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Streit um Kinder, Haus und GeldScheidung ohne Drama

Lesezeit 11 Minuten

Die Kölner Rechtsanwältin Susanne Sachs an ihrem Arbeitsplatz

Rechtsanwältin Susanne Sachs kennt sämtliche Scheidungs-Varianten: von kurz und knapp bis langwierig und zäh. „Heiter“, sagt die Fachanwältin für Familienrecht in der Kölner Kanzlei Hecker Werner Himmelreich, „war noch keine.“ Und selten verliefen Scheidungen unkompliziert.

Häufig vergehen mehrere Jahre bis zum Richterspruch, gelegentlich arten die Trennungen in zermürbende Schlammschlachten aus. Und das, obwohl der Gesetzgeber 1977 das Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst hat und seither die zentrale Frage im Scheidungsverfahren nicht mehr heißt: Wer war’s?, sondern: Wer bekommt wie viel?

Gestritten wird um Haus, Geld und Kinder. Nicht nur die Aufteilung des Familiensilbers ist also plötzlich von Interesse, auch den Geldwert von Surfausrüstung, Traktor und Rasenmäher hat Sachs schon durch Gerichtsgutachten ermitteln lassen. Dass sich Eheleute am Ende siezen, schockiert die Anwältin nicht mehr. „Die Scheidung ist eine noch emotionalere Angelegenheit als die Heirat, weil von der großen Liebe oft nur noch Hass übrig bleibt“, sagt Sachs.

„Vor der Hochzeit wird jedes Detail – bis zu den Satinschleifen für die Kirchenbänke – geplant, nur an einen Ehevertrag denkt niemand“, sagt die 35-Jährige und wundert sich über die Blauäugigkeit ihrer Mandanten. Wenn mehr als nur Geld, zum Beispiel eine Firma, mit der Eheschließung in den gemeinsamen Besitz übergeht, findet sie den Verzicht auf einen Ehevertrag „grob fahrlässig“. Denn zu oft hat sie schon erlebt, wie komplette Existenzen durch eine Scheidung zerstört werden.

Im Folgenden erklärt sie von Sorgerecht bis Zugewinnausgleich die wichtigsten Punkte im Scheidungsverfahren.

Sorgerecht

Da ein verheiratetes Paar sich das Sorgerecht automatisch teilt, sollte man alles daran setzen, einen Konsens im Sinne der Kinder zu finden und die eigenen Befindlichkeiten in den Hintergrund stellen, sagt Sachs. Ihrer Erfahrung nach werde aber die Kinderfrage selbst bei extrem zerstrittenen Paaren, die wegen Kaffeetassen mehrere Anwaltsschreiben veranlassen, in 95 Prozent der Fälle ordentlich gelöst. „Die übrigen fünf Prozent enden dagegen sehr traurig.“ Der Gesetzgeber hat 1998 entschieden, dass beide Eltern nach der Scheidung das Sorgerecht behalten. Es entsteht seltener ein Sorgerechtsstreit. Wenn dennoch über Sorgerecht gestritten wird, geht es meist ums Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der wichtigste Bestandteil des Sorgerechts. Denn derjenige, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann darüber entscheiden, wo die Kinder nach der Scheidung ihren Lebensmittelpunkt haben, bei welchem Elternteil sie also leben werden. Dieses Recht steht als Bestandteil des Sorgerechts auch nach der Scheidung grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu. Können die Eltern sich nicht einigen, wo die Kinder leben sollen, muss das Gericht entscheiden. Maßgeblich ist allein das Wohl des Kindes – entschieden wird nicht nach den Interessen der Eltern.

Gängig ist immer noch das Muster, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter behalten und jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim Vater verbringen. Trotzdem wird die klassische Aufteilung zunehmend von individuell vereinbarten Modellen abgelöst. Wenn die Eltern sich nicht verständigen können, entscheidet das Gericht, wo das Kind lebt, welche Schule oder Kindergarten es besuchen soll und mit welchem Elternteil die Ferien verbracht werden. An ihren tragischsten Sorgerechtsfall kann sich Sachs noch gut erinnern: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht war der Mutter übertragen worden. Das schon elfjährige Kind weigerte sich jedoch standhaft, auch nur eine Sekunde bei seiner Mutter zu verbringen. Da die Mutter um jeden Preis vermeiden wollte, dass das Kind sich beim Vater aufhielt, landete es schließlich im Heim.

