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Urteil zum WechselmodellVater klagt erfolgreich auf seinen Anteil am Kindergeld

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Ein Mann bezieht ein Bett während ein Kind auf dem Bett hüpft

Kindergeld im Wechselmodell: Bei annähernd gleicher Betreuung durch beide Elternteile steht jedem ein Anteil am Kindergeld zu.

Beim Wechselmodell kann es Streit ums Kindergeld geben. Ein Gericht hat nun entschieden, wie die Leistung aufgeteilt wird.

Nach einer elterlichen Separation soll es eine stärkere Einbindung des Nachwuchses in das Leben beider Elternteile ermöglichen und gleichzeitig eine feste Beziehung zu Mutter und Vater fördern, die sich die Zuständigkeiten teilen. In der Theorie erscheint das als Wechselmodell bekannte Konzept daher ideal.

In der Praxis verläuft dieses Versorgungsarrangement für Kinder getrennter Paare, bei dem die Betreuung annähernd hälftig zwischen Mutter und Vater aufgeteilt wird, jedoch nicht stets ohne Komplikationen. Auseinandersetzungen, die sich häufig um Finanzielles drehen, werden nicht selten vor der Justiz ausgetragen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) macht auf eine entsprechende juristische Auseinandersetzung aufmerksam.

Aufteilung der Familienleistung zwischen den Eltern

Vor dem Oberlandesgericht Celle wurde ein Konflikt zwischen getrennt lebenden Erziehungsberechtigten über die Verteilung der staatlichen Familienleistung verhandelt. In dem spezifischen Verfahren (Az: 17 UF 52/25) hatten die Eltern die Versorgung ihrer zwei älteren Kinder für etwa anderthalb Jahre paritätisch übernommen. Das jüngste Kind wohnte hingegen bei der Mutter. Da die Mutter die gesamte Summe des Kindergeldes erhielt, forderde der Vater im Nachhinein eine anteilige Erstattung.

Das Gericht stimmte dem Vater in wesentlichen Punkten zu. Bei einer paritätischen Versorgung haben beide Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf einen Teil der Familienleistung. Im Speziellen hieß dies, dass der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil unter den Eltern aufgeteilt wurde. Folglich bekam der Vater für den betreffenden Zeitabschnitt ein Viertel der Gesamtsumme. Laut den Richtern war ausschließlich die faktisch erbrachte Betreuungsleistung maßgeblich und nicht, ob darüber hinaus Unterhaltszahlungen geleistet wurden.

Allerdings wurde der Anspruch befristet. Das Gericht erachtete das Wechselmodell lediglich für einen belegten Zeitraum von 18 Monaten und ausschließlich für die zwei älteren Kinder als gegeben. Persönliche Aufwendungen der Mutter fanden dabei keine Berücksichtigung.

Des Weiteren ist es möglich, den Anspruch auch retroaktiv zu beanspruchen. Im verhandelten Fall war dies ab dem Moment gültig, als der Vater von der Mutter eine Offenlegung der Einnahmen verlangt hatte. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.