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Hobby, Haushalt, HomeofficeAnwalt erklärt, wann private Tätigkeiten Betrug sind

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Mann spielt auf einer E-Gitarre

Vor allem Männer integrieren regelmäßig Hobbys in die Arbeitszeit im Home-Office.

Eine Erhebung belegt eine höhere Konzentration vieler Beschäftigter im eigenen Heim. Private Erledigungen während der Arbeitszeit können jedoch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Die Arbeit von zu Hause aus ist ein kontrovers diskutiertes Thema. Für zahlreiche Arbeitnehmer ist sie zu einem unverzichtbaren Bestandteil ihres Berufsalltags geworden. Eine von der Personalberatung YER in Auftrag gegebene YouGov-Erhebung, über die auch die dpa berichtet, untermauert dies mit Zahlen: Demnach geben 52 Prozent der befragten Mitarbeiter an, am heimischen Arbeitsplatz fokussierter zu sein als in den Firmenräumen. Ein Zeitgewinn durch den Wegfall des Arbeitsweges steigert zudem bei 63 Prozent die persönliche Produktivität.

Mehr als ein Drittel der Teilnehmer leistet laut der Studie sogar häufiger Mehrarbeit im Homeoffice. Die gewonnene Flexibilität wird jedoch nicht nur für berufliche Zwecke genutzt. So gaben 44 Prozent der Befragten an, während der Arbeitszeit kleinere Aufgaben im Haushalt zu erledigen. Bei mehr als einem Viertel (27 Prozent) finden sogar Freizeitbeschäftigungen während der bezahlten Stunden statt.

Rechtliche Grenzen privater Tätigkeiten

Stellt sich die Frage, ob private Erledigungen gestattet sind, solange die Arbeitsergebnisse stimmen. Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat dazu eine eindeutige Position: „Nein“. Er stellt klar: „Wer Tätigkeiten im Haushalt während der Arbeitszeit erledigt, begeht Arbeitszeitbetrug.“ Solche Aufgaben und auch Hobbys müssten demnach in die Pausenzeiten verlegt werden. Die Umfrageergebnisse deuten darauf hin, dass insbesondere Männer zu privaten Aktivitäten neigen: 31 Prozent der männlichen Befragten bestätigten dies, während es bei den Frauen lediglich 20 Prozent waren.

Erreichbarkeit bleibt eine zentrale Pflicht

Eine Ausnahme kann es laut dem Juristen geben, etwa wenn Handwerker erwartet werden. „Sofern Sie das dem Arbeitgeber angekündigt haben, dürfen Sie das“, lautet die Einschätzung von Görzel. Wer also mitteilt, aufgrund eines Handwerkertermins von zu Hause zu arbeiten, darf für diesen Zeitraum auch vorübergehend nicht verfügbar sein. Der Rechtsexperte betont jedoch abschließend die Grundregel: „Generell gilt allerdings, wer im Homeoffice arbeitet, muss genauso gut erreichbar sein wie im Büro“, so Görzel. (dpa/bearbeitet durch Gemini 2.5 Pro)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.