Nach der Kollision eines Jungen auf seinem Fahrrad mit einem Auto stand die Schuldfrage im Raum. Ein Urteil sorgt nun für Klarheit über die Verantwortung des Kindes.
Kind haftet für UnfallGericht gibt elfjährigem Radfahrer 50 Prozent Mitschuld

Kinder sind Kinder...und können sich noch entsprechend verhalten. Darauf müssen sich andere Verkehrsteilnehmer einstellen.
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Erwachsene tragen häufig die alleinige Verantwortung, wenn Minderjährige in Verkehrsvorfälle involviert sind. Doch es existieren Ausnahmen, bei denen auch ein Kind anteilig haften muss, vor allem bei gravierenden Regelmissachtungen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verdeutlicht dies (Az.: I-7 U 16/24).
Im konkreten Fall bewegte sich ein elfjähriger Junge mit seinem Rad auf dem Bürgersteig entgegen der Verkehrsrichtung und bog dann unvermittelt auf die Fahrbahn ab. Bei der folgenden Kollision mit einem Pkw wurde ihm gerichtlich eine hälftige Schadenhaftung zugesprochen. Auf diesen Richterspruch macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam, wie die dpa meldet.
Der genaue Unfallhergang
Der 11-Jährige befuhr die rechte Gehwegseite in der falschen Richtung. Die Vorschrift besagt, dass Kinder nach Vollendung des zehnten Lebensjahres den Radweg oder die Fahrbahn nutzen müssen. Gemäß den gerichtlichen Feststellungen fuhr er mit circa 14 km/h auf einen abgesenkten Bordstein zu, um von dort ohne Stopp auf die Fahrbahn zu wechseln.
Gleichzeitig plante ein Pkw-Fahrer, der sich in der richtigen Richtung bewegte, nach links abzubiegen. Der Fahrzeuglenker hatte seine Geschwindigkeit verringert und seine Aufmerksamkeit auf den von links kommenden Verkehr gerichtet. Danach setzte er seine Fahrt mit ungefähr 8 bis 9 km/h fort, vernachlässigte dabei aber die Beobachtung des rechten Bürgersteigs.
Exakt in diesem Augenblick wechselte der Junge vom Gehweg auf die Fahrbahn, was zur Kollision führte, bei der er sich verletzte. Daraufhin wurde für den Jungen Klage eingereicht. Dabei wurde eine Mitschuld von einem Drittel zugegeben, für den verbleibenden Teil jedoch materielle sowie immaterielle Forderungen gestellt.
Begründung für die hälftige Haftung
In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Jungen eine Mitschuld von 75 Prozent zugewiesen. Das OLG Hamm korrigierte diese Entscheidung im Berufungsverfahren jedoch und legte eine Haftungsquote von 50 Prozent fest.
Die Entscheidung wurde vom Gericht mit den mehrfachen und als „gravierend“ eingestuften Verstößen des Elfjährigen gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) begründet. Er sei nicht nur verbotenerweise auf dem Gehweg gefahren, sondern habe auch unvorsichtig auf die Straße abbiegen wollen.
Jedoch wurde auch dem Autofahrer ein Fehlverhalten attestiert, das zum Unfallgeschehen beitrug. Er missachtete das allgemeine Rücksichtnahmegebot, denn wer abbiegt, hat nicht allein den Verkehr von links, sondern ebenso den Gehweg rechts im Auge zu behalten. Bei Beachtung dieser Pflicht hätte der Mann den jungen Radler frühzeitig erkennen können.
Schließlich floss das Alter des Jungen als strafmildernder Umstand in die Bewertung ein. Kinder dieser Altersgruppe zeigen oft noch typische Verhaltensmängel, beispielsweise eine fehlerhafte Einschätzung von Tempo und Distanzen. Das Gericht orientierte sich an der etablierten Rechtsprechung, laut der das Handeln von Kindern prinzipiell milder zu bewerten ist als jenes von Erwachsenen, und urteilte deshalb auf eine geteilte Haftung. (red)
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