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Dashcam als digitaler ZeugeWas bei den Aufnahmen im Auto erlaubt ist und was nicht

3 min
Eine Dashcam ist in einem Polizeiauto zu sehen

Big Brother? Nun nicht ganz, für Dashcams gibt es vieles zu beachten, ihr Einsatz und die Verwertung der Aufnahmen ist rechtlich kompliziert.

Aufnahmen aus dem Cockpit können nach einem Unfall nützlich sein. Der Einsatz von Dashcams birgt aber juristische Tücken. Ein Überblick.

Wenn nach einem Verkehrsunfall Zeugen fehlen, steht häufig Aussage gegen Aussage. Die Klärung der Schuldfrage kann dann zu einer Angelegenheit für das Gericht werden. Eine Kamera auf dem Armaturenbrett, die den Vorfall aufzeichnet, verspricht in solchen Fällen Abhilfe. Die Verwendung dieser Geräte ist in Deutschland jedoch an enge rechtliche Grenzen gebunden.

Wie die dpa meldet, können die Aufzeichnungen zwar grundsätzlich die Rekonstruktion eines Unfallhergangs erleichtern, doch der Einsatz birgt erhebliche datenschutzrechtliche Risiken. Laut Alexander Römer, einem Sprecher des ADAC, stellen besonders die Informationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im fließenden Verkehr Anforderungen, die in der Praxis kaum zu erfüllen sind. Das Filmen von Personen ohne deren Einverständnis ist im Allgemeinen unzulässig und Videos von Menschen oder Autokennzeichen dürfen deshalb nicht ohne Erlaubnis publiziert werden, da dies das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Datenschutz als größte Hürde

Wer eine Dashcam gesetzeswidrig einsetzt, muss mit teils empfindlichen Bußgeldern und zivilrechtlichen Folgen rechnen. Für eine legale Nutzung ist daher die Art des Betriebs entscheidend. Erlaubt sein kann die Verwendung, wenn das Gerät nicht permanent filmt, sondern Aufnahmen nur anlassbezogen sichert. In der Praxis trifft dies oft auf Dashcams mit einer sogenannten Loop-Funktion zu, wie der Automobil-Club Verkehr (ACV) mitteilt. Solche Geräte zeichnen zwar durchgehend auf, überschreiben die kurzen Clips aber automatisch, wobei eine dauerhafte Speicherung nur bei einem konkreten Anlass stattfindet.

Gerichte entscheiden im Einzelfall

Selbst permanente und anlasslose Aufzeichnungen können laut ADAC im Einzelfall als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein. Der Automobilklub verweist hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 233/17). Ein Gericht muss allerdings stets im Einzelfall abwägen, ob das Interesse an der Beweisverwertung das Recht des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt.

Eine generelle Erlaubnis für dauerhafte Aufzeichnungen lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Selbst wenn ein Gericht eine Aufnahme als Beweismittel zulässt, kann die Aufzeichnung für sich genommen trotzdem einen Datenschutzverstoß darstellen. „Das eine schließt das andere nicht aus“, zitiert die dpa den ADAC-Sprecher Alexander Römer.

Praktische Tipps für die Nutzung

Wer sich für den Gebrauch einer Dashcam entscheidet, sollte einige Aspekte berücksichtigen. Es empfiehlt sich, Modelle zu bevorzugen, die Aufnahmen automatisch überschreiben und nur bei relevanten Ereignissen wie einem Zusammenstoß dauerhaft sichern. Die Kamera sollte so montiert werden, dass sie die Sicht nicht einschränkt und sicherheitsrelevante Systeme wie Airbags nicht beeinträchtigt. Bei Fahrten ins Ausland ist zudem Vorsicht geboten, da dort teilweise andere Vorschriften gelten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Je mehr sich die Nutzung auf eine kurze, anlassbezogene Speicherung beschränkt, desto eher entspricht sie den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Aufnahmen vor Gericht verwertbar sind, während das Risiko einer Klage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten sinkt, wie Philipp Mathey, Sprecher des ACV, bestätigt. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.