Bindungs- und Kontinuitätsgrundsatz

Maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts hat die Frage, zu welchem Elternteil die Kinder eine engere Bindung haben. Hat sich beispielsweise die Mutter während der Ehe hauptsächlich um die Kinder gekümmert, ist es sehr unwahrscheinlich, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen wird. Haben sich beide Eltern in gleichem Maße um die Kinder gekümmert, kann auch der sogenannte Kontinuitätsgrundsatz eine entscheidende Rolle spielen. Grundsätzlich betrachten die Richter den Fortbestand des Bisherigen als positiv – sofern nicht treffende Gründe dagegen sprechen. Das heißt, wenn den Kindern ein Kindergarten- oder Schulwechsel erspart werden kann, dann orientiert sich der Aufenthaltsort am Bisherigen.

Darüber hinaus spielen bei der Entscheidung über den Lebensmittelpunkt der Kinder auch die Berufstätigkeit und die verfügbare Zeit beider Elternteile eine wichtige Rolle. Ausschlaggebend kann auch die Bindungstoleranz der Elternteile haben. Im Zweifel wird also demjenigen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen, der eher imstande ist, den Kindern auch eine positive Beziehung zu dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Insgesamt ist in Sorgerechtsverfahren daher dringend zu empfehlen, sich nicht negativ über den anderen Elternteil zu äußern – auch nicht den Kindern gegenüber, da dies meist im Zuge des Verfahrens ans Licht kommt.

Jugendamt

Der Gesetzgeber hat großes Interesse daran, dass die Eltern sich vor dem Gerichtstermin über den künftigen Lebensmittelpunkt der Kinder einigen. Daher werden die Eltern aufgefordert, im Vorfeld ein Gespräch mit dem Jugendamt zu führen. Die Stellungnahme des Amtes fließt in die Entscheidung des Gerichts ein, falls es nicht schon im Rahmen der Gespräche mit dem Jugendamt zu einer Einigung kommt.

Umbrüche

Die vom Gericht gefällten Entscheidungen haben keine Endgültigkeit. Sie gelten, solange sich nichts an den Rahmenbedingungen ändert. Kommt es zu einem Umbruch, etwa eine plötzliche Vollzeittätigkeit eines Elternteils, ein Jobwechsel, der möglicherweise sogar mit einem Umzug verbunden ist, oder das Kind entwickelt ein besseres Verhältnis zu dem anderen Elternteil, dann entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils neu. Allein maßgeblich für Sorgerechtsentscheidungen ist immer das Wohl des Kindes.

Mitsprache der Kinder

Der Wunsch der Kinder wird mit zunehmendem Alter mehr berücksichtigt. Äußert ein 13-Jähriger den Wunsch, beim Vater zu wohnen, wird der Wunsch maßgeblich berücksichtigt. Will der Junge allerdings nur deshalb zum Vater, weil er bei ihm am Wochenende lange ausgehen kann, dann wird das Gericht sicher eher dagegen entscheiden.

Unterhaltsanspruch

Es gibt zweierlei Unterhaltsansprüche: den Trennungsunterhaltsanspruch, der bis zur Rechtskraft der Scheidung gilt, und den nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Trennungsunterhaltsanspruch

Darin liegt häufig der Grund, dass sich Scheidungen jahrelang hinziehen. Der Gesetzgeber sieht seit Einführung des Zerrüttungsprinzips vor, dass zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung der finanziell abhängige Partner (in der Regel die Frau) genauso gestellt sein muss wie während der Ehe. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau Mutter ist oder nicht, Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Kurz: Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen – ob Kinder da sind oder keine.

Bemessung

Bei begrenzten finanziellen Mitteln gilt die 3/7-4/7-Methode. Beispiel: Verfügt der Mann über ein Nettoeinkommen bis 5000 Euro, erhält die Frau 3/7, der Mann 4/7 – er erhält den sogenannten Berufstätigkeitsbonus. Vom Nettoeinkommen wird zuerst der Unterhalt für die Kinder abgezogen, der Rest wird zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Diese Regelung gilt bis zur Scheidung.

Wenn mehr als nur begrenzte Mittel zur Verfügung stehen, der Berufstätige zum Beispiel 10 000 Euro verdient, muss der konkrete Lebensbedarf dargelegt werden (wie etwa Kosten für Frisör, Kleidung, Urlaub, Restaurantbesuche). Der, der den Unterhalt haben will, muss darlegen, wie viel Geld er monatlich während der Ehe für die einzelnen Posten ausgegeben hat. Der Trennungsunterhaltsanspruch gilt bis zur Scheidung.

