Eine durch Samenspende gezeugte Frau scheitert vor Gericht mit der Forderung, die Zahl ihrer Halbgeschwister zu erfahren.
Klage vor Gericht gescheitertFrau wollte Auskunft über Halbgeschwister nach Samenspende

Kühlbehälter, heiß diskutiert: Wie viele Zusatzinfos zur Nutzung einer Samenspende stehen Gezeugten zu?
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Eine durch eine Samenspende gezeugte Frau wollte wissen, wie viele Kinder aus dem Samen ihres biologischen Vaters noch entstanden sind. Mit ihrem Wunsch nach detaillierter Auskunft scheiterte sie jedoch vor Gericht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az: 17 U 60/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem konkreten Fall verlangte die Frau Informationen darüber, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Halbgeschwister daraus entstanden sind und wie viele geplant waren. Um diese Informationen zu erhalten, verklagte sie den damals behandelnden Arzt – allerdings ohne Erfolg.
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bereits erfüllt
Nach Ansicht der Richter bestehe zwar grundsätzlich ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht sei im Fall der Frau jedoch bereits erfüllt, da sie die Identität ihres biologischen Vaters kenne. Ob sie darüber hinausgehende Informationen verlangen könne, sei eine Frage des Einzelfalls.
In dieser Situation sah das Gericht kein ausreichendes Interesse der Klägerin. Die gewünschten Zahlen seien ungeeignet, um Halbgeschwister zu identifizieren oder mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Dafür wären Namen erforderlich, welche die Frau nicht verlangt habe und wohl auch nicht beanspruchen könnte.
Angaben für persönliche Entwicklung nicht entscheidend
Das Gericht argumentierte zudem, dass die zusätzlichen Angaben für die persönliche Entwicklung der Frau nicht entscheidend seien. Sie wisse bereits, unter welchen Umständen sie gezeugt worden sei. Laut ihrer eigenen Recherche gebe es vermutlich 33 weitere Kinder des Samenspenders.
Hinzu kam, dass der beklagte Arzt keine verlässlichen Zahlen liefern konnte, da Unterlagen teilweise vernichtet wurden und ihm nicht alle Geburten bekannt waren. Die Auskunft wäre daher unvollständig und würde der Frau nicht weiterhelfen. (dpa/red)
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