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Steuerfalle oder GeldsegenWas Paare vor dem Ja-Wort über Steuern wissen sollten

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Eheringe auf einer Steuerklärung

Nur aus steuerlichen Gründen geheiratet? Manchmal wird das Paaren jedenfalls unterstellt. Dabei lohnt sich die Ehe aus finanzieller Sicht gar nicht immer.

Eine Heirat kann die Steuerlast senken, doch nicht jedes Paar profitiert. Wir zeigen, wann sich das Ja-Wort lohnt.

Der Bund fürs Leben kann die Steuerlast senken, doch es gibt auch finanzielle Fallstricke. Ein Überblick, welche Paare profitieren und worauf zu achten ist.

Köln – Neben der Romantik spielen bei einer Eheschließung auch ökonomische Überlegungen eine Rolle. Eine Heirat kann steuerliche Begünstigungen mit sich bringen, die sich jedoch nicht für jedes Paar in gleichem Maße auswirken. Hier sind die wichtigsten Punkte, die zukünftige Eheleute kennen sollten.

Wann ist das Ehegattensplitting vorteilhaft?

Häufig, insbesondere bei signifikanten Einkommensdifferenzen. Üblicherweise werden Eheleute vom Fiskus zusammen veranlagt. Durch dieses Vorgehen, bekannt als Ehegattensplitting, kann die Einkommensteuerbelastung gegenüber einer getrennten Veranlagung reduziert werden. Bei identischem Verdienst beider Personen bleibt das Splitting jedoch ohne Effekt. „Aber je höher das gemeinsame Einkommen und je größer der Gehaltsunterschied, desto mehr Steuern spart das Paar“, erläutert Steuerberaterin Alison Siefert von der Steuerberaterkammer Niedersachsen.

Laut Siefert ist die Ersparnis am größten, falls eine Person allein für das Einkommen sorgt, während die andere keine Einnahmen erzielt. Bei einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von 60.000 Euro kann die steuerliche Entlastung, abhängig von der Aufteilung der Gehälter, eine Höhe von bis zu 5.800 Euro erreichen. Die Ursache hierfür liegt im Grundfreibetrag, der im Jahr 2026 auf 12.348 Euro festgesetzt ist. Ehepartner genießen einen doppelten Freibetrag von insgesamt 24.696 Euro, selbst wenn einer von ihnen nur geringfügige oder gar keine Einkünfte hat.

Wann die getrennte Veranlagung sinnvoller ist

Nicht immer. In bestimmten Situationen ist eine separate steuerliche Bewertung vorteilhafter, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dies trifft besonders zu, wenn eine Person Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld empfängt. Obwohl diese Bezüge selbst steuerfrei sind, steigern sie den Steuersatz auf das restliche Einkommen. „Das führt oft zu Steuernachzahlungen“, so Karbe-Geßler. Für solche Konstellationen ist die Beantragung einer Einzelveranlagung ratsam, welcher das Finanzamt stattgeben muss.

Erbschaft und Schenkung: Hohe Freibeträge für Eheleute

In diesem Bereich sind die Begünstigungen beträchtlich. Für Ehepartner gelten bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer wesentlich höhere Freibeträge im Vergleich zu nicht verheirateten Paaren: 500.000 Euro anstelle von lediglich 20.000 Euro. Diese Beträge stehen alle zehn Jahre von Neuem zur Verfügung. Falls ein Ehepartner das gemeinsam genutzte Eigenheim erbt und es für mindestens ein weiteres Jahrzehnt bewohnt, wird keine Erbschaftssteuer fällig, auch wenn der Immobilienwert den Freibetrag überschreitet.

Anhand eines Beispiels illustriert Karbe-Geßler die Situation: Ein verheiratetes Paar bewohnt eine Immobilie mit einem Wert von 600.000 Euro, die sich im Alleineigentum eines Partners befindet. Verstirbt dieser, muss der hinterbliebene Ehegatte keine Erbschaftssteuer entrichten, sofern er für weitere zehn Jahre in dem Haus lebt. Wären sie nicht verheiratet gewesen, blieben lediglich 20.000 Euro steuerfrei. Der verbleibende Partner hätte auf die übrigen 580.000 Euro eine Erbschaftssteuer von circa 174.000 Euro zu leisten.

Kapitalerträge: Doppelter Sparerpauschbetrag für Verheiratete

Verheiratete Paare genießen den Vorteil eines doppelten Sparerpauschbetrags. Anstelle von 1.000 Euro je Person haben sie bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung die Möglichkeit, 2.000 Euro auf ihre Kapitalgewinne anzurechnen. „Auch wenn nur ein Partner Kapitalerträge erzielt, wird der volle Pauschbetrag von 2.000 Euro angerechnet“, erklärt Siefert.

Die Wahl der Steuerklasse: Eine Frage des Nettogehalts

Letztendlich führt die Entscheidung für eine bestimmte Steuerklassenkombination zu keiner finanziellen Ersparnis. „Die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer“, stellt Karbe-Geßler klar. Die am Ende des Jahres fällige Steuerschuld bleibt bei sämtlichen Varianten identisch. Die Auswahl hat lediglich Auswirkungen auf das monatliche Nettoeinkommen und kann Nachzahlungen oder Rückerstattungen zur Folge haben.

Für die Variante IV/IV ist die Abgabe einer Steuererklärung optional, aber ein Verzicht kann finanzielle Nachteile bedeuten. Im Gegensatz dazu ist sie bei den Kombinationen III/V sowie IV/IV mit Faktor obligatorisch. Die Nichteinhaltung der Abgabefrist kann Konsequenzen wie Verspätungszuschläge, Zwangsgelder oder sogar strafrechtliche Schritte nach sich ziehen.

Gesamtschuldnerische Haftung: Ein steuerliches Risiko

Ja, die sogenannte gesamtschuldnerische Haftung stellt ein solches dar. Im Fall einer gemeinsamen Veranlagung sind beide Eheleute für die komplette Steuerschuld verantwortlich. „Die Steuern werden in einem Bescheid für beide festgesetzt, und es kann auch gegen beide vollstreckt werden“, mahnt Siefert. Um dies zu umgehen, besteht die Möglichkeit, eine Aufteilung der Steuerschuld zu beantragen. In diesem Fall treibt das Finanzamt die Schulden nur bei der Person ein, die sie auch verursacht hat.

Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen ist allein die zivile Eheschließung ausschlaggebend. Der genaue Zeitpunkt der Trauung ist dabei zweitrangig: Sämtliche Vorteile werden rückwirkend für das komplette Kalenderjahr der Heirat gewährt, auch bei einer Hochzeit am 31. Dezember. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.