. Es ist oft eine Herausforderung, Termine bei Medizinern außerhalb der regulären Arbeitsstunden zu finden. Infolgedessen stellt sich die Frage, ob ein solcher Termin während der Dienstzeit eine Option darstellt.

„Grundsätzlich haben Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden“, erläutert Johannes Schipp, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Diese prinzipielle Vorgabe gilt für sämtliche Anstellungsverhältnisse, also sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitkräfte. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn eine medizinische Behandlung dringend notwendig ist und nachweislich kein Termin außerhalb der Dienststunden verfügbar war. Dann ist der Vorgesetzte aufgrund seiner Fürsorgepflicht zur Gewährung der Freistellung verpflichtet.

Bezahlung der Fehlzeit ist nicht garantiert

Die für eine ärztliche Konsultation aufgewendete Zeit muss nicht zwangsläufig als unbezahlte Pause gelten. Hier kommt unter Umständen der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung. Gemäß dieser Vorschrift bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen, sofern die Arbeitsverhinderung unverschuldet ist und nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ beansprucht.

Allerdings kann die Anwendung von § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Sollte eine solche Klausel existieren, wird der Mitarbeiter zwar für den erforderlichen Termin freigestellt, erhält für die ausgefallene Arbeitszeit aber im Regelfall keine Vergütung.

Zur Person

Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Bis 2021 hatte er den Vorsitz des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV inne. (dpa/red)

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