Nachehelicher Unterhaltsanspruch

Die Gesetzesänderung 2008 hat Verwirrung gestiftet. Seither hat sich die Annahme verbreitet, es gäbe keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch mehr. Es gibt ihn aber nach wie vor. Allerdings kann er in der Höhe und zeitlich befristet werden. Das entscheiden aber die Gerichte im Einzelfall – „und dann wird es schwammig“, sagt Sachs. Mit der Änderung sollte festgelegt werden, dass die Ehepartner nicht bis an ihr Lebensende finanziell aneinander gebunden sind (Prinzip der Eigenverantwortung). Gleichwohl orientiert sich der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich wie der Trennungsunterhalt an den ehelichen Lebensverhältnissen. Er kann aber auf den sogenannten angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.

Ein Beispiel: Ein Oberarzt heiratet eine Krankenschwester. Sie leben auf relativ großem Fuß. In der Trennungsphase erhält sie 5000 Euro Trennungsunterhalt, der aber nach der Scheidung auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden kann, also auf das Krankenschwesterngehalt. Frisörtermine, Urlaub und Restaurantbesuche werden nach der Scheidung für die Frau schwerer zu realisieren sein. Doch es gibt Möglichkeiten der Auslegung und Argumentation: Hatte die Krankenschwester etwa ursprünglich vor, Medizin zu studieren, auf ihre Karriere aber wegen Kindererziehung verzichtet, kann sie vom Gericht nicht auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Ein Unterhalt in Höhe von einem Oberarztgehalt wird ihr nicht zustehen, dennoch wird an den Zahlen justiert. Die Gerichte entscheiden im Einzelfall.

Es wird erwartet, dass der Unterhaltsberechtigte sich im Trennungsjahr um neue Arbeit bemüht, wenngleich nach langjähriger Ehe gerade bei älteren Personen, die nie gearbeitet haben, niedrigere Anforderungen gestellt werden.

Die Erwartung, dass der geschiedene Ehepartner wieder einer Vollzeittätigkeit nachgeht, besteht auch, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Vor der Unterhaltsrechtsreform 2008 bekam der Ehepartner, der die Kinder vornehmlich betreut hat, Betreuungsunterhalt und hatte in der Regel Anspruch darauf, bis die Kinder zehn Jahre alt waren.

Heute dagegen geht der Gesetzgeber davon aus, dass ab einem Kindesalter von drei Jahren grundsätzlich keine Notwendigkeit der persönlichen Betreuung mehr besteht. Das heißt, vom betreuenden Elternteil wird verlangt, ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine Vollzeitstelle anzunehmen. Es sei denn, es besteht keine Möglichkeit, das Kind in ausreichendem Umfang fremdbetreuen zu lassen, oder es besteht eine besondere Betreuungsnotwendigkeit des Kindes, etwa bei Krankheit oder Behinderung. Bis dahin soll die Unterhaltsregelung gewährleisten, dass auch nach der Scheidung genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, sich um die Pflege und Erziehung des Kindes zu kümmern.

Bemessung des Unterhalts

Beispiel: Die Ehefrau ist gelernte Krankenschwester, Mutter zweier Kinder. Im ersten Trennungsjahr wird ihr nicht zugemutet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn sie auch während der Ehe nicht berufstätig war. Die Frau muss sich also nicht von heute auf morgen umstellen. Am Anfang wird entschieden, dass sie 3000 Euro monatlich erhalten soll. Im Laufe des Trennungsjahres findet sie eine Stelle und verdient 2000 Euro. Sie erhält dann nur noch Unterhalt in Höhe von 1000 Euro.

Der Gesetzgeber sieht bei der Arbeitssuche vor, dass der Frau im Prinzip jede Stelle zuzumuten ist, auch einer Akademikerin eine Stelle im Supermarkt. Sie kann dann nur noch darauf pochen, dass ihr Unterhalt auf das Niveau ihres Berufes angepasst wird, wenn sie ohne die Eheschließung in diesem Beruf hätte arbeiten können. Diesem Wunsch kann das Gericht folgen, aber den Anspruch in Zeit und Höhe beschränken. Relevant bei der Berechnung sind etwa Fragen nach dem Renteneintritt, Dauer der Ehe oder finanzieller Belastung des Zahlenden.

