Ein Arzttermin während der Arbeitszeit? Ein Fachanwalt erklärt, wann das erlaubt ist und ob der Lohn weitergezahlt wird.
Arzttermin in der ArbeitszeitWann der Chef Sie freistellen und bezahlen muss

Bei Arztterminen gilt meist: Man muss nehmen, was man bekommen kann. Doch was, wenn der in die Arbeitszeit fällt?
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Ein Arzttermin während der Arbeitszeit? Viele kennen die Situation: Termine bei Fachärzten sind schwer zu bekommen und oft fällt der einzige verfügbare Termin genau in die Kernarbeitszeit. Grundsätzlich gelten Arztbesuche als Privatsache, die außerhalb der regulären Arbeitszeit zu erledigen sind. Fachanwälte für Arbeitsrecht betonen jedoch, dass es klare Ausnahmen gibt.
„Ich komme heute später, ich bin beim Arzt“ – diese Mitteilung ist vielen Menschen vertraut, sei es aus eigener Erfahrung oder von Kollegen. Es ist oft eine Herausforderung, Termine bei Medizinern außerhalb der regulären Arbeitsstunden zu finden. Infolgedessen stellt sich die Frage, ob ein solcher Termin während der Dienstzeit eine Option darstellt.
Bezahlung der Fehlzeit ist nicht garantiert
„Grundsätzlich haben Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden“, erläutert Johannes Schipp, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Diese prinzipielle Vorgabe gilt für sämtliche Anstellungsverhältnisse, also sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitkräfte. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn eine medizinische Behandlung dringend notwendig ist und nachweislich kein Termin außerhalb der Dienststunden verfügbar war. Dann ist der Vorgesetzte aufgrund seiner Fürsorgepflicht zur Gewährung der Freistellung verpflichtet.
Die für eine ärztliche Konsultation aufgewendete Zeit muss nicht zwangsläufig als unbezahlte Pause gelten. Hier kommt unter Umständen der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung. Gemäß dieser Vorschrift bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen, sofern die Arbeitsverhinderung unverschuldet ist und nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ beansprucht.
Arzttermin bleibt grundsätzlich eine private Angelegenheit – es gibt aber Ausnahmen
Allerdings kann die Anwendung von § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Sollte eine solche Klausel existieren, wird der Mitarbeiter zwar für den erforderlichen Termin freigestellt, erhält für die ausgefallene Arbeitszeit aber im Regelfall keine Vergütung.
Zusammenfassend bleibt der Arzttermin grundsätzlich eine private Angelegenheit. Nur bei nachgewiesener Dringlichkeit und Unvermeidbarkeit bestehen klare Ansprüche auf Freistellung – und unter Umständen auf Entgeltfortzahlung. Offene Kommunikation und gute Dokumentation sind der beste Weg, um Konflikte zu vermeiden.
Bei Meinungsverschiedenheiten ist eine Beratung durch den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert. Eine unberechtigte Verweigerung der Freistellung kann den Arbeitgeber in Annahmeverzug bringen und somit teuer werden.
Zur Person
Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Bis 2021 hatte er den Vorsitz des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV inne. (red/dpa)