Hat die Frau während der Ehe Teilzeit oder Vollzeit gearbeitet, werden beim nachehelichen Unterhaltsanspruch beide Nettogehälter ins Verhältnis gesetzt. Verdient die Frau 3000 Euro, der Mann 4000 Euro, stehen ihr etwas weniger als 1000 Euro zu.

Tatsache ist: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht mit Ende des Scheidungsverfahren. Er besteht ohne eine gerichtliche Beschränkung und Befristung, die der Unterhaltspflichtige beantragen muss, bis zum Tod eines der Beteiligten und in Höhe des Pflichtteilsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gehabt hätte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Versterbens des Unterhaltsverpflichteten noch Bestand gehabt hätte, sogar über den Tod des Unterhaltspflichtigen hinaus.

Kindesunterhalt

Der Anspruch der Kinder auf Unterhalt besteht unabhängig von den Unterhaltsansprüchen der Ehepartner gegeneinander. Er ist allerdings zu Händen des Ehepartners zu zahlen, bei dem sich die Kinder hauptsächlich aufhalten, solange die Kinder minderjährig sind. Die Höhe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Die Bemessung laut „Düsseldorfer Tabelle“, an der sich die Gerichte orientieren, sieht für minderjährige und volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch zu Hause wohnen und eine Ausbildung machen, folgendes vor: Dem Unterhaltsschuldner steht ein Selbstbehalt von 1000 Euro zu, bei Erwerbslosigkeit 800 Euro. Gegenüber anderen volljährigen Kindern erhöht sich der Selbstbehalt auf 1200 Euro.

Zugewinnausgleich

Wenn die Partner keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögensmassen getrennt bleiben. Steht die Frau etwa vor der Ehe als Besitzerin einer Immobilie im Grundbuch, bleibt dieser Besitz auch während der Ehe getrennt. Der Zugewinnausgleich bezieht sich ausschließlich auf Werte, die während der Ehe dazukommen. Diese fallen zwar ebenfalls nicht automatisch ins gemeinsame Eigentum, wertmäßig wird das Vermögen, das beide Eheleute während der Ehe hinzugewonnen haben, aber am Ende der Ehe hälftig geteilt.

Das klassische Beispiel sieht so aus: Zu Beginn der Ehe haben beide ein Vermögen, das in etwa Null entspricht. Die Frau arbeitet nicht, weil sie sich entweder um die Kinder kümmert oder weil keine Notwendigkeit dazu besteht. Der Mann dagegen arbeitet Vollzeit und baut während der Ehe ein Vermögen von 500000 Euro auf. In der Zugewinngemeinschaft wird halbiert, am Ende stehen der Frau 250000 Euro zu.

Erbschaften fallen nicht in den Wert des Zugewinns, sie werden dem Anfangsvolumen zugerechnet. Es sei denn, sie steigern während der Ehe ihren Wert. Hat zum Beispiel ihr Immobilienbesitz am Anfang der Ehe den Wert von 200000 Euro, am Ende jedoch 400000 Euro, dann ist die Wertsteigerung im Rahmen des Zugewinns (200000 Euro) auszugleichen. Sie müsste also 100000 Euro an den Mann bezahlen.

Ganz kompliziert wird es, wenn es Immobilien, Lebensversicherungen und Fonds gibt oder Unternehmen vom Zugewinn betroffen sind. „Denn juristisch gesehen macht es keinen Unterschied, ob man den Wert der Surfausrüstung oder den eines Unternehmens bemisst“, sagt Sachs. Es handelt sich um Eigentum und der Wert gilt als zu berücksichtigende Masse.

„Von außen betrachtet scheint es ziemlich lächerlich, bei einem Vermögen von 100 000 Euro darüber zu streiten, ob ein Besteck 1000 oder 2000 Euro wert ist“, sagt Sachs. Für den Zugewinnausgleich bedeutet dies aber einen Unterschied von 500 Euro, so dass der Streit aus Sicht der Parteien nachvollziehbar wird. Auch die Frage, ob das Auto 10 000 Euro Wert ist oder nur noch 5000 Euro – am Ende macht dies einen Unterschied von 2500 Euro. Es ist laut Sachs legitim darüber zu streiten, aber es führt zu unendlich langen Prozessen. Die Richter versuchen zu verhindern, dass die Streiterei so ausartet, denn für jeden Wert, den es zu bemessen gilt, müssen die Parteien die Kosten der Sachverständigen-Gutachten tragen.